23.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 1638

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Urteil08.11.2005BundesgerichtshofVI ZR 332/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • JA 2006, 404Zeitschrift: Juristische Arbeitsblätter (JA), Jahrgang: 2006, Seite: 404
  • MDR 2006, 569Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2006, Seite: 569
  • NJW 2006, 610Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2006, Seite: 610
  • NZV 2006, 195Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2006, Seite: 195
  • r+s 2006, 212Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2006, Seite: 212
  • VersR 2006, 233Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2006, Seite: 233
  • ZUM-RD 2006, 61Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht Rechtsprechungsdienst (ZUM-RD), Jahrgang: 2006, Seite: 61
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ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil08.11.2005

Im Theater muss nicht vor dem Abfeuern eines Schreckschusses gewarnt werdenBGH weist Klage eines Theater­be­suchers auf Schmerzensgeld ab

Theater­be­treiber müssen Theaterbesucher nicht vor Knalleffekten und Schüssen aus Schreck­schuss­pistolen warnen. Das hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) entschieden.

Im Fall hatte ein Theaterbesucher das Land Hessen verklagt. Dieser hatte beim Besuch der Aufführung "Faust" von Johann Wolfgang von Goethe im Staatstheater Wiesbaden durch einen Schreckschuss ein Knalltrauma erlitten. Bereits seit einiger Zeit litt der Kläger an einem chronischen Tinnitus (Ohrgeräusch). Am Sitzplatz des Klägers war der Schreckschuss ca. 128 db (A) laut. Seine Klage auf Schmerzensgeld und Ersatz für sämtliche materiellen Schäden gegen das Land Hessen als Betreiber des Theaters wurde vom Landgericht Wiesbaden stattgegeben. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat auf die Berufung des Landes Hessen die Klage abgewiesen.

Theater war nicht fahrlässig

Auch der Bundes­ge­richtshof wies die Klage ab. Die Karlsruher Richter führten aus, dass das Theater nicht fahrlässig handelte und Warnhinweise nicht erforderlich waren. "Jeder Theaterbesucher wisse, dass es in einem Theater nicht immer leise zugehe und dass ein Regisseur nicht wegen besonderer Empfind­lich­keiten von vereinzelten Besuchern auf einen Knalleffekt verzichte. Die weitgehende Üblichkeit derartiger Geräu­schim­mis­sionen und die völlige Unüblichkeit hierauf bezogener Warnhinweise ließen eine Verletzung der den Theater­be­suchern gegenüber erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen. Der vorgeschädigte und überemp­findliche Kläger sei mit dem Besuch des Theaters ein Risiko eingegangen. Die Folgen der Verwirklichung dieses Risikos müsse er selbst tragen."

Quelle: ra-online (pt)

der Leitsatz

BGB § 823

Zur Verkehrs­si­che­rungs­pflicht eines Theater­be­treibers beim Abfeuern eines Schreckschusses in einer Theater­auf­führung.

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