23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28428

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil13.02.2020

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen unwirksamer MietpreisbremseLand Hessen muss nicht für unwirksame Mietpreisbremse haften

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat bestätigt, dass Mieter wegen Unwirksamkeit der sog. Mietpreisbremse vom Land Hessen keinen Schadensersatz verlangen können.

Die Mietpreis­be­gren­zungs­ver­ordnung, die für das Land Hessen im Jahr 2015 erlassen wurde, hatte große Teile der Stadt Frankfurt als angespannten Wohnungsmarkt festgelegt. In einem solchen Gebiet darf ein Vermieter bei der Nachvermietung nur eine Miete verlangen, die die ortsübliche Miete um höchstens 10 % übersteigt. Gestützt auf diese Verordnung hatten Mieter, deren Wohnung in Frankfurt in einem solchen Gebiet liegt, von ihrem Vermieter die Rückzahlung zu viel gezahlter Miete bzw. deren Herabsetzung verlangt. Die Hessische Mietpreis­be­gren­zungs­ver­ordnung ist, wie der Bundes­ge­richtshof (Urteil vom 17.07.2019, Aktenzeichen VIII ZR 130/18) inzwischen bestätigt hat, jedoch unwirksam, weil die beim Erlass der Verordnung zu veröffentliche Begründung gefehlt hat.

Amtshaf­tungsklage gegen das Landes wegen Unwirksamkeit der Mietpreisbremse

Die Klage der Mieter gegen ihre Vermieter auf Rückzahlung und Herabsetzung der Miete blieb wegen der Unwirksamkeit der Mietpreis­be­gren­zungs­ver­ordnung erfolglos. Daraufhin hat die Klägerin, ein Rechts­dienst­leis­tungs­un­ter­nehmen, aus abgetretenem Recht der betroffenen Mieter wegen der Unwirksamkeit der Verordnung Schadensersatz vom Land Hessen verlangt. Sie wirft dem Land vor, eine unwirksame Mietpreis­be­wer­tungs­ver­ordnung erlassen zu haben. Dies stelle eine Amtspflichtverletzung mit dritt­schüt­zender Wirkung dar. Den Mietern sei ein Schaden entstanden, da sie mangels wirksamer Mietpreis­be­gren­zungs­ver­ordnung die überhöhten Mieten nicht hätten zurückfordern können. Diese Amtshaf­tungsklage hat das Landgericht Frankfurt am Main abgewiesen.

OLG verneint Verletzung einer dritt­ge­richteten Amtspflicht

Die hiergegen eingelegte Berufung hat das OLG nun zurückgewiesen. Das OLG hat zugrunde gelegt, das Amtshaf­tungs­ansprüche wegen fehlerhafter Gesetzgebung im Allgemeinen nicht bestehen. Ein Anspruch wegen Amtshaftung erfordere die Verletzung einer dritt­ge­richteten Amtspflicht. Bei der Gesetzgebung wie auch beim Erlass von Rechts­ver­ord­nungen verfolgten die rechtsetzenden Staatsorgane aber vor allem Allge­mein­wohl­in­teressen. Daher bestehe keine unmittelbare Amtspflicht gegenüber den von einer gesetzlichen Regelung betroffenen Bürgern. Ein Ausnahmefall, dass die Verordnung konkrete Einzelpersonen betrifft, also eine Einzel­fa­ll­re­gelung in Gesetzesform darstelle, liege bei der sog. Mietpreisbremse nicht vor.

OLG verneint auch Anspruch aus Vertrau­ens­schutz

Das OLG prüfte auch, ob Betroffene wegen enttäuschten Vertrauens entschädigt werden müssen, wenn sie auf die Gültigkeit der Mietpreis­be­gren­zungs­ver­ordnung vertrauen und deshalb eine Wohnung mit der Erwartung angemietet haben, dass sie den überhöhten Teil der Miete zurückfordern können. Ob eine solche Entschädigung grundsätzlich in Frage komme, müsse hier nicht entschieden werden, führte das OLG aus. Im vorliegenden Fall wurden in der rechts­wis­sen­schaft­lichen Literatur und in gerichtlichen Verfahren schon früh Zweifel an der Gültigkeit der hessischen Mietpreis­be­gren­zungs­ver­ordnung geäußert, so dass objektiv ein Vertrauen auf die Gültigkeit der Verordnung nicht gerechtfertigt war", stellte das OLG fest.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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