Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem sich der Inhaber eines Forsthauses ein Blockheizkraftwerk errichten ließ, beauftragte er im November 2002 eine Heizungsbaufirma mit der Errichtung einer Heizungsanlage. Obwohl für die Firma erkennbar war, dass die Heizungsanlage wegen Mängel am Blockheizkraftwerk nicht funktionieren würde, beendete sie ihre Arbeiten ohne dem Auftraggeber von der zu erwartenden Funktionsunfähigkeit der Heizungsanlage zu unterrichten. Das Blockheizkraftwerk stellte aufgrund einer zu geringen Stromabnahme keine ausreichende Wärme für die Heizungsanlage zur Verfügung. Nach Abschluss der Arbeiten erfuhr davon der Auftraggeber. Er erklärte daraufhin den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die bereits gezahlte Vergütung in Höhe von 19.280 EUR zurück. Da sich die Heizungsbaufirma weigerte, kam der Fall vor Gericht.
Während das Landgericht München II einen Rückzahlungsanspruch bejahte, verneinte das Oberlandesgericht München einen solchen Anspruch. Seiner Auffassung nach sei die Leistung der Heizungsbaufirma mangelfrei gewesen. Ihr könne nicht angelastet werden, dass das Blockheizkraftwerk keine ausreichende Wärme erzeugte. Die Firma sei auch nicht verpflichtet gewesen, auf die Unterdimensionierung des Heizwerks hinzuweisen. Gegen diese Entscheidung legte der Auftraggeber Revision ein.
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Auftraggebers und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Zu Unrecht sei es von einer Mangelfreiheit der Heizungsanlage ausgegangen.
Zwar sei es richtig, so der Bundesgerichtshof, dass die Heizungsbaufirma nicht für den Mangel des Blockheizkraftwerks einzustehen habe. Jedoch sei die von ihr errichtete Heizungsanlage ebenfalls mangelhaft gewesen. Durch die Heizungsanlage habe das Forsthaus ausreichend beheizt und mit Warmwasser versorgt werden sollen. Diesen vertraglich vereinbarten Gebrauchszweck habe die Anlage hingegen nicht erfüllt. Sie sei daher mangelhaft gewesen. Dabei habe es keine Rolle gespielt, dass die Heizungsanlage für sich genommen ordnungsgemäß errichtet wurde und die mangelnde Funktionsfähigkeit ausschließlich auf das Blockheizkraftwerk zurückzuführen war. Denn ein Werk sei auch dann mangelhaft, wenn es die vereinbarte Funktion nur deshalb nicht erfülle, weil die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Leistungen Dritter, von denen die Funktionsfähigkeit des Werks abhänge, unzureichend seien.
Der Auftragnehmer könne in diesen Fällen nach Ansicht des Bundesgerichthofs der Verantwortlichkeit für den Mangel seines Werks durch Erfüllung seiner Prüfungs- und Hinweispflichten entgehen. Denn in den Fällen von Vorleistungen sei die Eigenverantwortung des Auftragnehmers für die Herstellung des Werks eingeschränkt und deshalb die verschuldensunabhängige Mängelhaftung nicht uneingeschränkt interessensgerecht. Der Ausschluss der Mängelhaftung sei daher geboten, wenn er seine auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung gerichtete Pflicht erfüllt habe, den Auftraggeber auf die Bedenken hinzuweisen, die ihm bei der gebotenen Prüfung der Geeignetheit der Vorleistung Dritter gekommen seien oder bei ordnungsgemäßer Prüfung hätte kommen müssen.
Der Umfang der Prüfungs- und Hinweispflicht richte sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nach den Umständen des Einzelfalls. Stehe die Arbeit in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines Dritten, müsse der Auftragnehmer prüfen und gegebenenfalls geeignete Erkundigungen einziehen, ob diese Vorarbeit eine geeignete Grundlage für sein Werk biete und keine Eigenschaften besitze, die den Erfolg seiner Arbeit in Frage stellen können. Selbst wenn er den Auftraggeber darauf hingewiesen habe, dass bestimmte Voraussetzungen für sein Werk vorliegen müssen, müsse er sich grundsätzlich vergewissern, ob diese Voraussetzungen eingehalten sind.
Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass die Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflichten allein eine Mängelhaftung nicht begründet. Die verschuldensunabhängige Mängelhaftung könne nur durch einen Sach- oder Rechtsmangel des vom Auftragnehmer hergestellten Werks begründet werden. Die Prüfungs- und Hinweispflicht befreie den Auftragnehmer demgegenüber lediglich von der Mängelhaftung.
Die Heizungsbaufirma sei verpflichtet gewesen, so der Bundesgerichtshof, auf für sie als Fachunternehmen erkennbare, die Funktionsfähigkeit der Heizungsanlage beeinträchtigende Mängel des Blockheizkraftwerkes hinzuweisen. Ob sie dieser Hinweispflicht nachgekommen sei, habe das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Der Fall sei daher an das Oberlandesgericht zur Neuverhandlung zurückzuweisen gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)