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Landgericht Frankfurt am Main Urteil02.05.2007
Fluggesellschaft haftet nicht für nach Sicherheitscheck abhanden gekommene Gegenstände
Eine Fluggesellschaft haftet nur dann für verloren gegangene Gepäckstücke, wenn diese in ihre Obhut gelangt sind. Steht nicht fest, dass die im Rahmen der üblichen Flughafen-Sicherheitskontrollen sichergestellten Gegenstände - im vorliegenden Fall Schlagstöcke - in die Obhut der transportierenden Fluggesellschaft gelangt sind, kann der Fluggast für deren Verlust von der Fluggesellschaft keinen Schadensersatz verlangen. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.
Ein Fluggast wollte die von seiner Firma neu entwickelten Prototypen eines Polizeieinsatzstocks ("kurz - ausziehbar") in Wien den dortigen Behörden vorführen. Er buchte bei der Beklagten einen Flug von Frankfurt am Main nach Wien. Im - nicht aufgegebenen - Handgepäck führte er zwei Prototypen des entwickelten Einsatzstocks bei sich. Nach dem Check-in am Frankfurter Flughafen wurde er bei der vom Flughafenbetreiber durchgeführten Sicherheitskontrolle darauf hingewiesen, dass er diese beiden Stöcke nicht im Handgepäck mit sich führen dürfe. Ihm wurde angeboten, diese in Sicherheitsverwahrung zu nehmen, wobei ihm versichert wurde, dass er die zwei Stöcke in Wien sofort wieder übergeben bekommen würde. Nach der Ankunft in Wien wurden ihm die Polizeistöcke nicht ausgehändigt; sie blieben verschwunden.
Mit der Klage begehrte der Fluggast von der Fluggesellschaft Schadensersatz wegen im Zusammenhang mit einer Flugreise abhanden gekommenen Gepäcks. Die 13. Kammer für Handelssachen hat die Klage abgewiesen. Sie führt in ihrer Entscheidung aus:
"Die Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat nicht dartun können, dass die beiden Einsatzstöcke in die Obhut der Beklagten als Luftverkehrsgesellschaft gelangt sind….
…Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich jedoch nicht, dass die Schlagstöcke als Reisegepäck aufgegeben worden sind (Art. 17 Abs. 2 S. 1 Montrealer Übereinkommen - MÜ). Dies ist dann der Fall, wenn das Reisegepäck in die Obhut des Luftfrachtführers gegeben wurde. Hierfür bedarf es der Entgegennahme der Sachen durch den Luftfrachtführer beim Check-in oder sonst vor dem Einstieg (Reuschle, a.a.O., Art. 17 Rn. 35)….
….Der Fluggast B. übergab die zwei Schlagstöcke Mitarbeitern des Betreibers des Flughafens, nachdem diese ihn bei der Sicherheitskontrolle auf die Unzulässigkeit der Mitnahme im Handgepäck aufmerksam gemacht hatten. Hieb- und Stoßwaffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden können, dürfen in Luftfahrzeugen weder im Handgepäck noch am Reisenden mitgeführt werden (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 Luftsicherheitsgesetz - LuftSiG).
…Unklar aber ist der weitere Verbleib der Schlagstöcke…Bei dieser Sachlage kann die Kammer allein aus der Quittung und der Unterschrift des Herrn "M" nicht darauf schließen, dass die Schlagstöcke mit dem Willen der Beklagten in deren Obhut gelangt sind.
Die Entgegennahme der Schlagstöcke durch die Mitarbeiter der Streitverkündeten ist hierfür grundsätzlich nicht ausreichend, weil es sich bei ihnen nicht um die Luftverkehrsgesellschaft handelt. Die Mitarbeiter des Flughafens sind der Beklagten nicht nach Art. 17 Abs. 2 S. 1 MÜ als "Leute" des Luftfrachtführers zuzurechnen….
Hiernach käme eine Haftung der Beklagten nur in Betracht, wenn die Obhut ausnahmsweise bereits infolge der Entgegennahme der Schlagstöcke durch die Mitarbeiter der Streitverkündeten begonnen hätte. Das aber ist nicht der Fall, denn diese sind nicht als "Leute" der Beklagten zu qualifizieren….
…Dass die Beklagte die Mitarbeiter der Sicherheitskontrolle in den Diensten der Streitverkündeten willentlich zur Annahme von - als unzulässig entdecktem - Reisegepäck einschaltet, kann dem Vortrag der Klägerin nicht entnommen werden. Außerdem weiß der Reisende, bei dem an der Sicherheitskontrolle Gepäckstücke gefunden wurden, deren Mitnahme nicht zulässig ist, dass er diese nicht seiner Luftverkehrsgesellschaft übergibt. Insoweit hat er einen Wissensvorsprung vor dieser, die davon ja gerade keine Kenntnis hat….
….Die Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen in Flughäfen, zu denen die Durchsuchungen von Fluggästen zählt, obliegt der Luftsicherheitsbehörde als hoheitliche Aufgabe, die diese dazu geeigneten Personen als Beliehenen übertragen kann (§ 5 Abs. 5 LuftSiG). Sie gehört damit nicht in den Aufgabenbereich der Luftverkehrsgesellschaft."
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/07 des LG Frankfurt am Main vom 12.06.2007
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