Dokument-Nr. 18014
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- MDR 2014, 516Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 516
- NJW-RR 2014, 374Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 374
- NZV 2014, 366Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 366
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil08.05.2013, 2-24 O 177/12
- BGH zur Haftung des Luftfahrtunternehmens bei Verlust von ReisegepäckBundesgerichtshof, Urteil15.03.2011, X ZR 99/10
- Fluggesellschaft darf Mitnahme wertvoller sperriger Gegenstände im Handgepäck verweigernOberlandesgericht Köln, Urteil11.01.2005, 22 U 137/04
- Fluggesellschaft haftet nicht für nach Sicherheitscheck abhanden gekommene GegenständeLandgericht Frankfurt am Main, Urteil02.05.2007, 3-13 O 170/06
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil21.11.2013
Haftung der Fluggesellschaft für Verlust des im aufgegebenen Gepäck befindlichen wertvollen SchmucksFehlende Mitnahme des Schmucks im Handgepäck begründet Mitverschulden von ¾
Wird nach der Gepäckaufgabe aus dem Koffer wertvoller Schmuck entwendet, so haftet dafür die Fluggesellschaft. Dem Flugreisenden ist jedoch ein Mitverschulden von 75 % anzulasten, da er den Schmuck nicht in seinem Handgepäck mitnahm. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einem Flug im August 2010 fehlte der Koffer einer Familie. Zwar ist dieser zwei Tage später wieder aufgetaucht, jedoch befand sich nicht mehr der wertvolle Familienschmuck in dem Koffer. Der Familienvater erhob daher gegen die Fluggesellschaft Klage auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von etwa 16.600 €.
Landgericht begrenzte Schadenersatz auf ca. 1.300 €
Das Landgericht Frankfurt a.M. bejahte zwar einen Schadenersatzanspruch. Es begrenzte den Betrag jedoch auf ca. 1.300 €. Der Anspruch sei gemäß Art. 22 Abs. 2 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) auf 1.031 Sonderziehungsrechte (Anm. Red.: Das Sonderziehungsrecht ist eine künstliche Währungseinheit) beschränkt gewesen. Dies entspreche einem Betrag von 1.301,05 €. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.
Oberlandesgericht verneinte Begrenzung des Schadenersatzes
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. führte zunächst aus, dass dem Kläger ein Schadenersatzanspruch aus Art. 17 Abs. 2 MÜ zugestanden habe. Die Haftungsbeschränkung aus Art. 22 Abs. 2 MÜ habe nicht gegriffen. Denn könne nachgewiesen werden, dass der Schaden durch eine Handlung des Luftfrachtführers oder seiner Leute absichtlich verursacht wurde, so komme die Haftungsbeschränkung nicht zur Anwendung (Art. 22 Abs. 5 MÜ). So habe der Fall hier gelegen.
Diebstahl des Schmucks im Einflussbereich der Fluggesellschaft war erwiesen
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei es erwiesen gewesen, dass der Kofferinhalt ausspioniert und der Schmuck im Einflussbereich der Fluggesellschaft gestohlen wurde. Dafür habe etwa gesprochen, dass gerade der Koffer mit dem Schmuck verspätet nachgeliefert wurde. Die Haftungsbeschränkung habe daher nicht gegriffen.
Kläger trug Mitverschulden von 75 %
Dem Kläger sei jedoch nach Ansicht des Oberlandesgerichts ein Mitverschulden von 75 % anzulasten gewesen. Denn er habe den wertvollen Schmuck nicht in seinem Handgepäck transportiert oder wenigstens deklariert. Wer stattdessen wertwolle Gegenstände mit dem Gepäck aufgibt, handele so leichtfertig, dass regelmäßig ein Schadenersatzanspruch entfällt. Denn im Massenverkehr müsse jeder Reisende mit dem Verlust von Gepäck rechnen. Da der Kläger aber seinen Koffer mit einem Schloss sicherte und zudem ein gezieltes ausspionieren vorlag, bemaß das Gericht das Mitverschulden nicht mit 100 %.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2014
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
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