18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 25643

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Urteil08.02.2018Oberlandesgericht Frankfurt am Main1 U 112/17
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil22.03.2017, 2-04 O 328/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil08.02.2018

Ermittlungs­verfahren gegen ehemaligen DFB-Präsidenten wegen schwerer Steuer­hin­ter­ziehung stellt keine Amtspflicht­verletzung darOLG Frankfurt am Main verneint Anspruch auf Schadensersatz

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat bestätigt, dass das Ermittlungs­verfahren der Staats­an­walt­schaft gegen den ehemaligen DFB-Präsidenten wegen schwerer Steuer­hin­ter­ziehung keine Amtspflicht­verletzung darstellt. Schmerzens­geld­ansprüche bestehen nicht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtstreits war 2004 bis 2012 Präsident des Deutschen Fußballbundes (DFB) und bis September 2006 auch Vizepräsident des Weltmeis­ter­schafs-Organi­sa­ti­o­ns­ko­mitees (WM-OK). Er begehrte vom Land Hessen Schadensersatz wegen eines gegen ihn gerichteten Ermitt­lungs­ver­fahrens. Die Staats­an­walt­schaft Frankfurt am Main ermittelt seit Ende 2015 gegen den Kläger wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung in einem besonders schweren Fall. In diesem Zusammenhang wurde die Wohnung des Klägers durchsucht; zudem gelangten Informationen aus der Ermittlungsakte an die Presse.

Betrag für angebliche FIFA-Gala als steuermindernde Betriebsausgabe geltend gemacht

Hintergrund des Ermitt­lungs­ver­fahrens ist eine Überweisung in Höhe von 6,7 Mio. Euro an die FIFA, welche der Kläger für das WM-OK 2005 freigegeben hatte. Der Verwen­dungszweck dieser Zahlung bezog sich auf eine "FIFA-Gala". Diese fand nie statt. Ob die Zahlung der Rückführung eines Darlehens gegenüber Robert D. dienen sollte, ist zwischen den Parteien streitig. Der Betrag wurde im Jahr 2006 als steuermindernde Betriebsausgabe gebucht und im Rahmen der Bilan­z­auf­stellung als Betriebsausgabe erfasst. Die Steuererklärung für das Jahr 2006 wurde nicht vom Kläger unterzeichnet.

Einleitung und Fortführung des Ermitt­lungs­ver­fahrens stellt keine Amtspflicht­ver­letzung dar

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die auf den Vorwurf der Amtspflichtverletzung gestützte Klage auf Zahlung von mindestens 25.000 Euro abgewiesen. Dies bestätigte das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main. Das Oberlan­des­gericht bekräftigte, dass der Kläger keine Geldent­schä­digung verlangen könne. Die Einleitung und Fortführung des Ermitt­lungs­ver­fahrens stelle keine Amtspflicht­ver­letzung dar. Staats­an­walt­schaftliche Ermitt­lungs­maß­nahmen seien im Amtshaf­tungs­prozess nur darauf überprüfbar, ob sie "vertretbar" erschienen. Unvertretbar seien sie nur, wenn bei Würdigung auch der Belange einer funkti­o­ns­tüchtigen Straf­rechts­pflege das staats­an­walt­schaftliche Verhalten nicht mehr verständlich erscheine, betont das Oberlan­des­gericht. Dies könne hier nicht festgestellt werden. Vielmehr sei es nach krimi­na­lis­tischer Erfahrung nicht unvertretbar, aus der seitens des Klägers freigegebenen und steuermindernd berück­sich­tigten Betriebsausgabe "FIFA-Gala" einen Anfangsverdacht für eine Steuer­hin­ter­ziehung in einem besonders schweren Fall abzuleiten.

Durchsuchung steht nicht außer Verhältnis zum Tatvorwurf

Auch aus der Durchsuchung könne keine Amtspflicht­ver­letzung hergeleitet werden. Sie habe dem Auffinden von Beweismitteln gedient und stünde im Hinblick auf den Vorwurf der schweren Steuer­hin­ter­ziehung nicht außer Verhältnis zu dem Tatvorwurf, entschied das Oberlan­des­gericht.

OLG verneint schwerwiegende Verletzung des Persön­lich­keits­rechts

Schließlich könne der Kläger nicht Schadensersatz verlangen, soweit Informationen aus dem Ermittlungsverfahren an die Presse gelangt seien. Es fehle an einer schwerwiegenden Verletzung seines Persön­lich­keits­rechts. Der hier maßgebliche Bericht in einem bundesweiten Boulevardblatt habe sich nur am Rande mit dem Kläger befasst. Es sei allein mitgeteilt worden, dass gegen den Kläger ermittelt werde. Dies sei der Öffentlichkeit jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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