21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 9786

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Urteil26.06.2009Oberlandesgericht Frankfurt am Main24 U 242/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2010, 135Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2010, Seite: 135
  • WuM 2011, 95Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2011, Seite: 95
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Langen, Urteil27.10.2008
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil26.06.2009

Besich­ti­gungsrecht: Vermieter darf Wohnung auch am Samstag besichtigenSamstag ist ein Werktag

Vermieter dürfen auch samstags die Wohnung eines Mieters besichtigen, wenn im Mietvertrag vereinbart wurde, dass eine Besichtigung "während der üblichen Tageszeit" und "werktags bis 19 Uhr" möglich ist. Denn ein Samstag ist ein Werktag. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main entschieden.

Der Eigentümer eines vermieteten Einfa­mi­li­en­hauses beabsichtigte dieses zu verkaufen. Bei den Besich­ti­gungs­terminen der Interessenten wollte der Eigentümer gern persönlich anwesend sein. Da er berufstätig war, bat der den Mieter die Besichtigungen samstags zwischen 11.00 und 12.00 Uhr durchführen zu dürfen.

Mietvertrag sieht werktägliches Besich­ti­gungsrecht vor

§ 20 des Mietvertrags sah vor, dass die Besichtigung "während der üblichen Tageszeit" und werktags bis 19.00 Uhr möglich ist. Der Mieter lehnte jedoch die vom Vermieter gewünschte samstägliche Besichtung ab. Daher klagte der Vermieter.

OLG gibt Vermieter recht

Das OLG Frankfurt am Main verurteilte den Mieter zur Duldung der Besichtigung. Nach vorheriger schriftlicher Ankündigung durch den Vermieter müsse er alle vier Wochen samstags zwischen 11.00 h und 12.00 h den Zutritt zu der Liegenschaft gewähren, und zwar durch Öffnen des Hoftores, der Wohnungs­ein­gangstür, sowie sämtlicher Zimmer- und Raumtüren, sowie den Zutritt zu dem Garten zu gestatten.

Samstag ist ein Werktag

Das Besich­ti­gungsrecht des Vermieters zu diesen Zeiten ergebe sich bereits eindeutig aus den Regelungen des Mietvertrages (§ 20). Danach sei die Besichtigung "während der üblichen Tageszeit" und werktags bis 19.00 Uhr zu gewährleisten. Auch der Samstag sei ein Werktag. Da die Besichtigung nach dem Antrag der Vermieter nur alle vier Wochen erfolgen kann und zudem einer vorherigen schriftlichen Ankündigung bedarf, werde das Recht der Mieter an der Unver­letz­lichkeit ihrer Wohnräume (Artikel 13 GG) nicht unvertretbar eingeschränkt. Neben den Interessen der Mieter an einem erlebnisreichen Samstag stehe das Interesse des Vermieters, die aus dem Ausland anreisen müssen, an einer möglichst geringfügigen Beein­träch­tigung ihrer beruflichen Tätigkeiten und ihres Privatlebens.

Quelle: ra-online, OLG Frankfurt am Main (pt)

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