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27.06.2025 
Sie eine Zeichnung mit einer Hand, die ein Smartphone hält. Auf dem Bildschirm steht das Logo des Sozialen Netzwerkes facebook. Über diese Darstellung wurde ein Verbotszeichen gelegt.

Dokument-Nr. 35175

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Urteil26.06.2025Oberlandesgericht Frankfurt am Main16 U 58/24
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil21.03.2024, 2-03 O 14/23
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil26.06.2025

Im Einzelfall muss Facebook beleidigende Nutzerprofile sog. Hass-Accounts komplett löschen und nicht nur die beleidigenden PostsLöschungs­an­spruch gegen "facebook" bei ausschließlich für rechts­ver­letzende Äußerungen genutztem Nutzerkonto

Wird ein Nutzerkonto auf der Plattform "facebook" nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt, rechts­ver­letzende Äußerungen über eine Person zu posten, besteht nicht nur ein Anspruch auf Löschung der Äußerungen, sondern auch auf Löschung des Kontos. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit gestern verkündeter Entscheidung den Unter­las­sungs­an­trägen der Klägerin stattgegeben.

Die Klägerin nimmt die beklagte Betreiberin der Plattform "facebook" u.a. auf Unterlassung in Anspruch, zwei Nutzerkonten (Profile) bereitzuhalten sowie fünf Äußerungen - u.a. "Du dumme Sau", "frigide menopausierende Schnepfe" - zu verbreiten bzw. verbreiten zu lassen. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Es liege eine Persön­lich­keits­ver­letzung vor, für die "facebook" als Störerin hafte, begründete der für Presserecht zuständige 16. Zivilsenat seine Entscheidung.

Bei den auf dem einen Profil geposteten Äußerungen handele es sich sämtlich um herabsetzende Werturteile, wie etwa "Du dumme Sau", "frigide menopausierende Schnepfe", führte der Senat aus. In keinem Fall seien sachliche Anknüp­fungs­punkte für die herabsetzenden Äußerungen erkennbar. Die Klägerin sei jedenfalls in ihrem Bekanntenkreis auch als die mit den Äußerungen gemeinte Person identifizierbar. Dies ergebe sich bei diesem Profil aus den dort beigefügten Bildern, die unstreitig die Klägerin zeigten.

Hinsichtlich des anderen Nutzerkontos liege die Persön­lich­keits­ver­letzung zum einen in der erkennbaren Verfremdung ihres für das Nutzerkonto verwendeten Namens, die als Beleidigung zu werten sei. Zum anderen liege sie in den ohne Bezug unverbunden auftauchenden Äußerungen, wie etwa "Wer nichts vorzuweisen hat labert Scheiße". Auch hier sei die Klägerin als gemeinte Person erkennbar. Dies folge aus dem gewählten Profilnamen, "der in verfremdender Weise, aber bildlich und klanglich erkennbar den Namen der Klägerin nachbildet", führte der Senat aus.

"Facebook" sei hier ausnahmsweise nicht nur zur Löschung der Äußerungen, sondern der Nutzerkonten selbst verpflichtet. Die Kontenlöschung sei unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt, "wenn das Konto nach den Gesamtumständen ausschließlich dazu eingerichtet und genutzt wurde bzw. wird, rechts­ver­letzende Äußerungen über den Anspruchsteller abzusetzen bzw. zu veröffentlichen", begründete der Senat. Sie beinhalte zwar einen erheblichen Eingriff in die unter­neh­me­rische Freiheit. Da hier jedoch nur persön­lich­keits­ver­letzende Inhalte auf den Konten gepostet worden seien, sei - auch angesichts der Vielzahl der gegen die Klägerin gerichteten Äußerungen - die Löschung des Kontos gegenüber der Löschung einzelner Äußerungen das effektivere Mittel, um vergleichbaren Rechts­ver­let­zungen vorzubeugen.

"Facebook" hafte dabei als mittelbare Störerin, da die Klägerin sie hinreichend konkret vorprozessual auf die Persön­lich­keits­ver­let­zungen hingewiesen habe.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde kann die Zulassung der Revision begehrt werden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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