18.10.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil10.11.2011

Werbeangaben zu gesund­heit­licher Wirkung von getrocknetem Pilzpulver müssen stimmenAnforderungen an die Nachweise sollen nicht weniger streng sein als Anforderungen an die Nachweise der Wirksamkeit von Medikamenten

Wer ein Produkt mit gesund­heits­be­zogenen Angaben bewirbt, der muss die behauptete Wirkung auch wissen­schaftlich belegen können. Der Verbraucher soll vor dem Konsum solcher Produkte geschützt werden, denen in der Werbung eine Wirkung zugesprochen wird, die ihnen tatsächlich nicht zukommt. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt hervor.

Das beklagte Unternehmen im vorliegenden Fall vertreibt Nahrungs­er­gän­zungs­mittel in Form von getrocknetem Pilzpulver, das es in Kapseln zum Einnehmen anbietet. Beworben wurden diese Produkte mit gesund­heits­be­zogenen Angaben, die eine konkrete Wirkung versprachen. Die Kapseln wurden beispielsweise als "zur Unterstützung eines gesunden Herz-Kreislaufs und einer optimalen Leistungs­fä­higkeit" angepriesen oder mit der Angabe "für gesunde Blutgefäße" beworben.

Forderung eines Nachweises der behaupteten Wirksamkeit

Der Kläger im vorliegenden Fall beanstandete diese Aussagen als "gesund­heits­be­zogene Angaben" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCV (Health-Claims-Verordnung) und beantragte festzustellen, dass diesen Angaben nicht ohne einen Nachweis der behaupteten Wirksamkeit verwendet werden dürfen. Nach Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofes bezeichne der Begriff der "gesund­heits­be­zogene Angaben" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht werde, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel einerseits und der Gesundheit andererseits bestehe.

Auch Angaben ohne ausdrücklichen Gesund­heitsbezug stellen Zusammenhang zwischen Produktwirkung und Gesundheit her

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt stellte fest, dass die streit­ge­gen­ständ­lichen Aussagen einen Zusammenhang zwischen dem Konsum des beworbenen Produktes und der Gesundheit des Anwenders herstellen würden. Dies gelte auch für Aussagen, bei denen ein ausdrücklicher Gesund­heitsbezug nicht gegeben sei, wie beispielsweise "zur Unterstützung der optimalen Leistungs­fä­higkeit". Diese Angaben würden zwar nicht unter den Begriff der gesund­heits­be­zogenen Angaben fallen, jedoch müsse man sie weit auslegen, denn Verbraucher sollen vor dem Konsum solcher Produkte geschützt werden, denen in der Werbung eine Wirkung zugesprochen wird, die ihnen tatsächlich nicht zukommt. Die Schwelle zur gesund­heits­be­zogenen Angabe solle daher bereits bei Aussagen wie "reinigt Ihren Organismus" überschritten seien.

Gesund­heits­be­zogene Angaben können wissen­schaftlich nicht bewiesen werden

Die beanstandeten Aussagen seien auch nach Art. 10 Abs. 1 HCV verboten, da das Unternehmen die Richtigkeit der gesund­heits­be­zogenen Angaben nicht anhand allgemeiner anerkannter wissen­schaft­licher Nachweise bewiesen habe. Diese Anforderungen an die Nachweise sollen nicht weniger streng sein als Anforderungen an Nachweis der Wirksamkeit von Medikamenten und Arzneimitteln. Es besteht die Gefahr, dass sich Verbraucher auf die Richtigkeit dieser Angaben verlassen würden und deshalb nicht oder nur verspätet zu einer Behandlung einen Arzt aufsuchen würden.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Frankfurt am Main (vt/st)

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