18.10.2024
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Dokument-Nr. 23709

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss25.02.2016

Entlassung aus der Unter­su­chungshaft aufgrund Verzögerung der Durchführung der Haupt­ver­handlung auf unbestimmte ZeitHaftbe­fehl­s­auf­hebung wegen Verletzung des Be­schleunigungs­gebots

Verzögert sich die Durchführung der Haupt­ver­handlung auf unbestimmte Zeit, so kann dies die Entlassung des Angeklagten aus der Unter­su­chungshaft rechtfertigen. Die sich aus der Verzögerung ergebende erhebliche Verletzung des Be­schleunigungs­gebots ist rechts­s­taats­widrig und kann dem Angeklagten nicht angelastet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Aufgrund eines Haftbefehls vom Februar 2014 befand sich ein Angeklagter in Untersuchungshaft. Nachdem sich die Haupt­ver­handlung aufgrund der Überlastung der zuständigen Strafkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. auf unbestimmte Zeit verzögerte, wurde der Haftbefehl aufgehoben und der Angeklagte aus der Unter­su­chungshaft entlassen. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Staats­an­walt­schaft.

Unver­hält­nis­mä­ßigkeit der Unter­su­chungshaft

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Beschwerde der Staats­an­walt­schaft zurück. Obwohl der Angeklagte weiterhin dringend tatverdächtig gewesen sei, sei die Unter­su­chungshaft aufgrund der Verzögerung der Durchführung der Haupt­ver­handlung auf unbestimmte Zeit unverhältnismäßig gewesen. Der Haftbefehl sei daher aufzuheben und der Angeklagte aus der Haft zu entlassen gewesen.

Haftbe­fehl­s­auf­hebung wegen Verletzung des Beschleu­ni­gungs­gebots

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts habe die Verzögerung zu einer erheblichen Verletzung des Beschleu­ni­gungs­gebots geführt. Dies sei rechts­s­taats­widrig gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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