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Dokument-Nr. 33096

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil28.06.2023

„Zusammenarbeit mit Anhängern der Querdenker-Bewegung“ zulässige Meinung­s­äu­ßerungÄußerungen als Werturteil einzustufen

Die Klägerin wendet sich u.a. gegen die in der beklagten überregionalen Tageszeitung veröffentlichte Aussage, wonach sie „mit Anhängern der Querdenker-Bewegung“ zusam­me­n­a­r­beitet. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat entschieden, dass ihr insoweit kein Unte­rlassungs­anspruch zusteht. Es handele sich um eine Meinung­s­äu­ßerung. Dem Bericht seien hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für dieses Werturteil zu entnehmen.

Die Klägerin erbringt u.a. Beratungs­dienst­leis­tungen als sog. Profilerin und tritt als Rednerin auf Veranstaltungen auf. Die beklagte überregionale Tageszeitung berichtete über die Teilnahme der Klägerin als Expertin bei einer Fernsehsendung. Die Klägerin wendet sich im Eilverfahren u.a. gegen die in dem Bericht enthaltene Aussage, dass sie „mit Anhängern der Querdenker-Bewegung“ zusammenarbeite. Das Landgericht hatte ihrem Unter­las­sungs­be­gehren insoweit stattgegeben.

Querdenker“ -Begriff unscharf

Die hiergegen gerichtete Berufung der Zeitung hatte vor dem OLG Erfolg. Der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch zu, begründete das OLG seine Entscheidung. Bei der angegriffenen Äußerung handele es sich um ein Werturteil und damit eine Meinung­s­äu­ßerung. Der Begriff der „Querdenker“-Bewegung sei unscharf. Er beschreibe nach Ausbruch der Corona-Pandemie „eine äußerst heterogene, nicht klar zu umreißende Initiative, die die Pandemie bzw. das Corona-Virus leugnet, Schutzmaßnahmen des Staates zur Bekämpfung und Eindämmung der Corona-Pandemie ablehnt und dabei auch Verschwö­rungs­er­zäh­lungen verbreitet, definierte das OLG.

Zusammenarbeit unstreitig

Die Beklagte habe aus Äußerungen und Kontakten zu vier im Artikel genannten Personen darauf geschlossen, dass diese Personen der Bewegung zuzuordnen seien. Die Beklagte habe für diese Einschätzung auch tatsächliche Anhaltspunkte vorgebracht. Die Klägerin habe ihrerseits mit allen vier Personen unstreitig zusam­men­ge­ar­beitet. Der Leser verstehe dies so, dass die Klägerin mit den Personen für bestimmte Ziele oder an der gleichen Sache gemeinsam arbeite. Es bleibe offen, um welche Ziele/Gebiete/Aufgaben es sich bei der Zusammenarbeit handele. Ausreichend sei, dass die vier Personen auf der VerIags-Webseite der Klägerin neben anderen als für sie tätige „handverlesene Autoren“ aufgeführt seien. Der Artikel biete dem Leser auch keinen Anhalt, dass die Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der „Querdenker-Bewegung“ stehe. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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