18.10.2024
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Dokument-Nr. 28218

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Beschluss27.06.2018Oberlandesgericht Frankfurt am Main4 UF 110/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FuR 2019, 39Zeitschrift: Familie und Recht (FuR), Jahrgang: 2019, Seite: 39
  • NJW-Spezial 2018, 742Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 742
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Wetzlar, Beschluss13.06.2018, 614 F 555/18
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss27.06.2018

Elternteil durfte nicht alleine über Urlaubsreise in die Türkei im Sommer 2018 entscheidenBei Streit über Urlaubsreise kann Übertragung der Allein­entscheidungs­befugnis gerichtlich beantragt werden

Über eine Urlaubsreise in die Türkei im Sommer 2018 durfte ein Elternteil nicht alleine entscheiden. Es handelte sich dabei nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebens und war daher nicht von der Allein­entscheidungs­befugnis des § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB gedeckt. Jedoch konnte das Elternteil gemäß § 1628 BGB die Übertragung der Allein­entscheidungs­befugnis hinsichtlich einer Urlaubsreise an die Mittelmeerküste der Türkei gerichtlich beantragen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main im Juni 2018 entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern zweier minderjähriger Kinder lebten in Trennung. Die Kindesmutter wollte im Juni 2018 mit den Kindern an die Mittelmeerküste der Türkei reisen, um dort Urlaub zu machen. Der Kindesvater war damit angesichts der in den letzten Jahren verübten Terroranschläge nicht einverstanden und weigerte sich daher seine Zustimmung zur Urlaubsreise zu erteilen. Die Kindesmutter beantragte daher beim Amtsgericht Wetzlar die Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis hinsichtlich der Reise. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Kindesvaters.

Urlaubsreise in die Türkei keine Angelegenheit des täglichen Lebens

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Kindesvaters zurück. Eine Urlaubsreise in die Türkei sei in der derzeitigen Lage keine Angelegenheit des täglichen Lebens, über die trotz des bestehenden Mitsorgerechts der Kindesmutter als Obhut ausübendes Elternteil allein entscheiden darf. Es bedürfe vielmehr der Zustimmung des ebenfalls mitsor­ge­be­rech­tigten Kindesvaters. Die Durchführung einer Reise, die besondere Gefahren mit sich bringen könne, die mit dem Reiseziel zusammenhängen und die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen, sei nicht von der Allei­n­ent­schei­dungs­be­fugnis des § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB gedeckt. Davon sei derzeit angesichts der vergangenen Terrorakte, des faktischen Kriegszustandes in den östlichen Grenzregionen und dem Ausnahmezustand bei einer Urlaubreise in die Türkei auszugehen.

Übertragung der Allei­n­ent­schei­dungs­be­fugnis auf Kindesmutter

Da jedoch für die touristischen Reiseziele entlang der Mittelmeerküste bisher keine sicher­heits­re­le­vanten Ereignisse gemeldet wurden, sei eine Reise dorthin nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts vertretbar. Daher sei der Kindesmutter gemäß § 1628 BGB die Allei­n­ent­schei­dungs­be­fugnis über die Urlaubsreise zu übertragen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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