21.11.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss25.10.2018

Neuer Lebensgefährte kann bei verschwiegener tatsächlich bestehender Ehe nicht wirksam Vaterschaft anerkennenKinder können bei fortbestehender Ehe nicht Familiennamen des neuen Lebenspartners tragen

Eine bestehende Ehe entfaltet bis zum Zeitpunkt einer rechtskräftigen Vaterschafts­anfechtung eine "Sperrwirkung" gegenüber einer Anerkennungs­erklärung. Die Kinder können bei einer fortbestehenden Ehe deshalb nicht den Familiennamen des Lebenspartners tragen. Als Familienname kommt allein der Name der Mutter oder aber ihres Ehemanns als rechtlicher Vater in Betracht. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main.

Die Beteiligten des zugrunde liegenden Verfahrens stritten über die Berichtigung von Vor- und Familiennamen der 2003 bzw. 2005 in Offenbach am Main geborenen Kinder im Geburtsregister. Die ursprünglich aus Marokko stammende Mutter war bei den Geburten der Kinder bereits deutsche Staats­an­ge­hörige. Sie gab bei den Geburten jeweils wahrheitswidrig an, nicht verheiratet zu sein. Tatsächlich hatte sie bereits 2001 in Marokko geheiratet. Ihr marokkanischer Ehemann lebte zum Zeitpunkt der Geburten in Marokko. Die Ehe besteht bis heute fort. Der damalige Lebenspartner der Mutter erklärte jeweils kurz nach den Geburten der Kinder, dass er die Vaterschaft anerkenne. Die Kinder erhielten mit Zustimmung der Mutter den Familiennamen ihres nicht sorge­be­rech­tigten Partners.

Amtsgericht ordnet Berichtigung der Geburtseinträge der Kinder an

Im Zusammenhang mit der Einreise und Anmeldung des Ehemanns der Mutter im Jahr 2016 erlangte das Standesamt Offenbach Kenntnis von der tatsächlich bestehenden Ehe der Kindesmutter. Das Amtsgericht ordnete daraufhin die Berichtigung der Geburtseinträge der Kinder an: Es stellte fest, dass nicht der damalige Partner der Mutter, sondern der Ehemann der Vater der Kinder sei. Im Geburtsregister sei deshalb einzutragen, dass die Kinder noch keinen Vor- und Familiennamen führten.

Aus gültiger Ehe rechtlich entstehende Vaterschaft schließt Vater­schafts­a­n­er­kennung eines anderen Mannes aus

Gegen die Berich­ti­gungs­a­n­ordnung der fehlenden Vor- und Familiennamen richtet sich die von der Mutter und ihrem marokkanischen Ehemann für die Kinder eingelegte Beschwerde. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main bestätigte, dass die Kinder tatsächlich noch keinen Familiennamen führen; die Vornamenwahl ist indes verbindlich. Die Namenswahl obliege den Eltern der Kinder, betonte das Oberlan­des­gericht. Sowohl nach deutschem als auch nach marokkanischem Recht gelte der Ehemann der Mutter als (rechtlicher) Vater der beiden Kinder. Eine etwaige räumliche Trennung der Eheleute während des Empfäng­nis­zeitraums ändere hieran nichts, so das Gericht. Die sich aus der gültigen Ehe rechtlich ergebene Vaterschaft schließe die Vaterschaftsanerkennung eines anderen Mannes aus. Sie entfalte eine Sperrwirkung gegenüber der Wirksamkeit des Vater­schafts­a­n­er­kennt­nisses. Erst eine rechtskräftige Entscheidung über die Vater­schafts­an­fechtung könne rückwirkend diesen Vater­schafts­status beseitigen.

Nur Name des rechtlichen Vaters oder der Mutter als Nachname für Kinder wählbar

Da die Mutter und ihr Ehemann keinen gemeinsamen Ehenamen führen, könne der Familienname nur durch eine gemeinsame Erklärung gegenüber dem Standesamt bestimmt werden. Zur Auswahl stünden dabei der Name des rechtlichen Vaters oder der Mutter. Eine derartige Namens­be­stimmung liege hier indes nicht vor. Solange sie fehle, hätten die Kinder keinen Familiennamen.

Vornamen frei wählbar

Anders sei jedoch die Wahl der Vornamen zu beurteilen. Diese könnten formlos erteilt werden. Hier habe die Mutter die Vornamen ausgewählt und zum Geburtsregister angezeigt. Der Ehemann der Mutter habe an der Wahl zwar zunächst nicht mitgewirkt, jedoch nachträglich nach seiner Einreise die geführten Vornamen akzeptiert. Damit seien die Vornamen wirksam erteilt.

Erläuterung:

Sollten die Eltern keine Namens­be­stimmung herbeiführen, kann das Familiengericht gem. § 1617 Abs. 2 BGB einem Elternteil das Bestim­mungsrecht übertragen:

§ 1617 [1]BGB Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge

(1) 1 Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht ihnen die Sorge gemeinsam zu, so bestimmen sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen, den der Vater oder die Mutter zur Zeit der Erklärung führt, zum Geburtsnamen des Kindes [2] . 2 Eine nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden. 3 Die Bestimmung der Eltern gilt auch für ihre weiteren Kinder.

(2) 1 Treffen die Eltern binnen eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung, überträgt das Familiengericht das Bestim­mungsrecht einem Elternteil. 2 Absatz 1 gilt entsprechend. 3 Das Gericht kann dem Elternteil für die Ausübung des Bestim­mungs­rechts eine Frist setzen. 4 Ist nach Ablauf der Frist das Bestim­mungsrecht nicht ausgeübt worden, so erhält das Kind den Namen des Elternteils, dem das Bestim­mungsrecht übertragen ist.

[...]

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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