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Dokument-Nr. 35226

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Urteil27.06.2025Oberlandesgericht Frankfurt am Main10 U 137/23
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil20.07.2023, 2-19 O 93/21
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil27.06.2025

Bank darf gemäß EU-Recht nicht ein Konto nur aufgrund von US-Sanktionen kündigenKündigung von Kontoverträgen nach Aufnahme des Kunden in die Sanktionsliste des Office of Asset Control der USA ist unwirksam

Werden Kontoverträge unmittelbar nach der Aufnahme des Kunden in die von den USA geführte Sanktionsliste im Zusammenhang mit dem "Iran Freedom and Counter Proliferation Act of 2012" gekündigt, spricht dies für den Willen, die gelisteten Gesetze befolgen zu wollen. Dies verstößt gegen die EU-Blocking-VO. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat entschieden, dass dem Kläger wegen unberechtigter Kündigung ein Schaden­s­er­satz­an­spruch zusteht.

Der Kläger unterhielt bei der beklagten Bank seit rund 30 Jahren verschiedene Bankkonten, Depots und Kreditkarten für private Zwecke. Er ist deutscher Staats­an­ge­höriger mit iranischer Abstammung. Frühere Geschäfte mit Iranbezug betreibt er nicht mehr. Von Ende September 2020 bis Mai 2021 befand er sich zu Unrecht auf der Sanktionsliste des Office of Asset Control der USA (i.F.: SDN-Liste), die u.a. aufgrund des „Iran Freedom and Counter Proliferation Act of 2012“ geführt wird. Ende Oktober/Anfang November 2020 kündigte die Beklagte alle Konto­ver­bin­dungen zum Kläger. Im März 2022 kündigte sie die Kontoverträge erneut ordentlich. Sie berief sich auf ihre seit dem Jahr 2007 angewandte „Iran-Policy“.

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Kontoverträge fortbestehen und die Beklagte zum Ersatz der entstandenen Schäden verpflichtet ist. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.

Oberlan­des­gericht spricht dem Kläger einen Schaden­er­satz­an­spruch zu

Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg. Der Kläger könne Schadensersatz wegen der unberechtigten Kündigung der Kontoverträge verlangen, entschied der zuständige 10. Zivilsenat. Die Kündigungen verstießen gegen die Vorgaben der EU-Blocking-VO. Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Aufnahme des Klägers auf die SDN-Liste und der Kündigung der Kontoverträge spreche dafür, dass die Kündigung der bereits seit rund 30 Jahren andauernden Geschäfts­be­ziehung im Zusammenhang mit der Aufnahme des Klägers auf die SDN-Liste und damit zur Befolgung der gelisteten Gesetze erfolgte. Der Verweis der Beklagten auf ihre „Iran-Policy“ überzeuge nicht. Es bleibe offen, warum diese seit 2007 bestehende Policy erst 2020 zur Kündigung geführt haben solle.

Kontoverträge aber mittlerweile durch weitere Kündigung beendet

Da die Beklagte die Kontoverträge erneut im März 2022 gekündigt habe, seien diese nunmehr allerdings wirksam beendet worden. Eine Nichtigkeit dieser Kündigung könne nicht festgestellt werden. Der Kläger habe sich zum Kündi­gungs­zeitpunkt seit rund 10 Monaten nicht mehr auf der SDN-Liste befunden. Damit könne auch nicht angenommen werden, dass die Kündigungen zur Befolgung einer Listung ausgesprochen wurden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/pt)

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