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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss24.09.2019

Ausländische Adoptions­entscheidung kann ohne Eignungsprüfung der Adopti­o­ns­be­werber in Deutschland nicht anerkannt werdeninternationale Adoptionen müssen zum Interesse aller potentiell betroffener Kinder in rechts­s­taat­lichem und kindes­wohl­orientiertem Verfahren erfolgen

Eine ausländische Adoptions­entscheidung ohne persönliche Anhörung eines der beiden Adopti­o­ns­be­werber verstößt gegen den ordre public international. Sie ist in Deutschland nicht anzuerkennen. Das Anerkennungs­verfahren kann diese Verfah­rens­mängel auch nicht heilen. Dies entschied das Oberlandgericht Frankfurt am Main.

Die Antragsteller des zugrunde liegenden Verfahrens sind verheiratet und wohnen in Frankfurt am Main. Sie möchten die Entscheidung des High Court eines westafri­ka­nischen Staats, womit die Adoption des dort geborenen Mädchens ausgesprochen wurde, in Deutschland anerkennen lassen. Die Antragstellerin hatte das Kind kurz nach der Geburt anlässlich eines Aufenthalts in dem westafri­ka­nischen Staat aufgenommen. Der biologische Vater des Kindes hatte der Sorge­rechts­über­tragung zugestimmt und angegeben, dass die biologische Mutter verstorben war. Zudem hatte er sich mit der Ausreise des Kindes und einer Adoption durch die Antragsteller einverstanden erklärt. Die Antragstellerin, das Kind und dessen Vater nahmen an einem Anhörungstermin vor dem High Court teil. Der Antragsteller war nicht persönlich anwesend. Im Anschluss an den Termin sprach das Gericht aus, dass das Kind von den Antragstellern als Kind angenommen wird.

Die Antragsteller beantragen, diesen Beschluss in Deutschland anzuerkennen. Das Amtsgericht wies den Antrag zurück, da die Anerkennung gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts verstoßen würde. Hiergegen richteten sich die Beschwerden der Antragsteller. Sie hatten jedoch auch vor dem Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main keinen Erfolg.

Entscheidung des High Court mit ordre public international unvereinbar

Die Entscheidung des High Court könne nicht in Deutschland anerkannt werden, da sie mit dem ordre public international unvereinbar sei, stellt das Oberlan­des­gericht fest. Eine ausländische Entscheidung sei mit dem ordre public international unvereinbar, wenn das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelung und den in ihnen enthaltenen Gerech­tig­keits­vor­stel­lungen in so starkem Widerspruch stehe, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheine. Da das Recht der Entschei­dungs­a­n­er­kennung der Wahrung des internationalen Entschei­dungs­ein­klangs und der Vermeidung sogenannter hinkender Rechts­ver­hältnisse diene, sei die Versagung einer Anerkennung grundsätzlich auf Ausnahmefälle zu beschränken. Von grundlegender Bedeutung im Rahmen des materiellen ordre public sei nach deutschem Adoptionsrecht aber die Ausrichtung der Adopti­o­ns­ent­scheidung am Wohl des angenommenen Kindes. Die Prüfung beziehe sich dabei sowohl auf die materiellen Voraussetzungen als auch die Einhaltung der Verfah­rens­grundsätze.

Keine Anerkennung der Adopti­o­ns­ent­scheidung ohne Elter­neig­nungs­prüfung

Hier lägen Abweichungen von den Grundsätzen des deutschen Verfah­rens­rechts in einem solchen Umfang vor, dass nicht mehr von einem geordneten rechts­s­taat­lichen Verfahren ausgegangen werden könne. Der Beschluss beruhe auf einer unzulänglichen Entschei­dungs­grundlage, die nicht den Wesenskern eines am Kindeswohl ausgerichteten Verfahrens wahre, stellte das Oberlan­des­gericht fest. Eine den Grundsätzen des deutschen Verfah­rens­rechts genügende Kindes­wohl­prüfung im Herkunftsland setze voraus, dass der Entscheidung eine fachliche Begutachtung der Adopti­o­ns­be­werber vorausgegangen ist, die deren Lebensumstände annähernd vollständig erfassen müsse und deshalb in der Regel nur durch eine ausländische Fachstelle geleistet werden könne. Sei eine Elter­neig­nungs­prüfung überhaupt nicht oder nur noch rein formalen Kriterien vorgenommen worden, könne diese Adopti­o­ns­ent­scheidung nicht anerkannt werden. So liege es hier. Der Antragsteller sei vor dem High Court nicht persönlich angehört worden. Eine hinreichende und umfassende Eignungsprüfung könne sich nicht nur auf äußerliche Aspekte wie finanzielle Sicherheit, fehlende Vorstrafen und Gesundheit beschränken. Maßgeblich seien vielmehr auch Erzie­hungs­fä­higkeit, Integra­ti­o­ns­wil­ligkeit und -fähigkeit, Förder­mög­lichkeit, das soziale Umfeld sowie andere Aspekte des persönlichen Verhältnisses zum nicht eigenen Kind, erläutert das Oberlan­des­gericht. Erkenntnisse hierzu fehlten.

Wiederholung des Adopti­o­ns­ver­fahrens bzw. Durchführung der Adoption in Deutschland erforderlich

Da das Anerken­nungs­ver­fahren nicht an die Stelle des Adopti­o­ns­ver­fahrens trete, könnten die aufgezeigten Verfah­rens­mängel nicht im Anerken­nungs­ver­fahren behoben werden. Das Anerken­nungs­ver­fahren beschränke sich auf die inhaltliche Prüfung von Anerken­nungs­hin­der­nissen nach § 109 FamFG. Zudem sei laut Gericht zu bedenken, dass es im Interesse aller potentiell betroffener Kinder liege, das internationale Adoptionen in einem rechts­s­taat­lichen und kindes­wohlo­ri­en­tierten Verfahren erfolgen, betonte das Oberlan­des­gericht. Erforderlich sei demnach die Wiederholung des Adopti­o­ns­ver­fahrens bzw. die Durchführung der Adoption in Deutschland - trotz der damit verbundenen Schwierigkeiten.

Erläuterungen:

§ 109 FamFG Anerken­nungs­hin­dernisse

(1) Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist ausgeschlossen,

1. wenn die Gerichte des anderen Staates nach deutschem Recht nicht zuständig sind;

2. wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich hierauf beruft, das verfah­ren­s­ein­leitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte;

3. wenn die Entscheidung mit einer hier erlassenen oder anzuerkennenden früheren ausländischen Entscheidung oder wenn das ihr zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist;

4. wenn die Anerkennung der Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)

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