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- Amtsgericht München, Urteil11.01.2017, 262 C 19865/14
Landgericht München I Urteil12.06.2017
Waschanlagenbetreiber haftet nicht für Beschädigung eines Pkw aufgrund Unvereinbarkeit eines serienmäßigen Bauteils mit WaschanlagentechnikWaschanlagenbetreiber muss nicht über jede theoretische Gefahr aufgrund Wechselwirkung zwischen Fahrzeug und Waschanlagentechnik aufklären
Ein Waschanlagenbetreiber haftet nicht für die Beschädigung eines Pkw aufgrund der serienmäßigen Ausstattung, wenn er die Unvereinbarkeit der Waschanlagentechnik mit der Serienausstattung des Fahrzeugs nicht kannte oder kennen musste. Er muss auch nicht über jede nur theoretische Gefährdung aufgrund der Wechselwirkung zwischen Fahrzeug und Waschanlagentechnik aufklären. Dies hat das Landgericht München I entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Audi Q5 durch eine Waschanlage beschädigt. Ein Sachverständiger stellte im Nachhinein fest, dass am Fahrzeug serienmäßig eine Stelle existiere, die einen ungestörten Borstenverlauf nicht garantiere. Die Fahrzeughalterin warf dem Waschanlagenbetreiber eine Aufklärungspflichtverletzung vor und erhob daher Klage auf Zahlung von Schadensersatz. Ihrer Meinung nach hätte der Waschanlagenbetreiber davor warnen müssen, dass die Anlage konstruktionsbedingt für bestimmte serienmäßige Pkw nicht geeignet sei. Das Amtsgericht München gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des beklagten Waschanlagenbetreibers.
Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung
Das Landgericht München I entschied zu Gunsten des Beklagten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Beklagte habe eine Waschanlage betrieben, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe. Ihm sei zudem keine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung anzulasten.
Keine Aufklärungspflicht über jede nur theoretische Gefährdung aufgrund Wechselwirkung zwischen Fahrzeug und Waschanlagentechnik
Nach Ansicht des Landgerichts sei zwar grundsätzlich eine deutliche Warnung erforderlich, wenn die Waschanlage konstruktionsbedingt für bestimmte serienmäßige ausgerüstete Pkw nicht geeignet sei. Dies gelte jedoch nur dann, wenn der Waschanlagenbetreiber davon Kenntnis habe oder dies hätte kennen müssen. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Ein Waschanlagenbetreiber habe auch nicht die Pflicht, über jede nur theoretische Gefährdung aufgrund der Wechselwirkung zwischen Fahrzeug und Waschanlagentechnik aufzuklären. Dies gelte insbesondere bei Vorliegen eines atypischen Sachverhalts. Die Anforderungen an die Sorgfalt eines Waschanlagenbetreibers dürfen nicht überspannt werden. Es sei ihm nicht zuzumuten, von jedem existierenden Fahrzeugtyp in jedweder, zumindest serienmäßiger Ausstattung Kenntnis darüber zu erlangen, welche Bauteile den Einwirkungen einer den technischen Vorgaben entsprechenden Waschanlage möglicherweise nicht standhalten können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2017
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)
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