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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 25270

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Urteil14.12.2017Oberlandesgericht Frankfurt am Main11 U 43/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 637Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 637
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Gießen, Urteil17.03.2017, 5 O 164/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil14.12.2017

Wasch­anlagen­betreiber haftet nicht für Schäden durch defekten Sensor des Trock­nungs­bügelsBetreiber einer Waschstraße hat grundsätzlich nur für schuldhafte Pflicht­ver­let­zungen einzustehen

Der Betreiber einer Waschanlage haftet nicht für Beschädigungen, die durch den Gebläsebalken einer Waschstraße verursacht werden, dessen Sensor defekt ist. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main und bekräftigt, dass der Betreiber einer Waschstraße grundsätzlich nur für schuldhafte Pflicht­ver­let­zungen einzustehen habe.

Der Beklagte betreibt eine Tankstelle mit einer automatischen Portal­wasch­anlage in der Wetterau. Am Eingang der Anlage hängen Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen. Dort heißt es in Ziff. 3:

"Bei Eintritt eines Schadens durch den Waschvorgang in der Waschanlage haftet der Wasch­an­la­gen­un­ter­nehmer für den unmittelbaren Schaden".

Haftpflicht­ver­si­cherung lehnt Schaden­re­gu­lierung ab

Der Kläger nutzte die Waschanlage. Während des Trock­nungs­vorgangs kollidierte der Trock­nungs­balken mit der Windschutz­scheibe des Fahrzeugs und beschädigte sie. Ursache war ein defekter Sensor. Der Gebläsebalken erkannte das Fahrzeug nicht korrekt und fuhr deshalb nicht die tatsächlich vorhandene Kontur ab. Der Kläger nahm daraufhin den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Die Haftpflicht­ver­si­cherung des Beklagten lehnte eine Begleichung der streit­ge­gen­ständ­lichen Schäden ab.

Landgericht bejaht anteiligen Schadensersatz

Das Landgericht Gießen hat mit einem Grund- und Teilurteil ausgesprochen, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei und der Beklagte einen Teilbetrag an den Kläger zu zahlen habe. Hiergegen richtete sich die Berufung des Beklagten.

OLG: Wasch­an­la­gen­be­treiber trifft keine schuldhafte Pflicht­ver­letzung

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main änderte das Urteil des Landgerichts und wies die Klage vollständig ab. Der Beklagte müsse nicht für die Beschädigungen einstehen. Es treffe ihn keine schuldhafte Pflichtverletzung. Anhaltspunkte für die Übernahme einer verschul­den­su­n­ab­hängigen Haftung lägen nicht vor.

Grundsätzlich hafte der Betreiber einer Autowaschstraße zwar für Fahrzeugschäden, die bei der Benutzung seiner Waschanlage entstehen. Es sei dabei auch zu vermuten, dass die Schadensursache im Organisations- und Gefahrenbereich des Betreibers liege, wenn - wie hier - kein Fehlverhalten des Nutzers oder aber ein Defekt des Fahrzeugs vorlägen.

Schaden wäre nachweislich auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen

Der Betreiber der Waschstraße könne jedoch nachweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen sei. Dieser Nachweis sei dem Beklagten hier gelungen. Das Landgericht habe festgestellt, dass die Beschädigung durch einen defekten Sensor der Waschanlage verursacht worden sei. Der Kläger behaupte auch nicht, dass dieser Defekt in der Programmierung des Gebläsebalkens vom Beklagten hätte erkannt werden können. Den Beklagten treffe damit kein Verschulden an dem Schaden.

Kläger kann Herstellers der Waschstraße in Anspruch nehmen

Der Beklagte habe auch nicht eine verschul­den­su­n­ab­hängige Haftung übernommen. Wortlaut sowie Sinn und Zweck von Ziff. 3 seiner Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen bezögen sich bei verständiger Auslegung allein auf die Eingrenzung der Haftung auf "unmittelbare Schäden". Es entspreche allgemeinen vertraglichen Grundsätzen, "dass im Regelfall nur für verschuldete Schäden einzustehen ist". Nach höchst­rich­ter­licher Rechtsprechung sei zudem davon auszugehen, dass sich Unternehmer "regelmäßig vor Schaden­s­er­satz­ansprüchen schützen wollen, die in ihren Auswirkungen unübersehbar sind, sich einer wirtschaftlich vertretbaren Risikodeckung entziehen und über den Wert der Gegenleistung weit hinausgehen". So liege es hier. Der Kläger werde im Übrigen nicht rechtlos gestellt, da eine Inanspruchnahme des Herstellers der Waschstraße möglich sei.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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