Dokument-Nr. 3787
Permalink https://urteile.news/
Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil13.02.2007
Kein Unterlassungsanspruch der Deutschen Börse gegen DAX-bezogene OptionsscheineNiederlage für die Deutsche Börse
Im einem Rechtsstreit über Lizenzgebühren hat die Deutsche Börse AG eine Niederlage erlitten. Sie kann einer Bank nicht untersagen, mit auf den DAX bezogenen Optionsscheinen zu handeln. Dies hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main entschieden.
Optionsscheine sind Wertpapiere, bei denen sich ein Zahlungsanspruch aus der Differenz zwischen einem festgelegten Basiskurs und dem Marktkurs des Basiswertes zu einem bestimmten Stichtag errechnet. Die klagende Bank handelt u.a. mit Optionsscheinen, die auf den Deutschen Aktienindex (DAX) als Basiswert bezogen sind.
Die Deutsche Börse AG berechnet und veröffentlicht u.a. den DAX sowie weitere Indizes. Dabei legt sie u.a. eine bestimmte mathematische Formel und festgelegte Auswahlkriterien bezüglich der im DAX vertretenen Unternehmen zu Grunde. Nach ihrer Auffassung handelt es sich dabei um eine wettbewerbsrechtlich geschützte Leistung. Die Übernahme der Indizes als Bezugsgröße in Optionsscheinen stelle ohne ihre Zustimmung eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung dar.
Dem ist der Kartellsenat nicht gefolgt. Nach seiner Entscheidung verhält sich eine Bank beim Handel mit DAX-bezogenen Optionsscheinen nicht wettbewerbwidrig, weil hierdurch nicht der DAX oder ein sonstiger Index zum Zwecke der Rufausbeutung übernommen werde. Es handele sich um eine zulässige Bezugnahme auf eine veröffentlichte und frei zugängliche Information. Der Anleger orientiere sich auch weniger an einem „guten Ruf des DAX“ als an der Kursentwicklung der Aktien, die durch den jeweiligen Stand des DAX nur abgebildet werde.
Dabei darf in sachlicher und beschreibender Form auch darauf hingewiesen werden, dass Bezugsgröße der Wertpapiere der DAX ist. Nicht gestattet ist dagegen eine Verwendung des Begriffs DAX im Sinn einer Marke, weil das Wort DAX eine eingetragene Marke der Deutschen Börse ist und nur von dieser markenmäßig verwendet werden darf.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13.02.2007
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil3787
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.