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- MDR 2016, 646Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2016, Seite: 646
- NJW-Spezial 2016, 237Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 237
- NZBau 2016, 488Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau), Jahrgang: 2016, Seite: 488
- VersR 2016, 803Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2016, Seite: 803
- Landgericht Marburg, Urteil13.06.2012, 2 O 13/12
- Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil01.08.2013, 15 U 163/12
Bundesgerichtshof Urteil25.02.2016
BGH: Verletzung von Prüfungs- und Hinweispflichten durch Auftragnehmer kann ohne Vorliegen eines Mangels keine Mängelhaftung begründenFliesenleger haftet nicht für Verwendung von falschen Reinigungsmitteln
Verletzt ein Auftragnehmer seine Prüfungs- und Hinweispflichten und entsteht dadurch an dem mangelfreien Werk ein Schaden, so begründet dies keine Mängelhaftung des Auftragnehmers. Daher haftet ein Fliesenleger nicht für den Schaden an mangelfreien Fliesen, der durch die Verwendung eines falschen Reinigungsmittels entsteht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Eigentümerin zweier Studentenwohnheime im Jahr 2003 eine Fliesenlegerfirma mit Fliesenarbeiten an den Bädern der beiden Häuser beauftragt. Nach Fertigstellung und Abnahme der Arbeiten entstanden aufgrund der Verwendung falschen Reinigungsmittels Schäden an den Fliesen. Die Hauseigentümerin machte dafür die Fliesenlegerfirma verantwortlich und erhob im Februar 2012 Klage auf Zahlung eines Vorschusses zur Beseitigung der Mängel. Die Fliesenlegerfirma hätte auf die Verwendung des richtigen Reinigungsmittels hinweisen müssen.
Landgericht und Oberlandesgericht gaben Klage statt
Sowohl das Landgericht Marburg als auch das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. gaben der Klage statt. Die Fliesenlegerfirma habe ihre Hinweispflichten verletzt. Sie hätte die Hauseigentümerin darauf hinweisen müssen, dass eine Reinigung nur mit bestimmten Reinigungsmitteln möglich sei. Eine entsprechende Nebenpflicht ergebe sich aufgrund des größeren Fachwissens der Firma. Gegen diese Entscheidung legte die Fliesenlegerfirma Revision ein.
Bundesgerichtshof verneint Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Fliesenlegerfirma und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Der Hauseigentümerin habe kein Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung gemäß 637 Abs. 3 BGB zugestanden. Denn weder sei das Werk mangelhaft gewesen, noch habe die Verletzung einer Hinweispflicht durch die Fliesenlegerfirma eine Mangelhaftigkeit begründet.
Keine Hinweispflicht für Fliesenlegerfirma
Ist ein Werk mangelfrei, so der Bundesgerichtshof, könne die Verletzung einer Prüfungs- oder Hinweispflicht durch den Auftragnehmer keine Mängelhaftung begründen. Eine andere Ansicht könne sich nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergeben. Denn diese habe Hinweispflichten betroffen, mit deren Erfüllung der Auftragnehmer seine Haftung wegen der Mangelhaftigkeit seines Werks abwenden könne. Es gehe dabei darum, darauf hinzuweisen, dass der Auftragnehmer so wie beabsichtigt oder mit der vorgefundenen Situation kein mangelfreies Werk erstellen könne. Ein solcher Fall habe hier hingegen nicht vorgelegen. Hier sei es darum gegangen, wie ein späterer Schaden an einem mangelfreien Werk habe abgewendet werden können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.01.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
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