Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil11.02.2015
Recht zur Mietminderung für ein auf Laufkundschaft angewiesenes aber durch Baustelle beeinträchtigtes LadengeschäftMit Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit innerstädtischen Baustellen muss grundsätzlich gerechnet werden
Grundsätzlich muss mit gewissen Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit einer innerstädtischen Baustelle gerechnet werden. Ein Recht zur Mietminderung kann aber dann bestehen, wenn ein auf Laufkundschaft angewiesenes Ladengeschäft durch Baucontainer und anfahrenden Baufahrzeugen erheblich beeinträchtigt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2013 begonnen in der Nachbarschaft eines Ladengeschäfts größere Bauarbeiten. In diesem Zusammenhang wurden vor dem Geschäft Baucontainer aufgestellt. Es kam zudem in der Folgezeit zu Belästigungen in Form von anfahrenden Baufahrzeugen und Baulärm. Die Mieter des Geschäfts sahen darin eine unzumutbare Beeinträchtigungen ihres Geschäftsbetriebs und minderten daher ihre Miete um 30 %. Die Vermieterin akzeptierte das Minderungsrecht nicht, sodass der Fall vor Gericht kam.
Landgericht verneint Recht zur Mietminderung aufgrund der Baustelle
Das Landgericht Frankfurt am Main verneinte ein Recht zur Mietminderung. Denn durch die Bauarbeiten sei seiner Ansicht nach der Betrieb des Geschäfts nicht erheblich beeinträchtigt gewesen. Es haben lediglich Erschwernisse vorgelegen, die in einem Innenstadtbezirk einer Großstadt üblich und daher hinzunehmen seien. Gegen diese Entscheidung legten die Mieter Berufung ein.
Oberlandesgericht bejaht Mietminderungsrecht
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied teilweise zu Gunsten der Mieter. Die Beeinträchtigungen infolge der Baustelle haben einen Mangel der Mietsache begründet. Jedoch sei lediglich eine Minderungsquote von 15 % angemessen gewesen. Zwar sei es richtig, dass im Innenstadtbereich grundsätzlich jeder Anlieger mit gewissen Beeinträchtigungen aufgrund üblicher Bautätigkeiten oder dem Vorhandensein einer Baustelle rechnen müsse und dies daher hinzunehmen habe. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls habe den Mietern aber dennoch das Recht zur Mietminderung zugestanden.
Beeinträchtigung des auf Laufkundschaft angewiesenen Ladengeschäfts rechtfertigt Mietminderung
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei zu beachten gewesen, dass das Ladengeschäft insbesondere auf Laufkundschaft angewiesen gewesen sei. Durch das Aufstellen der Baucontainer sei jedoch die Sicht zum Geschäft erheblich beeinträchtigt worden. Ferner sei die Attraktivität der Straße deutlich herabgesetzt worden. Zudem habe der Geschäftsbetrieb eine Atmosphäre erfordert, die nicht durch erheblichen Lärm gestört werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2015
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)