15.11.2024
15.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 10891

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Landgericht Hamburg Urteil11.01.1996

80 % Mietminderung bei Bauarbeiten zu Dachge­schoß­ausbauErhebliche Beein­träch­ti­gungen

Bei massiven Beein­träch­ti­gungen durch Arbeiten zu einem Dachge­schoss­ausbau kann ein Mieter die Miete um 80 % mindern. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall bewohnten Mieter eine Wohnung, die direkt unter einem Dachgeschoss lag, das ausgebaut wurde. Sie wurden durch die Bauarbeiten sehr intensiv durch Staub und Lärm beeinträchtigt.

Wohnung konnte nahezu nicht genutzt werden

Die Beein­träch­ti­gungen waren teils derart erheblich, dass ein Aufenthalt in der Wohnung nahezu unmöglich war. Eine Nutzung der Wohnung zu den Zeiten, an denen leisere Arbeiten durchgeführt wurden, war ebenfalls nicht uneingeschränkt möglich, da die Mieter nicht vorher wussten, wann die Beein­träch­ti­gungen besonders intensiv sein würden, so dass sie in einer ständigen Ungewissheit leben mussten.

Wohnungsdecke durchgestoßen

Darüber hinaus wurden die Mieten durch Schmutz und Gestank, der durch den Lüftungsschacht in die Wohnung eindrang, gestört. Auch gab es mehrfach Einbrüche von Regenwasser, mehrfache Hitzestauungen unter dem Plastikzeltdach und die Wohnungsdecke wurde durchstoßen.

80 % Mietminderung sind angemessen

Das Landgericht Hamburg sah wegen dieser massiven Beein­träch­ti­gungen eine Mietminderung von 80 % als gerechtfertigt an. Die Gebrauchs­fä­higkeit der Wohnung sei in diesem Umfang eingeschränkt gewesen (§ 537 Abs. 1 BGB).

Quelle: ra-online, Landgericht Hamburg (vt/pt)

der Leitsatz

§ 537 Abs. 1 BGB (rao)

Wird die Gebrauchs­fä­higkeit einer Wohnung durch Bauarbeiten derart eingeschränkt, dass ein Aufenthalt in der Wohnung nahezu unmöglich ist, kann der Mieter die Miete um 80 % mindern.

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