18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.

Dokument-Nr. 23665

Drucken
Urteil07.08.2013Oberlandesgericht Frankfurt am Main15 U 163/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BauR 2013, 2067Zeitschrift für das gesamte öffentliche und zivile Baurecht (BauR), Jahrgang: 2013, Seite: 2067
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Marburg, Urteil13.06.2012, 2 O 13/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil07.08.2013

Mängelhaftung des Auftragnehmers selbst bei Vorliegen von Mangelfreiheit aufgrund Verletzung von Hinweis­pflichtenBeschädigung von Fliesen wegen falschen Reini­gungs­mittels

Ist ein Werk mangelfrei, so kann dennoch eine Haftung für den Auftragnehmer bestehen, wenn er seine Hinweis­pflichten nicht nachkommt. Weist ein Fliesenleger den Auftraggeber nicht darauf hin, dass nur bestimmte Reini­gungs­mittel verwendet dürfen, so haftet der Fliesenleger für die Beschädigung der Fliesen aufgrund der Verwendung von falschem Reini­gungs­mittel. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Auftrag der Eigentümerin zweier Studen­ten­wohnheime nahm eine Fliesen­le­gerfirma im Jahr 2003 Fliesenarbeiten an den Bädern der beiden Häuser vor. Nachdem die Arbeiten fertiggestellt und abgenommen wurden, entstanden aufgrund der Verwendung falschen Reini­gungs­mittels Schäden an den Fliesen. Die Hausei­gen­tümerin klagte daher im Februar 2012 gegen die Fliesen­le­gerfirma auf Zahlung eines Vorschusses zur Beseitigung der Mängel. Sie hielt die Firma für verantwortlich, da sie auf die Verwendung des richtigen Reini­gungs­mittels habe hinweisen müssen. Das Landgericht Marburg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Fliesen­le­gerfirma.

Anspruch auf Vorschuss zur Mängel­be­sei­tigung

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung der Fliesen­le­gerfirma zurück. Der Hausei­gen­tümerin habe gemäß § 637 Abs. 3 BGB ein Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung zugestanden. Dabei habe es dahin stehen können, ob aufgrund einer unzureichenden Herstellung der verwendeten Fliesen das Werk mangelhaft gewesen sei. Denn die Fliesen­le­gerfirma habe zumindest ihre Hinweis­pflichten verletzt (vgl. BGH, Urt. v. 08.11.2007 - VII ZR 183/05 -).

Verletzung der Hinweispflicht begründet Mängelhaftung

Die Fliesen­le­gerfirma habe die Hausei­gen­tümerin darauf hinweisen müssen, so das Oberlan­des­gericht, dass sie nur bestimmte Reinigungsmittel zur Reinigung der Fliesen habe verwenden dürfen. Eine entsprechende Nebenpflicht habe ihre Grundlage insbesondere in dem größeren Fachwissen der Firma gefunden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil23665

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI