23.11.2024
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Dokument-Nr. 23656

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Urteil25.02.2016BundesgerichtshofVII ZR 210/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2016, 646Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 646
  • NJW-Spezial 2016, 237Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 237
  • NZBau 2016, 488Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2016, Seite: 488
  • VersR 2016, 803Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2016, Seite: 803
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Marburg, Urteil13.06.2012, 2 O 13/12
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil01.08.2013, 15 U 163/12
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil25.02.2016

BGH: Verletzung von Prüfungs- und Hinweis­pflichten durch Auftragnehmer kann ohne Vorliegen eines Mangels keine Mängelhaftung begründenFliesenleger haftet nicht für Verwendung von falschen Reini­gungs­mitteln

Verletzt ein Auftragnehmer seine Prüfungs- und Hinweis­pflichten und entsteht dadurch an dem mangelfreien Werk ein Schaden, so begründet dies keine Mängelhaftung des Auftragnehmers. Daher haftet ein Fliesenleger nicht für den Schaden an mangelfreien Fliesen, der durch die Verwendung eines falschen Reini­gungs­mittels entsteht. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Eigentümerin zweier Studen­ten­wohnheime im Jahr 2003 eine Fliesen­le­gerfirma mit Fliesenarbeiten an den Bädern der beiden Häuser beauftragt. Nach Fertigstellung und Abnahme der Arbeiten entstanden aufgrund der Verwendung falschen Reini­gungs­mittels Schäden an den Fliesen. Die Hausei­gen­tümerin machte dafür die Fliesen­le­gerfirma verantwortlich und erhob im Februar 2012 Klage auf Zahlung eines Vorschusses zur Beseitigung der Mängel. Die Fliesen­le­gerfirma hätte auf die Verwendung des richtigen Reini­gungs­mittels hinweisen müssen.

Landgericht und Oberlan­des­gericht gaben Klage statt

Sowohl das Landgericht Marburg als auch das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. gaben der Klage statt. Die Fliesen­le­gerfirma habe ihre Hinweis­pflichten verletzt. Sie hätte die Hausei­gen­tümerin darauf hinweisen müssen, dass eine Reinigung nur mit bestimmten Reini­gungs­mitteln möglich sei. Eine entsprechende Nebenpflicht ergebe sich aufgrund des größeren Fachwissens der Firma. Gegen diese Entscheidung legte die Fliesen­le­gerfirma Revision ein.

Bundes­ge­richtshof verneint Anspruch auf Vorschuss zur Mängel­be­sei­tigung

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der Fliesen­le­gerfirma und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Hausei­gen­tümerin habe kein Anspruch auf Vorschuss zur Mängel­be­sei­tigung gemäß 637 Abs. 3 BGB zugestanden. Denn weder sei das Werk mangelhaft gewesen, noch habe die Verletzung einer Hinweispflicht durch die Fliesen­le­gerfirma eine Mangel­haf­tigkeit begründet.

Keine Hinweispflicht für Fliesen­le­gerfirma

Ist ein Werk mangelfrei, so der Bundes­ge­richtshof, könne die Verletzung einer Prüfungs- oder Hinweispflicht durch den Auftragnehmer keine Mängelhaftung begründen. Eine andere Ansicht könne sich nicht aus der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs ergeben. Denn diese habe Hinweis­pflichten betroffen, mit deren Erfüllung der Auftragnehmer seine Haftung wegen der Mangel­haf­tigkeit seines Werks abwenden könne. Es gehe dabei darum, darauf hinzuweisen, dass der Auftragnehmer so wie beabsichtigt oder mit der vorgefundenen Situation kein mangelfreies Werk erstellen könne. Ein solcher Fall habe hier hingegen nicht vorgelegen. Hier sei es darum gegangen, wie ein späterer Schaden an einem mangelfreien Werk habe abgewendet werden können.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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