14.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil26.06.1991

Unerfahrener Autoschlauch-Rodler trägt Mitschuld bei Unfall auf RodelpistePistenbetreiber gleichwohl zur Sicherung der Strecken vor atypischen Gefahren verpflichtet

Ein Rodler, der erstmalig in seinem Leben auf einem Autoschlauch eine stark frequentierte Rodelpiste herunterfährt und dabei gegen eine Eisenstange der Strecken­be­grenzung prallt und sich verletzt, muss sich ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfall zurechnen lassen. Gleichwohl muss jedoch ein Pistenbetreiber im Zuge seiner Pisten­si­che­rungs­pflicht Benutzer seiner Rodelanlage vor atypischen Gefahren und "heimtückischen Objekten" schützen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Mann, der auf einer Rodelbahn erstmalig in seinem Leben mit einem aufgeblasenen Autoreifen-Schlauch bäuchlings rodelnd gegen eine von vier Eisenstangen geprallt war, die zur Abgrenzung von Ski- und Rodelbahn aufgestellt waren. Der Mann zog sich dabei eine totale Becken­schau­fel­trüm­mer­fraktur zu. Er verlangte daraufhin Schmerzensgeld vom Pistenbetreiber und berief sich dabei auf eine unzureichende Verkehrssicherungspflicht des Beklagten.

Pistenbetreiber sieht Schuld bei Rodler

Der Pistenbetreiber war dagegen der Ansicht, dass die Pfähle gut sichtbar aufgestellt seien und sah vielmehr ein überwiegendes Mitverschulden beim Kläger, da dieser auf einem praktisch nicht steuerbaren Rutschgerät unterwegs gewesen sei.

Rodel­bahn­be­nutzer müssen vor vermeidbaren Gefahren bewahrt bleiben

Landgericht und Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main gaben der Klage nur teilweise statt. Dem Grunde nach stehe dem Geschädigten Schmerzensgeld aufgrund der erlittenen Körper- und Gesund­heits­ver­let­zungen gemäß § 847 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Dem Betreiber der Piste obliege die Pflicht, die Anlage in einer Beschaffenheit zur Verfügung zu stellen, die die Benutzer vor vermeidbaren Gefahren bewahre. Dies gelte sogar auch dann, wenn von der Anlage in unbefugter oder missbräuch­licher Weise Gebrauch gemacht werde.

Einbetonierte Eisenstangen zur Abgrenzung der Ski- von der Rodelpiste stellen für Rodler atypische Gefahrenquelle dar

Entsprechend dieses Grundsatzes komme dem Betreiber eine so genannte "Pisten­si­che­rungs­pflicht" zu. Diese Siche­rungs­pflicht erstrecke sich in erster Linie auf den Schutz der Wintersportler vor atypischen Gefahren oder gar "heimtückischen Objekten". Die auf der Rodelbahn aufgestellten, fest einbetonierten Eisenstangen zur Abgrenzung der Ski- von der Rodelpiste seien nach Auffassung des Oberver­wal­tungs­ge­richts als solche atypischen Gefahrenquellen zu würdigen. Da die Rodelbahn darüber hinaus am Unfalltag nachweislich stark frequentiert gewesen sei, seien die einbetonierten Eisenstangen vom Startplatz des Klägers zudem nicht ohne weiteres zu sehen gewesen.

Pistenbetreiber hätte als Pisten­be­grenzung elastische Materialien wählen müssen

Zwar habe der Betreiber zurecht eine Abgrenzung zwischen Ski- und Rodelpiste schaffen wollen. Er hätte dabei aber auf elastische Materialien - wie beispielsweise Slalomfahnen oder dergleichen - als Pisten­be­grenzung ausweichen können. Entsprechend sei der Betreiber dem Grunde nach wegen Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflicht zum Schadensersatz verpflichtet.

Kläger handelt fahrlässig und ist maßgeblich an Unfall mitschuldig

Die Ersatzpflicht sei aber in erheblichem Maße aufgrund des Verhaltens des Klägers gemindert, da dieser ein schwerwiegendes Mitverschulden am erlittenen Rodelunfall trage, so die Richter. Autoschläuche seien nur eingeschränkt lenkbar und man könne nur mit sehr viel Übung die Fahrtrichtung überhaupt beeinflussen. So sei der Kläger dem kaum steuerbaren Rutschverhalten des Autoschlauchs praktisch hilflos ausgeliefert gewesen und die Gefahr eines Zusammenstoßes mit einem anderen Rodler sei genauso groß gewesen, wie der Aufprall auf einen der Begren­zungs­pfosten. Der Kläger habe mit seinem Verhalten fahrlässig gehandelt und seinen Rodelunfall maßgeblich mitverschuldet, urteilte das Gericht. Denn der Kläger hätte zumindest erkennen können, dass eine Rodelfahrt mit einem Autoschlauch für ihn mangels jeglicher Erfahrung mit Risiken verbunden gewesen sei.

Kläger muss sich Mitverschulden in Höhe von 75 % zurechnen lassen

Angesichts dieses leichtsinnigen Verhaltens habe der Kläger den schwer­wie­genderen Verur­sa­chungs­beitrag zu dem eingetretenen Unfall geleistet, was das Gericht dazu bewog, dem Beklagtenn nur eine Schuld von 25 %, dem Kläger dagegen ein Mitverschulden in Höhe von 75 % zuzurechnen.

Quelle: ra-online, OLG Frankfurt am Main (vt/ac)

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