Dokument-Nr. 9786
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- IMR 2010, 135Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2010, Seite: 135
- WuM 2011, 95Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2011, Seite: 95
- Amtsgericht Langen, Urteil27.10.2008
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil26.06.2009
Besichtigungsrecht: Vermieter darf Wohnung auch am Samstag besichtigenSamstag ist ein Werktag
Vermieter dürfen auch samstags die Wohnung eines Mieters besichtigen, wenn im Mietvertrag vereinbart wurde, dass eine Besichtigung "während der üblichen Tageszeit" und "werktags bis 19 Uhr" möglich ist. Denn ein Samstag ist ein Werktag. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden.
Der Eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses beabsichtigte dieses zu verkaufen. Bei den Besichtigungsterminen der Interessenten wollte der Eigentümer gern persönlich anwesend sein. Da er berufstätig war, bat der den Mieter die Besichtigungen samstags zwischen 11.00 und 12.00 Uhr durchführen zu dürfen.
Mietvertrag sieht werktägliches Besichtigungsrecht vor
§ 20 des Mietvertrags sah vor, dass die Besichtigung "während der üblichen Tageszeit" und werktags bis 19.00 Uhr möglich ist. Der Mieter lehnte jedoch die vom Vermieter gewünschte samstägliche Besichtung ab. Daher klagte der Vermieter.
OLG gibt Vermieter recht
Das OLG Frankfurt am Main verurteilte den Mieter zur Duldung der Besichtigung. Nach vorheriger schriftlicher Ankündigung durch den Vermieter müsse er alle vier Wochen samstags zwischen 11.00 h und 12.00 h den Zutritt zu der Liegenschaft gewähren, und zwar durch Öffnen des Hoftores, der Wohnungseingangstür, sowie sämtlicher Zimmer- und Raumtüren, sowie den Zutritt zu dem Garten zu gestatten.
Samstag ist ein Werktag
Das Besichtigungsrecht des Vermieters zu diesen Zeiten ergebe sich bereits eindeutig aus den Regelungen des Mietvertrages (§ 20). Danach sei die Besichtigung "während der üblichen Tageszeit" und werktags bis 19.00 Uhr zu gewährleisten. Auch der Samstag sei ein Werktag. Da die Besichtigung nach dem Antrag der Vermieter nur alle vier Wochen erfolgen kann und zudem einer vorherigen schriftlichen Ankündigung bedarf, werde das Recht der Mieter an der Unverletzlichkeit ihrer Wohnräume (Artikel 13 GG) nicht unvertretbar eingeschränkt. Neben den Interessen der Mieter an einem erlebnisreichen Samstag stehe das Interesse des Vermieters, die aus dem Ausland anreisen müssen, an einer möglichst geringfügigen Beeinträchtigung ihrer beruflichen Tätigkeiten und ihres Privatlebens.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.06.2010
Quelle: ra-online, OLG Frankfurt am Main (pt)
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