21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18014

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Urteil21.11.2013Oberlandesgericht Frankfurt am Main16 U 98/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 516Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 516
  • NJW-RR 2014, 374Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 374
  • NZV 2014, 366Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 366
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Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil08.05.2013, 2-24 O 177/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil21.11.2013

Haftung der Flugge­sell­schaft für Verlust des im aufgegebenen Gepäck befindlichen wertvollen SchmucksFehlende Mitnahme des Schmucks im Handgepäck begründet Mitverschulden von ¾

Wird nach der Gepäckaufgabe aus dem Koffer wertvoller Schmuck entwendet, so haftet dafür die Flugge­sell­schaft. Dem Flugreisenden ist jedoch ein Mitverschulden von 75 % anzulasten, da er den Schmuck nicht in seinem Handgepäck mitnahm. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem Flug im August 2010 fehlte der Koffer einer Familie. Zwar ist dieser zwei Tage später wieder aufgetaucht, jedoch befand sich nicht mehr der wertvolle Familienschmuck in dem Koffer. Der Familienvater erhob daher gegen die Fluggesellschaft Klage auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von etwa 16.600 €.

Landgericht begrenzte Schadenersatz auf ca. 1.300 €

Das Landgericht Frankfurt a.M. bejahte zwar einen Schaden­er­satz­an­spruch. Es begrenzte den Betrag jedoch auf ca. 1.300 €. Der Anspruch sei gemäß Art. 22 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) auf 1.031 Sonder­zie­hungs­rechte (Anm. Red.: Das Sonder­zie­hungsrecht ist eine künstliche Währungseinheit) beschränkt gewesen. Dies entspreche einem Betrag von 1.301,05 €. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneinte Begrenzung des Schadenersatzes

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. führte zunächst aus, dass dem Kläger ein Schaden­er­satz­an­spruch aus Art. 17 Abs. 2 MÜ zugestanden habe. Die Haftungs­be­schränkung aus Art. 22 Abs. 2 MÜ habe nicht gegriffen. Denn könne nachgewiesen werden, dass der Schaden durch eine Handlung des Luftfracht­führers oder seiner Leute absichtlich verursacht wurde, so komme die Haftungs­be­schränkung nicht zur Anwendung (Art. 22 Abs. 5 MÜ). So habe der Fall hier gelegen.

Diebstahl des Schmucks im Einflussbereich der Flugge­sell­schaft war erwiesen

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei es erwiesen gewesen, dass der Kofferinhalt ausspioniert und der Schmuck im Einflussbereich der Flugge­sell­schaft gestohlen wurde. Dafür habe etwa gesprochen, dass gerade der Koffer mit dem Schmuck verspätet nachgeliefert wurde. Die Haftungs­be­schränkung habe daher nicht gegriffen.

Kläger trug Mitverschulden von 75 %

Dem Kläger sei jedoch nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts ein Mitverschulden von 75 % anzulasten gewesen. Denn er habe den wertvollen Schmuck nicht in seinem Handgepäck transportiert oder wenigstens deklariert. Wer stattdessen wertwolle Gegenstände mit dem Gepäck aufgibt, handele so leichtfertig, dass regelmäßig ein Schaden­er­satz­an­spruch entfällt. Denn im Massenverkehr müsse jeder Reisende mit dem Verlust von Gepäck rechnen. Da der Kläger aber seinen Koffer mit einem Schloss sicherte und zudem ein gezieltes ausspionieren vorlag, bemaß das Gericht das Mitverschulden nicht mit 100 %.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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