21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss18.10.2011

OLG Braunschweig: Bauarbeiten in der Nachbarschaft berechtigen Imbissbetrieb nicht zur Kürzung der MieteFür berechtigte Mietminderung muss Mietsache selbst Mangel aufweisen

Ein Gastro­no­mie­betrieb hat keinen Anspruch auf Mietminderung wegen Umsatzeinbußen aufgrund von Beein­träch­ti­gungen durch eine Baustelle auf einem Nachba­r­grundstück. Für eine mögliche Mietminderung ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Mietsache selbst ein Mangel anhaftet. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Braunschweig hervor.

Bau- und Renovie­rungs­maß­nahmen sind in deutschen Städten an der Tagesordnung. Wenn in der Nachbarschaft gebaut wird, bedeutet dies für die Anwohner oftmals erhebliche Lärm- und Staubemission. Oftmals kommt es auch zu Verkehrs­be­hin­derung. Dies stört vor allem Gewer­be­treibende, die sich um ihren Umsatz sorgen. Im zugrunde liegenden Fall finden seit August 2009 an der Jacobikirche in Göttingen Sanie­rungs­a­r­beiten statt. Hierzu wurden Kirche und Turm eingerüstet und mit einem durchsichtigen Bauzaun umgeben.

Gastro­no­mie­betrieb kürzt geschuldete Miete wegen Umsatzeinbußen aufgrund der Bauarbeiten

Ein in der Nähe (Weender Straße) angesiedelter Gastronomie-/Imbissbetrieb nahm die Bauarbeiten zum Anlass, die seiner Vermieterin geschuldete Miete erheblich zu kürzen. Er begründete die Minderung damit, dass durch die mit den Bauarbeiten verbundenen Beein­träch­ti­gungen eine Umsatzeinbuße von mehr als 30 % eingetreten sei.

LG Göttingen verurteilt Betrieb zur Zahlung der Miete

Daraufhin wurde der Gastronomie-/Imbissbetrieb durch die Vermieterin auf Zahlung der einbehaltenen Miete in Anspruch genommen und durch das Landgericht Göttingen antragsgemäß verurteilt.

OLG weist Berufung zurück

Die hiergegen gerichtete Berufung blieb erfolglos. Das Oberlan­des­gericht Braunschweig wies die Berufung zurück. Eine Mietminderung erfordert grundsätzlich einen der Mietsache selbst anhaftenden Mangel. Ein solcher lag aber hier nicht vor, da kein Fehler an dem Geschäftslokal selbst (wie z. B. eine defekte Heizung) geltend gemacht wurde.

Bei erkennbar älterer Bausubstanz auf Nachba­r­grundstück muss grundsätzlich mit Störungen durch Bau- und Renovie­rungs­a­r­beiten gerechnet werden

Außerhalb der Mietsache liegende tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse - wie hier die in Frage stehende Beein­träch­tigung durch eine Baustelle - können nur dann ein zur Mietkürzung berechtigender Mangel sein, wenn sie die Tauglichkeit der Mietsache unmittelbar beeinträchtigen. Umstände, die die Eignung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nur mittelbar berühren, sind nicht als Mängel zu qualifizieren. Störungen des Mietgebrauchs durch Bauarbeiten auf dem Nachbargrundstück sind nur dann gewähr­leis­tungs­rechtlich relevant, wenn der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages mit solchen Beein­träch­ti­gungen nicht rechnen musste und sie deshalb als vertraglich ausgeschlossen zu gelten haben. Befindet sich auf dem Nachba­r­grundstück erkennbar ältere Bausubstanz, ist grundsätzlich mit Störungen durch Bau- und/oder Renovie­rungs­a­r­beiten auf dem Nachba­r­grundstück zu rechnen.

Gravierende Beein­träch­ti­gungen großen Ausmaßes vom Mieter nicht hinreichend dargelegt

Allerdings gilt: Auch in einer solchen Situation muss der Mieter grundsätzlich nicht damit rechnen, dass das Publikum seines Gewerbes die gemieteten Räume überhaupt nicht oder nur unter Inkaufnahme gravierender Erschwernisse erreichen kann. Dass die von der Baustelle ausgehenden Beein­träch­ti­gungen ein derart großes Ausmaß angenommen hätten, hat der beklagte Betrieb indes nicht hinreichend darlegen können.

Quelle: Landgericht Braunschweig/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss12440

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI