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- Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, Urteil09.06.1995, 712 C 450/94
Landgericht Hamburg Urteil11.01.1996
80 % Mietminderung bei Bauarbeiten zu DachgeschoßausbauErhebliche Beeinträchtigungen
Bei massiven Beeinträchtigungen durch Arbeiten zu einem Dachgeschossausbau kann ein Mieter die Miete um 80 % mindern. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall bewohnten Mieter eine Wohnung, die direkt unter einem Dachgeschoss lag, das ausgebaut wurde. Sie wurden durch die Bauarbeiten sehr intensiv durch Staub und Lärm beeinträchtigt.
Wohnung konnte nahezu nicht genutzt werden
Die Beeinträchtigungen waren teils derart erheblich, dass ein Aufenthalt in der Wohnung nahezu unmöglich war. Eine Nutzung der Wohnung zu den Zeiten, an denen leisere Arbeiten durchgeführt wurden, war ebenfalls nicht uneingeschränkt möglich, da die Mieter nicht vorher wussten, wann die Beeinträchtigungen besonders intensiv sein würden, so dass sie in einer ständigen Ungewissheit leben mussten.
Wohnungsdecke durchgestoßen
Darüber hinaus wurden die Mieten durch Schmutz und Gestank, der durch den Lüftungsschacht in die Wohnung eindrang, gestört. Auch gab es mehrfach Einbrüche von Regenwasser, mehrfache Hitzestauungen unter dem Plastikzeltdach und die Wohnungsdecke wurde durchstoßen.
80 % Mietminderung sind angemessen
Das Landgericht Hamburg sah wegen dieser massiven Beeinträchtigungen eine Mietminderung von 80 % als gerechtfertigt an. Die Gebrauchsfähigkeit der Wohnung sei in diesem Umfang eingeschränkt gewesen (§ 537 Abs. 1 BGB).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Hamburg (vt/pt)
der Leitsatz
§ 537 Abs. 1 BGB (rao)
Wird die Gebrauchsfähigkeit einer Wohnung durch Bauarbeiten derart eingeschränkt, dass ein Aufenthalt in der Wohnung nahezu unmöglich ist, kann der Mieter die Miete um 80 % mindern.
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