18.10.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil07.08.2018

Ehemaliger Torwart der Fußball-Natio­nal­mann­schaft muss Abbildung auf Sammelkarte duldenBildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte dürfen auch ohne Einwilligung veröffentlich werden

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat bestätigt, dass das allgemeine Persönlichkeits­recht eines ehemaligen Fußball-Natio­nal­spielers an seinen zeitge­schicht­lichen Bildnissen hinter das presse­rechtliche Publikations­interesse eines Sportverlags an deren Verwendung zurücktritt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streifalls ist ein bekannter ehemaliger Torwart der deutschen Natio­nal­mann­schaft. Die Beklagte betreibt einen Sportverlag. Sie produziert eine auf Vollständigkeit angelegte Serie über alle deutschen Fußball-Nationalspieler seit 1908, die aus einzelnen großflächigen Plastikkarten besteht. Auf der Vorderseite dieser Karten wird der jeweilige Fußball-Nationalspieler abgebildet, auf der Rückseite finden sich Informationen und weitere kleinformatige Fotos. Die Karten können gezielt einzeln zusam­men­ge­stellt und gekauft werden.

Einwilligung zur Nutzung des Bildnisses wurde nicht erteilt

Die Karte des Klägers enthält sein Portrait im Trikot der Natio­nal­mann­schaft des DFB, seinen Namen und seine Länder­spiel­bilanz. Auf der Rückseite finden sich Angaben zu seiner fußballerischen Laufbahn und weitere spielbezogene Fotos. Der Kläger erteilte der Beklagten keine Einwilligung zur Nutzung seines Bildnisses und wendet sich gegen die kommerzielle Verwendung.

Veröf­fent­lichung verletzt keine berechtigten Interessen des Klägers

Das Landgericht Kassel wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass die Fotos auch ohne Einwilligung des Klägers verbreitet werden dürften, da es sich um "Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte" handele und die Veröf­fent­lichung auch keine berechtigten Interessen des Klägers verletze.

Pressefreiheit beschränkt sich nicht auf "Erstver­öf­fent­li­chungen"

Bereits bei der Beurteilung, ob ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vorliege, sei eine Abwägung zwischen dem Grundrecht der Pressefreiheit auf Seiten der Beklagten und dem Persön­lich­keitsrecht des Klägers vorzunehmen. Die Sammelkarten stellten presse­rechtliche Druck­e­r­zeugnisse dar. Sie seien insbesondere mit "ausreichenden textlichen Informationen" versehen, um sich zur Teilnahme am öffentlichen Kommu­ni­ka­ti­o­ns­prozess zu eignen. Der Umstand, dass es sich bei den Karten um ein kommerzielles Produkt handele, stehe im Hinblick auf den Infor­ma­ti­o­ns­gehalt der Karten dem grund­recht­lichen Schutz nicht entgegen. Zudem dienten die meisten Presse­er­zeugnisse jedenfalls auch der Generierung von Einnahmen. Auch dass die Informationen anderweitig im Internet ebenfalls recherchierbar wären, sei unerheblich. Die Pressefreiheit beschränke sich nicht auf "Erstver­öf­fent­li­chungen". Ein bei den Erwerbern möglicherweise vorhandenes Sammle­r­in­teresse führe ebenfalls nicht zu einer anderen Bewertung. Vielmehr könne auch ein "Sammlerobjekt" Träger von Informationen über Ereignisse der Zeitgeschichte sein.

Persön­lich­keitsrecht muss hinter Publi­ka­ti­o­ns­in­teresse zurücktreten

Da der Kläger ausschließlich in dem Kontext gezeigt werde, in dem er seine zeitge­schichtliche Bedeutung erlangt habe, nämlich als Torwart der deutschen Fußball-Natio­nal­mann­schaft, trete sein Persön­lich­keitsrecht hinter das im Interesse der Öffentlichkeit bestehende Publi­ka­ti­o­ns­in­teresse der Beklagten zurück.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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