14.11.2024
14.11.2024  
Sie sehen vier farbige Figuren vor grünem Grund, welche von mehreren hellgrünen Figuren umringt werden.
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil13.02.2007

Kein Unter­las­sungs­an­spruch der Deutschen Börse gegen DAX-bezogene OptionsscheineNiederlage für die Deutsche Börse

Im einem Rechtsstreit über Lizenzgebühren hat die Deutsche Börse AG eine Niederlage erlitten. Sie kann einer Bank nicht untersagen, mit auf den DAX bezogenen Optionsscheinen zu handeln. Dies hat der 1. Kartellsenat des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main entschieden.

Optionsscheine sind Wertpapiere, bei denen sich ein Zahlungs­an­spruch aus der Differenz zwischen einem festgelegten Basiskurs und dem Marktkurs des Basiswertes zu einem bestimmten Stichtag errechnet. Die klagende Bank handelt u.a. mit Optionsscheinen, die auf den Deutschen Aktienindex (DAX) als Basiswert bezogen sind.

Die Deutsche Börse AG berechnet und veröffentlicht u.a. den DAX sowie weitere Indizes. Dabei legt sie u.a. eine bestimmte mathematische Formel und festgelegte Auswahl­kri­terien bezüglich der im DAX vertretenen Unternehmen zu Grunde. Nach ihrer Auffassung handelt es sich dabei um eine wettbe­wer­bs­rechtlich geschützte Leistung. Die Übernahme der Indizes als Bezugsgröße in Optionsscheinen stelle ohne ihre Zustimmung eine wettbe­wer­bs­widrige Rufausbeutung dar.

Dem ist der Kartellsenat nicht gefolgt. Nach seiner Entscheidung verhält sich eine Bank beim Handel mit DAX-bezogenen Optionsscheinen nicht wettbe­werb­widrig, weil hierdurch nicht der DAX oder ein sonstiger Index zum Zwecke der Rufausbeutung übernommen werde. Es handele sich um eine zulässige Bezugnahme auf eine veröffentlichte und frei zugängliche Information. Der Anleger orientiere sich auch weniger an einem „guten Ruf des DAX“ als an der Kursentwicklung der Aktien, die durch den jeweiligen Stand des DAX nur abgebildet werde.

Dabei darf in sachlicher und beschreibender Form auch darauf hingewiesen werden, dass Bezugsgröße der Wertpapiere der DAX ist. Nicht gestattet ist dagegen eine Verwendung des Begriffs DAX im Sinn einer Marke, weil das Wort DAX eine eingetragene Marke der Deutschen Börse ist und nur von dieser markenmäßig verwendet werden darf.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13.02.2007

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil3787

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI