13.12.2024
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Dokument-Nr. 33381

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Urteil21.08.2023Oberlandesgericht Frankfurt am Main3 ORs 13/23
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Kassel, Urteil
  • Landgericht Kassel, Urteil27.01.2023, 7 Ns - 1605 Js 18804/21
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil21.08.2023

Strafgefangener darf sich nicht mittels Gewalt gegen rechtswidrig handelnde Voll­streckungs­beamte zur Wehr setzenStrafgefangener macht sich wegen Körper­ver­letzung strafbar

Gegenüber rechtswidrig handelnden Voll­streckungs­beamten darf sich ein Strafgefangener grundsätzlich nicht mittels Gewalt zur Wehr setzen. Zwar kann eine Strafbarkeit wegen Widerstands gegen Voll­streckungs­beamte (§ 113 StGB) entfallen. Die Strafbarkeit wegen Körper­ver­letzung (§ 223 StGB) bleibt aber bestehen, da insofern eine Notwehr nicht geboten ist. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2021 kam es zu einer versehentlichen Beschädigung einer Fensterscheibe in einem Haftraum, wodurch mehre Scherben auf den Boden fielen. Aufgrund dessen sollte der Strafgefangene den Haftraum verlassen. Da eine Verlegung in eine andere Zelle als zu gefährlich eingestuft wurde, sollte der Gefangene in einen gesondert gesicherten Haftraum verbracht werden. Gegen diese Maßnahmen wehrte sich der Strafgefangene, wodurch es zu einer körperlichen Ausein­an­der­setzung mit den Vollstre­ckungs­beamten kam. Der Strafgefangene wurde aufgrund des Vorfalls wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung angeklagt.

Amtsgericht verurteilte Strafgefangenen, Landgericht sprach ihn frei

Während das Amtsgericht Kassel den Strafgefangenen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilte, sprach das Landgericht Kassel den Strafgefangenen frei. Die Vollstre­ckungs­beamten habe seiner Auffassung nach rechtswidrig gehandelt, da die Verbringung des Gefangenen in den besonders gesicherten Haftraum nicht durch den Anstaltsleiter oder dessen Stellvertreter angeordnet wurde und auch keine Gefahr in Verzug vorlag. Der Strafgefangene habe daher in Notwehr gehandelt. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Staats­an­walt­schaft.

Oberlan­des­gericht bejaht Strafbarkeit wegen Körper­ver­letzung

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschied zum Teil zu Gunsten der Staats­an­walt­schaft. Zwar habe sich der Strafgefangene nicht wegen tätlichen Angriffs auf Vollstre­ckungs­beamte strafbar gemacht, da die Verbringung des Gefangenen in den besonders gesicherten Haftraum rechtswidrig gewesen sei. Der Gefangene könne sich aber nicht mit Erfolg auf Notwehr hinsichtlich der Körper­ver­letzung berufen.

Körperliche Gewalt gegen rechtswidrige Vollstre­ckungs­maß­nahmen nicht geboten

Das Notwehrrecht sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts nicht geboten gewesen. Grundsätzlich sei nämlich zu verlangen, dass der Strafgefangene zur Geltendmachung von Rechtsfehlern durch Vollzugsbeamte den Rechtsweg beschreitet. Der Strafgefangene hätte einen Eilantrag stellen oder nachträglich eine Forts­et­zungs­fest­stel­lungsklage erheben können. Er dürfe seine Rechte aber nicht mit körperlicher Gewalt durchsetzen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/tb)

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