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Landgericht Frankfurt am Main Urteil26.07.2006

Finanz­leis­tungen dürfen nicht ohne weiteres mit Hinweis auf den DAX beworben werdenNur mit abgeschlossenem Lizenzvertrag Werbung mit dem Begriff DAX möglich

Auch die nur beschreibende Bezugnahme auf den Aktienindex DAX im Zusammenhang mit der Emission von Wertpapieren verstößt gegen das Wettbe­wer­bsrecht und ist deshalb unzulässig. Es sei denn, sie ist lizenziert. Dies hat das Landgericht Frankfurt entschieden.

Die Beklagte ist Trägerin der Frankfurter Wertpapierbörse und betreibt u. a. privat­rechtliche Geschäft­s­tä­tig­keiten z.B. im Bereich der Kurs- und Index­ver­ma­rktung. Sie ist Inhaberin der Wortmarke „DAX“ und schließt mit Anbietern von DAX-bezogenen Wertpapieren standardisierte Lizenzverträgen ab. So auch mit der Klägerin, einem internationalen Finanzinstitut, das allerdings diesen Vertrag gekündigt hat. Zu dem Geschäft der Klägerin gehört u. a. auch die Emission und der Handel von Wertpapieren, die Zahlungs­ansprüche in Abhängigkeit von dem Stand bestimmter Indizes, unter anderem des DAX gewähren.

Mit der Klage wollte die Klägerin festgestellt wissen, dass die Beklagte ihr nicht untersagen darf, Wertpapiere, die lediglich eine beschreibende Bezugnahme auf den Begriff DAX enthalten, zu bewerben und zu vertreiben. Dem folgte die 6. Zivilkammer nicht.

Die Kammer führt in ihrer Entscheidung aus:

„Die Beklagte hat gegen die Klägerin gemäß §§ 3, 4 Nr. 9b, 8 UWG einen Anspruch auf Unterlassung des Anbietens von Wertpapieren, die Zahlungs­ansprüche in Abhängigkeit von dem jeweiligen Stand des DAX verbriefen. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Wendung „bezogen auf den „Dax®“ markenrechtlich zulässig ist…

…Indem die Klägerin ebenfalls DAX-bezogene Finanzprodukte anbietet, ohne jedoch über einen Lizenzvertrag mit der Beklagten zu verfügen, tritt sie bei der Verwertung des DAX in Wettbewerb mit der Beklagten. Der DAX wird zwar nicht vorrangig zu dem Zweck berechnet, um Anleger von indexbezogenen Wertpapieren zu informieren. Mittelbar strahlt die Dienstleistung jedoch auf diesen Abnehmerkreis aus. Dies ist ausreichend….

…Die Klägerin übernimmt zwar nicht den DAX als Index­dienst­leistung. Sie stellt einen Bezug zum DAX her, indem sie ihn als Bezugsgröße für die Wertentwicklung ihrer Zertifikate heranzieht. Der DAX ist dabei jedoch mehr als ein beliebig austauschbarer, rechnerischer Bezugspunkt. Der Index wird Bestandteil des Anlageprodukts… Der DAX wird also Produkt­be­standteil. Die Klägerin verwendet bewusst für zahlreiche Produkte den DAX, weil er über eine hohe Bekanntheit verfügt und die Verkehrskreise wissen, für welche speziellen Aktienwerte und Auswahl­kri­terien dieser Index steht. Indem die Klägerin den DAX in ihre Finanzprodukte integriert, ahmt sie die Dienstleistung nach… Die Klägerin verwertet mit ihren Wertpapieren den guten Ruf der Leistung der Beklagten…

…Durch das Anbieten DAX-bezogener Wertpapiere nutzt die Klägerin die Wertschätzung des DAX unangemessen aus…Eine Ausnutzung der Wertschätzung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Wertschätzung des Originals auf die Nachahmung übertragen. Zwar reicht es nicht aus, dass lediglich Assoziationen mit dem fremden Produkt verbunden werden und dadurch Aufmerksamkeit erweckt wird. Diese Schwelle wird jedoch vorliegend überschritten.

Interessenten für indexbezogene Wertpapiere übertragen den guten Ruf des DAX auf die DAX-bezogenen Finanzprodukte der Beklagten. Für den Anleger ist für seine Inves­ti­ti­o­ns­ent­scheidung entscheidend, welche Aktien von dem Index repräsentiert werden. Es kommt also vor allem darauf an, welche Qualität die Unternehmen haben, deren Aktien von dem Index erfasst werden… Dass die Einhaltung und Kontrolle der Auswahl­kri­terien für den Anleger von Bedeutung ist, ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin in ihren Emissi­ons­pro­spekten die Kriterien genau erläutert. Der Markterfolg der Index-Zertifikate hängt damit auch vom Vertrauen in die Qualität des Index ab. Die Rufausnutzung ist unangemessen, denn die Beklagte betreibt erheblichen Aufwand, um den DAX in gleich bleibender Qualität bereitzustellen…“

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 13/06 des LG Frankfurt am Main vom 04.08.2006

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