12.12.2024
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Dokument-Nr. 34392

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Urteil16.08.2024Oberlandesgericht Frankfurt am Main19 U 67/23
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil16.08.2024

Kein Anspruch auf Laubrente wegen erhöhtem Reini­gungs­aufwand für Pool unter NachbareichenLaub- und Fruchtabwurf stellt keine wesentliche Beein­träch­tigung dar

Errichtet ein Grund­stücks­eigentümer im Traufbereich zweier auf dem Nachba­r­grundstück vor 90 Jahren ohne Einhaltung des Grenzabstands gepflanzter Eichen einen offenen Pool, kann er keine Kosten­be­tei­ligung des Nachbarn hinsichtlich des erhöhten Reini­gungs­aufwands verlangen. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat auf die Berufung des in Anspruch genommenen Nachbarn hin die Klage auf monatliche Aus­gleichs­leistungen abgewiesen.

Die Parteien sind Nachbarn. Auf dem Grundstück der Beklagten befinden sich - rund 1,7 m bzw. 2,7 m von der Grund­s­tücks­grenze entfernt - zwei ca. 90 Jahre alte Eichen. Die Klägerin hatte ihr Anwesen 2016 gekauft und begehrt nunmehr von der Beklagten eine monatlich im Voraus zu leistende Laubrente in Höhe von 277,62 € unter Hinweis auf die herun­ter­fa­l­lenden Eicheln und Eichenblätter. Das Landgericht hatte den Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Höhe einer Beweisaufnahme vorbehalten.

Laubabwurf ist keine wesentliche Beein­träch­tigung

Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte nach Einholung eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens vor dem OLG Erfolg. Die Voraussetzungen für den geltend gemachten nachbar­recht­lichen Ausgleichs­an­spruch lägen nicht vor, entschied das OLG. Erforderlich sei, dass von einem Grundstück rechtswidrige - aber zu duldende - Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgingen, die das zumutbare Maß einer entschä­di­gungslos hinzunehmenden Beein­träch­tigung überstiegen. Hier stelle sich gemäß den überzeugenden sachver­ständigen Ausführungen der Laub- und Fruchtabwurf bezogen auf den Garten, das Haus, die Wege, die Garage und den Reinigungsteich bereits nicht als wesentliche Beein­träch­tigung dar. Die gärtnerische Nutzung des Grundstücks sei weiterhin möglich. Der etwas erhöhte Reini­gungs­aufwand der Rasen- und Terrassenfläche falle nicht wesentlich ins Gewicht; Verstopfungen der Dachrinnen ließen sich durch preiswerte Laubschutz­gitter sicher vermeiden. Auch wenn die Eichen den Grenzabstand eingehalten hätten, wäre mit Einträgen auf dem klägerischen Grundstück zu rechnen.

Wer den Pool baut, muss ihn auch reinigen

Hinsichtlich des auf dem Grundstück vorhandenen Pools liege allerdings eine wesentliche Beein­träch­tigung durch gesteigerten Reini­gungs­aufwand vor. Auch insoweit erleide die Klägerin jedoch keine Nachteile, „die das zumutbare Maß einer entschä­di­gungslos hinzunehmenden Beein­träch­tigung übersteigen“, entschied das OLG. Im Rahmen der Zumutbarkeit seien alle Umstände zu berücksichtigen, die den Inter­es­sen­konflikt durch Maßnahmen des einen oder des anderen veranlasst oder verschärft haben. Die Grundstücke lägen hier in einem Bereich, der durch älteren und höheren Baumbestand geprägt sei. Dies habe die Klägerin gewusst, als sie auf ihrem Grundstück einen nicht überdachten und im freien gelegenen Pool errichtet habe. „Dass mithin der Pool (...) durch Laub- und Fruchtabwurf der Bäume der Beklagten betroffen sein würde, war sicher zu erwarten“, untermauerte das OLG weiter. Gemäß den sachver­ständigen Angaben halte sich der Eintrag an Eicheln (45 kg p.a.), Laub (1,2 m³ p.a.) und Totholz (12 Hände p.a.) im üblichen Rahmen unabhängig vom Abstand der Eichen zur Grund­s­tücks­grenze. Die Belastungen entsprächen der Lage des Grundstücks in einer stark durchgrünten Wohngegend mit vielen Laubbäumen. Wenn sich die Klägerin in Kenntnis dieser Gegebenheiten entschließe, einen offenen Pool im Traufbereich der Eichen zu errichten, müsse sie auch den damit verbundenen erhöhten Reini­gungs­aufwand entschä­di­gungslos hinnehmen. Das Urteil ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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