15.11.2024
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Dokument-Nr. 16078

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss13.06.2013

OLG Frankfurt am Main weist Eilantrag des Vereins SG Dynamo Dresden auf Zulassung zur Auslosung des DFB-Vereinspokals zurückFußballclub bleibt vom DFB-Pokal 2013/2014 ausgeschlossen

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat einen Antrag der SG Dynamo Dresden auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Deutschen Fußball-Bund e.V. (DFB) auf Zulassung zur Auslosung des DFB-Vereinspokals 2013/2014 zurückgewiesen.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Während des Verein­s­po­kal­spiels zwischen dem SG Dynamo Dresden (Antragstellerin) und dem Verein Hannover 96 am 31. Dezember 2012 war es zu massiven Ausschreitungen von Fans der Antragstellerin gekommen, bei denen zahlreiche Personen, darunter Polizisten und Ordner, verletzt wurden. Infolgedessen schloss das Sportgericht des DFB die Antragstellerin mit Urteil vom 17. Januar 2013 wegen fortgesetztem unsportlichem Verhalten ihrer Anhänger für die Spielzeit 2013/2014 von allen Verein­s­po­kal­spielen auf DFB-Ebene aus.

Schiedsgericht weist Antrag Dynamo Dresdens auf Aufhebung der Entscheidungen des Sportgerichts und des DFB-Bundesgerichts zurück

Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung der Antragstellerin wies das DFB-Bundesgericht am 28. März 2013 zurück. Daraufhin rief die Antragstellerin auf der Grundlage des zwischen den Parteien vereinbarten Schieds­ge­richts­ver­trages das "Ständige Schiedsgericht für Vereine und Kapital­ge­sell­schaften der Lizenzligen" an und begehrte die Aufhebung der Entscheidungen des Sportgerichts und des DFB-Bundesgerichts. Diesen Antrag wies das Schiedsgericht mit Schiedsspruch vom 14. Mai 2013 zurück.

Dynamo Dresden beantragt Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Zulassung zur Auslosung des DFB-Vereinspokals

Der Antragsgegner will auch diese Entscheidung nicht akzeptieren und beabsichtigt, gegen den Schiedsspruch Aufhe­bungs­antrag bei einem staatlichen Gericht zu stellen. Weil die Auslosung jedoch kurz bevorsteht und vor dem Ausgang dieses Verfahrens nicht beendet sein wird, begehrt die Antragstellerin mit dem vorliegenden Antrag den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der dem DFB vorab aufgegeben werden soll, die voraus­ge­gangenen Entscheidungen unberück­sichtigt zu lassen und die Antragstellerin zur Auslosung des DFB-Vereinspokals zuzulassen.

Nochmalige Prüfung des streitigen Rechts­ver­hält­nisses durch staatliches Gericht nach Abschluss des Schieds­ver­fahrens nicht zulässig

Der Antrag blieb vor dem Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main jedoch ohne Erfolg. Zwar könne die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz bei einem staatlichen Gericht nachsuchen, obwohl für die Entscheidung in der Hauptsache zunächst ein Schiedsgericht zuständig sei. Allerdings bestehe diese Möglichkeit nach Erlass eines endgültigen Schiedsspruches nur noch im beschränkten Umfang. Der Schiedsspruch könne im Hinblick auf die Richtigkeit der Strei­tent­scheidung im Aufhe­bungs­ver­fahren nicht nachgeprüft werden; die Prüfung beschränke sich vielmehr auf bestimmte formale Aufhe­bungs­gründe. Es sei deshalb auch nicht zulässig, in einem nach Abschluss des Schieds­ver­fahrens eingeleiteten einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren das streitige Rechts­ver­hältnis einer nochmaligen unein­ge­schränkten Prüfung durch das staatliche Gericht zu unterziehen.

Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren grundsätzlich unzulässig

Überdies, so das Oberlan­des­gericht weiter, würde eine Zulassung zur Auslosung durch einstweilige Verfügung über das hinausgehen, was die Antragstellerin im Aufhe­bungs­ver­fahren überhaupt erreichen könnte. Eine Vorwegnahme der Hauptsache - oder sogar ein Hinausgehen über diese - sei im Eilverfahren grundsätzlich unzulässig.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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