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29.01.2025  
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Dokument-Nr. 31289

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Beschluss13.01.2022Oberlandesgericht Frankfurt am Main20 W 5/22, 20 W 9/22
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss13.01.2022

In dringenden Fällen - hier: Übernah­me­angebot - ist ein Aufsichtsrat auch vor Ablauf der 3-Monatsfrist auf die satzungsmäßig vorgesehene Zahl durch gerichtliche Bestellung zu ergänzenOberlan­des­gericht Frankfurt am Main zur gerichtlichen Bestellung von Aufsichtsrats­mitgliedern

In dringenden Fällen ist ein Aufsichtsrat auch vor Ablauf der 3-Monatsfrist auf die satzungsmäßig vorgesehene Zahl durch gerichtliche Bestellung zu ergänzen. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat deshalb im Hinblick auf ein laufendes Übernah­me­angebot der betroffenen Bank drei Aufsichtsrats­mitglieder, befristet bis zur nächsten ordentlichen Haupt­ver­sammlung, bestellt.

Auf der außer­or­dent­lichen Haupt­ver­sammlung der in Wiesbaden ansässigen börsennotierten Bank sind Anfang Dezember 2021 drei Mitglieder des drittel­pa­ri­tätisch mitbestimmten Aufsichtsrats abgewählt worden. Der von einer Minder­heits­ak­ti­onärin vorgeschlagenen Neuwahl von drei Aufsichts­rats­mit­glieder wurde nicht zugestimmt. Der Aufsichtsrat besteht damit gegenwärtig statt der satzungsmäßig vorgesehenen 12 Personen nur aus neun. Der Aufsichts­rats­vor­sitzende hatte deshalb beim Amtsgericht Wiesbaden die gerichtliche Bestellung von drei konkret benannten Nachfolgern für die abgewählten Aufsichtsräte - befristet bis zur nächsten Haupt­ver­sammlung - beantragt. Die Minder­heits­ak­ti­onärin hatte die gerichtliche Bestellung drei anderer Personen beantragt. Das Amtsgericht Wiesbaden hatte beide Anträge zurückgewiesen, da kein dringender Fall vorliege.

OLG bestellt Aufsichtsräte

Auf die hiergegen eingelegten Beschwerden hat das OLG nunmehr die drei vom Aufsichts­rats­vor­sit­zenden vorgeschlagenen Aufsichtsräte bis zur nächsten ordentlichen Haupt­ver­sammlung als Aufsichts­rats­mit­glieder bestellt. Der Aufsichtsrat der Bank sei schon vor Ablauf der 3-Monatsfrist auf die durch die Satzung festgesetzte Zahl zu ergänzen, da ein dringender Fall vorliege. Im Hinblick auf ein Übernah­me­angebot sei es von entscheidender Bedeutung für die Bank, dass der Aufsichtsrat nicht nur beschlussfähig, sondern auch vollständig besetzt sei. Eine Übernah­me­si­tuation stelle typischerweise einen dringenden Fall dar.

Interessen der Bank ausschlaggebend

Die vom Senat nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Auswahl der Personen für die vakanten Aufsichts­rat­sämter habe sich an den Interessen der Bank zu orientieren. Der Vorschlag des Aufsichts­rats­vor­sit­zenden, den die verbliebenen neun Aufsichts­rats­mit­glieder teilten, habe insoweit entscheidendes Gewicht. Demgegenüber seien die von der Minder­heits­ak­ti­onärin benannten drei Personen gerade nicht von der Haupt­ver­sammlung gewählt worden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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