23.11.2024
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil14.05.2008

100-Millionen-Euro-Schaden­er­satzklage gegen Zementkartell ist zulässig

Das Oberlan­des­gericht (OLG) Düsseldorf hat den Weg für eine milli­o­nen­schwere Schaden­er­satzklage gegen sechs führende deutsche Zemen­ther­steller (u.a. Heidel­ber­g­Cement) freigemacht. Eine belgische Firma klagt wegen Kartell­ab­sprachen auf Schadenersatz von rund 114 Millionen Euro. Beklagt sind neben Heidel­ber­g­Cement die Unternehmen Cemex (vormals Readymix), Dyckerhoff, Holcim, Lafarge und die Schwenk-Gruppe.

Der erste Kartellsenat des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hat entschieden, dass die Klage einer Aktien­ge­sell­schaft belgischen Rechts, die Ansprüche von Gewerbekunden wegen Kartell­rechts­ver­stößen durchsetzen will, zulässig ist. Er hat damit ein Zwischenurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21.02.2007 bestätigt.

Die Klägerin hatte sich von zunächst 29, nunmehr 36, zement­be­zie­henden Unternehmen Schaden­s­er­satz­ansprüche abtreten lassen und fordert von sechs großen Zemen­ther­stellern Schadenersatz in Höhe von mindestens 113.987.885,31 €. Diese sollen bei der Lieferung von mehr als 8 Mio. Tonnen Zement zwischen 1993 und 2002 bundesweit Vertrie­bs­gebiete, Absatzquoten und Preise abgesprochen haben.

Das Landgericht hat mit Zwischenurteil vom 21.02.2007 die Klage für zulässig gehalten. Die beklagten Zemen­ther­steller haben gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung eingelegt. Sie haben eingewendet, dass das Landgericht örtlich unzuständig, die Klageforderung nicht ausreichend bestimmt und die Forderungen nicht wirksam abgetreten worden seien.

Der Kartellsenat des Oberlan­des­ge­richts hat die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf bestätigt. Die Klägerin habe – soweit es für die Zulässigkeit der Klage von Bedeutung sei - die Berech­nungs­grundlagen dargelegt und den Mindestschaden ausreichend beziffert.

Die Klägerin sei auch prozess­füh­rungs­befugt, weil sie aus abgetretenem Recht klage. Ob diese Abtretungen möglicherweise wegen eines Verstoßes gegen das Recht­be­ra­tungs­gesetz und aus anderen Gründen unwirksam seien, betreffe nicht die Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern deren Begründetheit.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/08 des OLG Düsseldorf vom 14.05.2008

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