18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 11281

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Urteil20.01.2000Oberlandesgericht Frankfurt am Main1 U 207/98
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2000, 819Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2000, Seite: 819
  • NJW-RR 2001, 914Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2001, Seite: 914
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Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil24.09.1988, 2/2 O 102/97
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil20.01.2000

Vertrags­kün­digung bei räumlicher Verlegung von Sportkursen möglichAllgemeine Geschäfts­be­din­gungen dürfen Kündigungsrecht bei Orts-Verlegung des Kurses nicht ausschließen

Wenn eine Sportschule den Unterrichtsort innerhalb des Stadtgebietes verlegt, kann der Kunde den Vertrag kündigen. Die Sportschule darf nicht in ihren Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen das Kündigungsrecht des Kunden ausschließen.

Im zugrunde liegenden Fall lautete eine Klausel in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen einer Sportschule, die Kurse in Selbst­ver­tei­digungs- und Wettkampf­s­portarten anbot:

"Der Spotschule bleibt es vorbehalten, im Bedarfsfall den Unterricht in anderen Räumen im Stadtgebiet abzuhalten. In diesen Fällen ist eine Kündigung ausgeschlossen."

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main urteilte, dass sowohl Satz 1 als auch Satz 2 der Klausel unwirksam seien.

Verlegung des Unterrichts

Die Verlegung des Unterrichts in andere Räume im Stadtgebiet beinhalte eine Änderung des Erfüllungsortes und stelle damit eine Leistung­s­än­derung im Sinne von § 10 Nr. 4 AGBG dar. Durch die Verlegung des Unter­richt­sortes könnten die Interessen des Kunden erheblich beeinträchtigt werden, weil die Größe des Stadtgebietes dazu führen könne, dass der Kunde einen erheblichen Mehraufwand an Zeit und Geld aufbringen müsse, um die Unter­richtsräume zu erreichen. Diesem Nachteil für den Kunden stünden keine gewichtigen schützenswerten Interessen der Sportschule gegenüber, führte das Gericht aus.

Der Verlegung von Unter­richts­räumen ginge typischerweise eine Planungsphase voraus, die nicht nur geringe Zeit in Anspruch nehmen. Der Sportschule sei es zuzumuten während dieser Zeit durch Indivi­du­a­l­ver­ein­ba­rungen bei dem Abschluss von Neu-Verträgen das Risiko von umzugsbedingten Kündigungen, die die Auflösung von Trainings­gruppen und eine entsprechende Umsatzeinbuße zur Folge haben könnten, maßgeblich zu vermindern, meinte das Gericht.

Kündigungsausschluss

Ebenso sei Satz 2 der Klausel, nach bei Verlegung des Unterrichts im Stadtgebiet die Kündigung ausgeschlossen sei, unwirksam. Diese Klausel schließe jedenfalls in ihrer dem Kunden ungünstigsten Auslegung das nach allgemeiner Meinung nicht abdingbare Recht zur außer­or­dent­lichen Kündigung der Sportausbildung nach § 626 BGB aus und halte schon deshalb der Inhalts­kon­trolle nach § 9 AGBG nicht Stand. Wegen der Größe des Stadtgebietes könne eine Verlegung des Sport­un­ter­richts in andere Räume für den Kunden einen derartigen Mehraufwand an Zeit und Geld erfordern, um die Unter­richtsräume zu erreiche, dass ihm das Festhalten am Vertrag nicht zuzumuten sei.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Frankfurt am Main (vt/pt)

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