27.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 142

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil29.07.2004

Kein Schadenersatz für Hörschaden durch Pistolenschuss im TheaterKnalleffekt bei Faust-Aufführung

Die Betätigung einer Schreck­schuss­pistole mit einer Lautstärke bis zu 129 dB während einer Theater­auf­führung führt nach einer Entscheidung des 1. Zivilsenates nicht zur Haftung des Theaters für Gehörschäden eines besonders empfindlichen Besuchers.

Der Kläger, der seit 1997 unter einem chronischen Tinnitus litt, besuchte im April 1999 eine Aufführung des "Faust" im Hessischen Staatstheater. Kurz vor der Pause wurde auf der Bühne ein Schuss abgegeben, der am Sitzplatz des Klägers 129 dB laut war. Ein zweiter Schuss folgte unmittelbar nach der Pause.

Der Kläger nahm das Land Hessen als Betreiber des Staatstheaters auf Schadensersatz in Anspruch, weil sich seine Tinnitus-Beschwerden nach der Theater­auf­führung dramatisch verschlimmert hätten. Das Landgericht hatte der Klage in erster Instanz weitgehend stattgegeben. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlan­des­gericht die erstin­sta­nzliche Entscheidung abgeändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt der Senat aus, die Abgabe des Schusses in der Theater­auf­führung sei nicht fahrlässig gewesen. Zwar sei Impulslärm in Form eines Schusses besonders geeignet, Gehörschäden herbeizuführen. Der Eintritt eines solchen Schadens sei nach dem Ergebnis eines Sachver­stän­di­gen­gut­achtens aber außerordentlich unwahr­scheinlich gewesen.

Von über 23.000 Besuchern der Aufführung habe allein der Kläger über eine Gehörschädigung geklagt. Der Einsatz von Schreck­schuss­pistolen sei in der Theater­land­schaft alltäglich. Allein am Hessischen Staatstheater würden jährlich bis 200 Schreckschüsse abgegeben, ohne dass es jemals zu Klagen gekommen sei. Nach der Verkehr­s­auf­fassung verstehe es sich auch von selbst, dass es im Theater nicht immer leise zugehe, jeder Theaterbesucher wisse vielmehr, dass er mit dem sprich­wört­lichen "Knalleffekt" zu rechnen habe. Er könne nicht erwarten, dass ein Regisseur allein deshalb auf solche Effekte verzichte, weil sich ein besonders empfindlicher Besucher im Publikum befinden könnte. Unter Berück­sich­tigung der Kunstfreiheit und der Unter­hal­tungs­er­war­tungen des Publikums könne diese Übung nicht als Unsitte, Nachlässigkeit oder Schlamperei angesehen werden. Jedenfalls im Jahr des Schaden­s­ein­trittes -1999 - habe es noch nicht dem allgemeinen Bewusstsein der Öffentlichkeit entsprochen, dass von Geräu­schim­mis­sionen auch in Theatern oder bei sonstigen Veranstaltungen eine nicht unerhebliche Gesund­heits­gefahr ausgehe. Der Vorgeschädigte, überemp­findliche Kläger sei mit dem Besuch des Theaters ein Risiko eingegangen und müsse die Folgen der Verwirklichung selbst tragen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main

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