18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 24641

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Landgericht München I Urteil12.06.2017

Wasch­anlagen­betreiber haftet nicht für Beschädigung eines Pkw aufgrund Unvereinbarkeit eines serienmäßigen Bauteils mit Wasch­an­l­agen­technikWasch­anlagen­betreiber muss nicht über jede theoretische Gefahr aufgrund Wechselwirkung zwischen Fahrzeug und Wasch­an­l­agen­technik aufklären

Ein Wasch­anlagen­betreiber haftet nicht für die Beschädigung eines Pkw aufgrund der serienmäßigen Ausstattung, wenn er die Unvereinbarkeit der Wasch­an­l­agen­technik mit der Serie­n­ausstattung des Fahrzeugs nicht kannte oder kennen musste. Er muss auch nicht über jede nur theoretische Gefährdung aufgrund der Wechselwirkung zwischen Fahrzeug und Wasch­an­l­agen­technik aufklären. Dies hat das Landgericht München I entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Audi Q5 durch eine Waschanlage beschädigt. Ein Sachver­ständiger stellte im Nachhinein fest, dass am Fahrzeug serienmäßig eine Stelle existiere, die einen ungestörten Borstenverlauf nicht garantiere. Die Fahrzeug­halterin warf dem Wasch­an­la­gen­be­treiber eine Aufklä­rungs­pflicht­ver­letzung vor und erhob daher Klage auf Zahlung von Schadensersatz. Ihrer Meinung nach hätte der Wasch­an­la­gen­be­treiber davor warnen müssen, dass die Anlage konstruk­ti­o­ns­bedingt für bestimmte serienmäßige Pkw nicht geeignet sei. Das Amtsgericht München gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des beklagten Wasch­an­la­gen­be­treibers.

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung

Das Landgericht München I entschied zu Gunsten des Beklagten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Beklagte habe eine Waschanlage betrieben, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe. Ihm sei zudem keine schuldhafte Aufklä­rungs­pflicht­ver­letzung anzulasten.

Keine Aufklä­rungs­pflicht über jede nur theoretische Gefährdung aufgrund Wechselwirkung zwischen Fahrzeug und Wasch­an­l­agen­technik

Nach Ansicht des Landgerichts sei zwar grundsätzlich eine deutliche Warnung erforderlich, wenn die Waschanlage konstruk­ti­o­ns­bedingt für bestimmte serienmäßige ausgerüstete Pkw nicht geeignet sei. Dies gelte jedoch nur dann, wenn der Wasch­an­la­gen­be­treiber davon Kenntnis habe oder dies hätte kennen müssen. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Ein Wasch­an­la­gen­be­treiber habe auch nicht die Pflicht, über jede nur theoretische Gefährdung aufgrund der Wechselwirkung zwischen Fahrzeug und Waschanlagentechnik aufzuklären. Dies gelte insbesondere bei Vorliegen eines atypischen Sachverhalts. Die Anforderungen an die Sorgfalt eines Wasch­an­la­gen­be­treibers dürfen nicht überspannt werden. Es sei ihm nicht zuzumuten, von jedem existierenden Fahrzeugtyp in jedweder, zumindest serienmäßiger Ausstattung Kenntnis darüber zu erlangen, welche Bauteile den Einwirkungen einer den technischen Vorgaben entsprechenden Waschanlage möglicherweise nicht standhalten können.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)

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