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Dokument-Nr. 31666

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Beschluss15.02.2022Oberlandesgericht Frankfurt am Main3 UF 81/21
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss14.04.2021, 401 F 1089/20
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss15.02.2022

Streit der Kindeseltern über Wechselmodell muss im Rahmen eines Umgangs­ver­fahrens gelöst werdenDurchsetzung eines Wechselmodells oder Residenzmodells mittels Übertragung des Aufenthalts­bestimmungs­rechts nicht möglich

Streiten sich die Kindeseltern vor Gericht über die Durchsetzung eines Wechselmodells, so muss dieser Streit im Rahmen eines Umgangs­ver­fahrens gelöst werden. Das Wechselmodell oder Residenzmodell kann nicht mittels Übertragung des Aufenthalts­bestimmungs­rechts durchgesetzt werden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die geschiedenen Eltern eines 4-jährigen Kindes stritten sich im Jahr 2020 vor dem Amtsgericht Frankfurt a.M. im Rahmen eines sorge­recht­lichen Verfahrens über die Durchsetzung eines Wechselmodells. Während der Kindesvater das Wechselmodell bevorzugte, wollte die Kindesmutter beim Residenzmodell bleiben. Das Amtsgericht hielt das Residenzmodell für kindes­wohl­gerecht und übertrug der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Es begründete seine Entscheidung damit, dass mit der Übertragung des Aufent­halts­be­stim­mungsrecht auf die Kindesmutter sichergestellt werden könne, dass es beim überwiegenden Betreu­ungs­anteil der Kindesmutter bleibe und das paritätische Wechselmodell des Kindesvater verhindert werde. Der Kindesvater legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein.

Streit über Wechselmodell kann nicht mittels Übertragung des Aufent­halts­be­stim­mungs­rechts gelöst werden

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Kindesvaters. Der Streit über die Durchführung eines Wechselmodells könne nicht mittels Übertragung des Aufent­halts­be­stim­mungs­rechts gelöst werden. Vielmehr könne die erstmalige Anordnung eines Wechselmodells bei ausschließ­lichem Streit der Eltern über die Frage nur im Rahmen eines Umgangs­ver­fahrens erfolgen. Die gesetzliche Ausgestaltung des Umgangsrechts ermögliche unproblematisch die Anordnung einer paritätischen Betreuung auf umgangs­recht­licher Grundlage.

Kein Zusammenhang zwischen Übertragung des Aufent­halts­be­stim­mungs­rechts und Entscheidung für Residenzmodell

Nach Auffassung des Oberlan­des­gericht bestehe zwischen der Übertragung des Aufent­halts­be­stim­mungs­rechts und der Entscheidung für ein Residenzmodell kein Zusammenhang. Dies folge daraus, dass selbst bei zuvor erfolgter Übertragung des Aufent­halts­be­stim­mungs­rechts auf einen Elternteil, die spätere Anordnung der paritätischen Betreuung im Wege der Umgangsregelung möglich sei. Im Umkehrschluss müsse dies bedeuten, dass mit der Übertragung des Aufent­halts­be­stim­mungs­rechts nicht notwen­di­gerweise eine gerichtliche Entscheidung für ein Residenzmodell verbunden sei.

Keine Ermächtigung für Gericht im Sorge­rechts­ver­fahren Umfang der Betreuung zu regeln

Ohnehin sei das Gericht nicht ermächtigt, so das Oberlan­des­gericht, über die im Sorge­rechts­ver­fahren zu treffende Entscheidung über die Aufhebung oder Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts hinaus eine Anordnung über die konkrete Aufteilung der Betreu­ungs­anteile beider Eltern zu treffen und damit verbundene zeitliche Vorgaben für die jeweilige Übergabe des Kindes von einem Elternteil an den anderen zu machen. Eine solche Ermächtigung sei weder mit dem Wortlaut noch dem Zweck von § 1671 BGB zu entnehmen.

Mangelnde Durch­setz­barkeit eines Wechselmodell oder Residenzmodell mittels Übertragung des Aufent­halts­be­stim­mungs­rechts

Damit einher gehe nach Auffassung des Oberlan­des­gericht das Problem der mangelnden Durch­setz­barkeit eines Wechselmodell oder Residenzmodell mittels Übertragung des Aufent­halts­be­stim­mungs­rechts. Denn die gerichtliche Erwartung, dass der obsiegende Elternteil sein Aufent­halts­be­stim­mungsrecht im Sinne eines Wechselmodells oder Residenzmodells nutzt, könne nur in den Gründen ausgesprochen werden. Sie gelange nicht in den Entschei­dungstenor und sei damit nicht durchsetzbar.

Vorliegen eines unver­hält­nis­mäßigen Eingriffs in das Sorgerecht

Das Oberlan­des­gericht gab zudem zu bedenken, dass die sorgerechtliche Verortung des Wechselmodells zu einem unver­hält­nis­mäßigen Eingriff in das Sorgerecht des anderen Elternteil führen würde. Denn diese Regelung würde deutlich über die allein streitige Frage der Häufigkeit der Umgangskontakte hinausgehen. Denn mit dem Aufent­halts­be­stim­mungsrecht dürfte der begünstigte Elternteil ohne die Zustimmung des anderen Elternteils umziehen. Es sei sogar ein Umzug ins Ausland möglich, mit der Folge eines faktischen Bezie­hungs­ab­bruchs zum Umgangs­el­ternteil.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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