18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 21846

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Urteil11.02.2015Oberlandesgericht Frankfurt am Main2 U 174/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2015, 1286Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2015, Seite: 1286
  • NJW 2015, 2434Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 2434
  • NZM 2015, 542Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2015, Seite: 542
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Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil03.09.2014, 2-04 O 84/14
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil11.02.2015

Recht zur Mietminderung für ein auf Laufkundschaft angewiesenes aber durch Baustelle beein­träch­tigtes LadengeschäftMit Beein­träch­ti­gungen im Zusammenhang mit inner­städ­tischen Baustellen muss grundsätzlich gerechnet werden

Grundsätzlich muss mit gewissen Beein­träch­ti­gungen im Zusammenhang mit einer inner­städ­tischen Baustelle gerechnet werden. Ein Recht zur Mietminderung kann aber dann bestehen, wenn ein auf Laufkundschaft angewiesenes Ladengeschäft durch Baucontainer und anfahrenden Baufahrzeugen erheblich beeinträchtigt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2013 begonnen in der Nachbarschaft eines Ladengeschäfts größere Bauarbeiten. In diesem Zusammenhang wurden vor dem Geschäft Baucontainer aufgestellt. Es kam zudem in der Folgezeit zu Belästigungen in Form von anfahrenden Baufahrzeugen und Baulärm. Die Mieter des Geschäfts sahen darin eine unzumutbare Beein­träch­ti­gungen ihres Geschäfts­be­triebs und minderten daher ihre Miete um 30 %. Die Vermieterin akzeptierte das Minderungsrecht nicht, sodass der Fall vor Gericht kam.

Landgericht verneint Recht zur Mietminderung aufgrund der Baustelle

Das Landgericht Frankfurt am Main verneinte ein Recht zur Mietminderung. Denn durch die Bauarbeiten sei seiner Ansicht nach der Betrieb des Geschäfts nicht erheblich beeinträchtigt gewesen. Es haben lediglich Erschwernisse vorgelegen, die in einem Innen­stadt­bezirk einer Großstadt üblich und daher hinzunehmen seien. Gegen diese Entscheidung legten die Mieter Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejaht Mietmin­de­rungsrecht

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main entschied teilweise zu Gunsten der Mieter. Die Beein­träch­ti­gungen infolge der Baustelle haben einen Mangel der Mietsache begründet. Jedoch sei lediglich eine Minderungsquote von 15 % angemessen gewesen. Zwar sei es richtig, dass im Innen­stadt­bereich grundsätzlich jeder Anlieger mit gewissen Beein­träch­ti­gungen aufgrund üblicher Bautätigkeiten oder dem Vorhandensein einer Baustelle rechnen müsse und dies daher hinzunehmen habe. Unter Berück­sich­tigung der Umstände des Einzelfalls habe den Mietern aber dennoch das Recht zur Mietminderung zugestanden.

Beein­träch­tigung des auf Laufkundschaft angewiesenen Ladengeschäfts rechtfertigt Mietminderung

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei zu beachten gewesen, dass das Ladengeschäft insbesondere auf Laufkundschaft angewiesen gewesen sei. Durch das Aufstellen der Baucontainer sei jedoch die Sicht zum Geschäft erheblich beeinträchtigt worden. Ferner sei die Attraktivität der Straße deutlich herabgesetzt worden. Zudem habe der Geschäfts­betrieb eine Atmosphäre erfordert, die nicht durch erheblichen Lärm gestört werde.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

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