18.10.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 31734

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss26.04.2022

Absehen vom Fahrverbot nur bei tragfähigen Feststellungen zum Vorliegen einer besonderen HärteAmtsgericht muss erneut Feststellungen über Vorliegen besonderer Härte treffen

Das Überschreiten der zulässigen Höchst­geschwindigkeit um mind. 41 km/h indiziert grundsätzlich die Verhängung eines Fahrverbots von einem Monat. Davon kann nur abgesehen werden, wenn Anhaltspunkte für eine außer­ge­wöhnliche Härte vorliegen. Der Verlust des Arbeitsplatzes kann im Einzelfall eine solche unver­hält­nis­mäßige Härte darstellen. Dies bedarf jedoch der ausführlichen Begründung und Darlegung der zugrund­lie­genden Tatsachen. Die kritiklose Übernahme der Einlassung des Betroffenen durch den Tatrichter oder bloße Vermutungen genügen nicht. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat ein amtsge­richt­liches Urteil aufgehoben, mit welchem das im Bußgeldbescheid verhängte Fahrverbot aufgehoben worden war.

Der Betroffene überschritt die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit auf der A 3 im April 2021 um mindestens 43 km/h. Gegen ihn wurde deshalb im Mai 2021 nach der damals gültigen Bußgeld­ka­ta­log­ver­ordnung eine Geldbuße von 160 € und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Auf seinen Einspruch hin setzte das Amtsgericht Wiesbaden mit Urteil vom November 2021 die Geldbuße auf 320 € fest und hob das Fahrverbot auf. Der Betroffene hatte u.a. darauf hingewiesen, seit dem 1.10.2021 als Berufskraftfahrer zu arbeiten und sich noch in der Probezeit zu befinden. Ihm könne deshalb ohne Begründung gekündigt werden. Dies sei zu befürchten, wenn ein Fahrverbot festgesetzt werde. Das Amtsgericht sah deshalb das Fahrverbot als besondere Härte an.

Feststellungen des Amtsgerichts nicht ausreichend für Absehen von Fahrverbot

Die hiergegen eingelegte Rechts­be­schwerde der Staats­an­walt­schaft führte zur Aufhebung des Rechts­fol­ge­n­aus­spruchs. Die Feststellungen des Amtsgerichts deckten nicht die Voraussetzungen für ein Absehen von einem Fahrverbot. Die festgestellte Ordnungswidrigkeit werde mit einer Regelgeldbuße von 160,00 € und einem Regelfahrverbot von einem Monat belegt (§§ 24, 25 StVG, § 4 Abs. 1 i.V.m. Nr. 11.3.7. BKatV). Bei dieser Zuwiderhandlung sei ein grober bzw. beharrlicher Pflichtverstoß indiziert, dessen Ahndung, abgesehen von besonderen Ausnahmefällen, eines Fahrverbots als Denkzettel- und Besin­nungs­maßnahme bedürfe, betonte das OLG.

Tragfähige Urteils­fest­stel­lungen erforderlich

Sei trotz eines Regelfalls die Verhängung eines Fahrverbots unangemessen, könne zwar von einem Fahrverbot abgesehen werden. Dies sei etwa anzunehmen, wenn dem Betroffenen infolge des Fahrverbots der Verlust seines Arbeitsplatzes drohe. Insoweit fehlten jedoch tragfähige Urteils­fest­stel­lungen. Die Feststellungen des Amtsgerichts beruhten allein auf den Angaben des Betroffenen. Aus welchen Gründen diese für glaubhaft erachtet wurden, um Missbrauch auszuschließen und eine fundierte Grundlage zu schaffen, sei nicht dargelegt. So sei auch nicht erkennbar, ob Zweifel am Zutreffen dieser Angaben des Betroffenen aufgekommen seien. Das OLG hat die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen, damit dieses weitere Feststellungen zur Frage, ob das Fahrverbot im konkreten Fall eine besondere Härte darstellen würde, treffen kann.

Quelle: OLG Frankfurt am Main, ra-online (pm/cc)

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