Bundesgerichtshof Urteil08.11.2005
Im Theater muss nicht vor dem Abfeuern eines Schreckschusses gewarnt werdenBGH weist Klage eines Theaterbesuchers auf Schmerzensgeld ab
Theaterbetreiber müssen Theaterbesucher nicht vor Knalleffekten und Schüssen aus Schreckschusspistolen warnen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Im Fall hatte ein Theaterbesucher das Land Hessen verklagt. Dieser hatte beim Besuch der Aufführung "Faust" von Johann Wolfgang von Goethe im Staatstheater Wiesbaden durch einen Schreckschuss ein Knalltrauma erlitten. Bereits seit einiger Zeit litt der Kläger an einem chronischen Tinnitus (Ohrgeräusch). Am Sitzplatz des Klägers war der Schreckschuss ca. 128 db (A) laut. Seine Klage auf Schmerzensgeld und Ersatz für sämtliche materiellen Schäden gegen das Land Hessen als Betreiber des Theaters wurde vom Landgericht Wiesbaden stattgegeben. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat auf die Berufung des Landes Hessen die Klage abgewiesen.
Theater war nicht fahrlässig
Auch der Bundesgerichtshof wies die Klage ab. Die Karlsruher Richter führten aus, dass das Theater nicht fahrlässig handelte und Warnhinweise nicht erforderlich waren. "Jeder Theaterbesucher wisse, dass es in einem Theater nicht immer leise zugehe und dass ein Regisseur nicht wegen besonderer Empfindlichkeiten von vereinzelten Besuchern auf einen Knalleffekt verzichte. Die weitgehende Üblichkeit derartiger Geräuschimmissionen und die völlige Unüblichkeit hierauf bezogener Warnhinweise ließen eine Verletzung der den Theaterbesuchern gegenüber erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen. Der vorgeschädigte und überempfindliche Kläger sei mit dem Besuch des Theaters ein Risiko eingegangen. Die Folgen der Verwirklichung dieses Risikos müsse er selbst tragen."
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2006
Quelle: ra-online (pt)
der Leitsatz
BGB § 823
Zur Verkehrssicherungspflicht eines Theaterbetreibers beim Abfeuern eines Schreckschusses in einer Theateraufführung.