Dokument-Nr. 23665
Permalink https://urteile.news/
- BauR 2013, 2067Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2013, Seite: 2067
- Landgericht Marburg, Urteil13.06.2012, 2 O 13/12
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil07.08.2013
Mängelhaftung des Auftragnehmers selbst bei Vorliegen von Mangelfreiheit aufgrund Verletzung von HinweispflichtenBeschädigung von Fliesen wegen falschen Reinigungsmittels
Ist ein Werk mangelfrei, so kann dennoch eine Haftung für den Auftragnehmer bestehen, wenn er seine Hinweispflichten nicht nachkommt. Weist ein Fliesenleger den Auftraggeber nicht darauf hin, dass nur bestimmte Reinigungsmittel verwendet dürfen, so haftet der Fliesenleger für die Beschädigung der Fliesen aufgrund der Verwendung von falschem Reinigungsmittel. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Auftrag der Eigentümerin zweier Studentenwohnheime nahm eine Fliesenlegerfirma im Jahr 2003 Fliesenarbeiten an den Bädern der beiden Häuser vor. Nachdem die Arbeiten fertiggestellt und abgenommen wurden, entstanden aufgrund der Verwendung falschen Reinigungsmittels Schäden an den Fliesen. Die Hauseigentümerin klagte daher im Februar 2012 gegen die Fliesenlegerfirma auf Zahlung eines Vorschusses zur Beseitigung der Mängel. Sie hielt die Firma für verantwortlich, da sie auf die Verwendung des richtigen Reinigungsmittels habe hinweisen müssen. Das Landgericht Marburg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Fliesenlegerfirma.
Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Fliesenlegerfirma zurück. Der Hauseigentümerin habe gemäß § 637 Abs. 3 BGB ein Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung zugestanden. Dabei habe es dahin stehen können, ob aufgrund einer unzureichenden Herstellung der verwendeten Fliesen das Werk mangelhaft gewesen sei. Denn die Fliesenlegerfirma habe zumindest ihre Hinweispflichten verletzt (vgl. BGH, Urt. v. 08.11.2007 - VII ZR 183/05 -).
Verletzung der Hinweispflicht begründet Mängelhaftung
Die Fliesenlegerfirma habe die Hauseigentümerin darauf hinweisen müssen, so das Oberlandesgericht, dass sie nur bestimmte Reinigungsmittel zur Reinigung der Fliesen habe verwenden dürfen. Eine entsprechende Nebenpflicht habe ihre Grundlage insbesondere in dem größeren Fachwissen der Firma gefunden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2017
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil23665
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.