23.11.2024
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Dokument-Nr. 23665

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Urteil07.08.2013Oberlandesgericht Frankfurt am Main15 U 163/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BauR 2013, 2067Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2013, Seite: 2067
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Vorinstanz:
  • Landgericht Marburg, Urteil13.06.2012, 2 O 13/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil07.08.2013

Mängelhaftung des Auftragnehmers selbst bei Vorliegen von Mangelfreiheit aufgrund Verletzung von Hinweis­pflichtenBeschädigung von Fliesen wegen falschen Reini­gungs­mittels

Ist ein Werk mangelfrei, so kann dennoch eine Haftung für den Auftragnehmer bestehen, wenn er seine Hinweis­pflichten nicht nachkommt. Weist ein Fliesenleger den Auftraggeber nicht darauf hin, dass nur bestimmte Reini­gungs­mittel verwendet dürfen, so haftet der Fliesenleger für die Beschädigung der Fliesen aufgrund der Verwendung von falschem Reini­gungs­mittel. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Auftrag der Eigentümerin zweier Studen­ten­wohnheime nahm eine Fliesen­le­gerfirma im Jahr 2003 Fliesenarbeiten an den Bädern der beiden Häuser vor. Nachdem die Arbeiten fertiggestellt und abgenommen wurden, entstanden aufgrund der Verwendung falschen Reini­gungs­mittels Schäden an den Fliesen. Die Hausei­gen­tümerin klagte daher im Februar 2012 gegen die Fliesen­le­gerfirma auf Zahlung eines Vorschusses zur Beseitigung der Mängel. Sie hielt die Firma für verantwortlich, da sie auf die Verwendung des richtigen Reini­gungs­mittels habe hinweisen müssen. Das Landgericht Marburg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Fliesen­le­gerfirma.

Anspruch auf Vorschuss zur Mängel­be­sei­tigung

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Fliesen­le­gerfirma zurück. Der Hausei­gen­tümerin habe gemäß § 637 Abs. 3 BGB ein Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung zugestanden. Dabei habe es dahin stehen können, ob aufgrund einer unzureichenden Herstellung der verwendeten Fliesen das Werk mangelhaft gewesen sei. Denn die Fliesen­le­gerfirma habe zumindest ihre Hinweis­pflichten verletzt (vgl. BGH, Urt. v. 08.11.2007 - VII ZR 183/05 -).

Verletzung der Hinweispflicht begründet Mängelhaftung

Die Fliesen­le­gerfirma habe die Hausei­gen­tümerin darauf hinweisen müssen, so das Oberlan­des­gericht, dass sie nur bestimmte Reinigungsmittel zur Reinigung der Fliesen habe verwenden dürfen. Eine entsprechende Nebenpflicht habe ihre Grundlage insbesondere in dem größeren Fachwissen der Firma gefunden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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