18.10.2024
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Landgericht Düsseldorf Urteil21.02.2007

Schaden­s­er­satz­prozess um Zementkartell wird fortgesetzt

Die für Kartellsachen zuständige 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf hat durch ein Zwischenurteil festgestellt, dass die Klage einer Aktien­ge­sell­schaft belgischen Rechts, deren Gesell­schaftszweck in der Durchsetzung von Ansprüchen gewerblicher Verbraucher gegen Dritte aus der Verletzung nationalen und internationalen Kartellrechts besteht, zulässig ist. Gleichzeitig wurden Hinweise zum weiteren Fortgang des Verfahrens erteilt.

Die Klägerin macht mit ihrer Klage Schaden­s­er­satz­ansprüche wegen Kartell­rechts­ver­letzung in Höhe von mindestens 113.987.885,31 € nebst Zinsen aus abgetretenem Recht gegen sechs große Zemen­ther­steller, die zusammen mit den von ihnen gemeinsam kontrollierten Unternehmen nach Angaben der Klägerin bundesweit einen Marktanteil von 80 % bis 90 % hielten, geltend und behauptet zur Begründung, den 29 Zedenten, die vier Gruppen, nämlich Trans­port­be­ton­her­steller, Beton­wa­ren­her­steller (Beton­mau­er­steine, Betonrohre, etc.), Hersteller von Betonfertigbau und Hersteller von Spezi­a­l­pro­dukten (z.B. Eisen­bahn­schwellen aus Beton) zuzuordnen seien, sei ein Schaden in Höhe von mehr als 150 Mill. € entstanden, weil die Beklagten zwischen 1989 und 2002 ein bundesweites Zementkartell praktiziert hätten. Das bundesweite Zementkartell habe dazu geführt, dass das Preisniveau in den Jahren 1993 bis Dezember 2001 je nach Zementsorte bei 61 € bis 69 € gelegen habe, wohingegen nach Beendigung des Kartells ab Januar 2003 die Zementpreise je nach Zementsorte auf 43 € bis 45 € gefallen seien.

Mit ihrem Urteil hat die 4. Kammer für Handelssachen vorab zunächst nur entschieden, dass die Klage zulässig ist. Damit ist die Kammer der Ansicht der Beklagten, die die Klage aus verschiedenen Gründe für unzulässig halten, nicht gefolgt.

So sei das Landgerichts Düsseldorf entgegen der Ansicht der Beklagten schon deshalb örtlich zuständig, weil sich die von der Klägerin behauptete Wettbe­wer­bs­be­schränkung bundesweit und damit auch im Landge­richts­bezirk Düsseldorf ausgewirkt habe.

Entgegen der Rechts­auf­fassung der Beklagten sei die Klage auch nicht unzulässig, weil die Klägerin angeblich fremde Rechte im eigenen Namen geltend mache. Da die Klägerin durch Abtretung Inhaberin der Forderungen geworden sei, stelle sich die Frage der Prozess­füh­rungs­be­fugnis der Klägerin nicht mehr. Gegen die grundsätzliche Wirksamkeit der Abtretung ergäben sich keine Bedenken. Im Hinblick auf die erst im weiteren Verfahren entschei­dungs­re­le­vanten Fragen zur Begründetheit der Klage hat die Kammer die Klägerin darauf hingewiesen, dass ihr Vorbringen bezüglich der Abtretungen der Forderungen der Zedenten an die Klägerin und insbesondere ihr Vortrag bezüglich der voraus­ge­gangenen Abtretungen von Forderungen Dritter an die Zedenten zumindest derzeit nicht im einzelnen hinreichend substantiiert sei.

Da die Klägerin gegen die Beklagten Schaden­s­er­satz­ansprüche wegen Kartell­rechts­ver­let­zungen in dem Zeitraum 1993 bis 2002 geltend macht und es sich daher um einen sog. „Altfall“ aus der Zeit vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle handle, hat die 4. Kammer für Handelssachen zur Frage, ob die geänderte Gesetzeslage der Entscheidung des Rechtsstreites zu Grund gelegt werden kann, erklärt, dass solche „Altfälle“ nach dem Recht zu beurteilen sind, das zur Zeit der Verwirklichung ihres Entste­hung­s­tat­be­standes galt. Die Kammer weist aber darauf hin, dass durch die Neufassung der hier maßgeblichen Bestimmungen des Kartellrechts - insbesondere die des § 33 Abs. 1 GWB n.F. - nach ihrer vorläufigen Beurteilung die - richtig verstandene - bisherige Rechtslage nur bestätigt wurde. Schon nach bisherigem Recht habe ein Gericht nämlich durchaus zu dem Ergebnis kommen können, dass der geschädigten Marktgegenseite ein Schaden­s­er­satz­an­spruch zustehen könne.

Im Hinblick auf die erwarteten Stellungnahmen der Prozess­be­tei­ligten zum verkündeten Zwischenurteil und zu den Hinweisen des Gerichts ist mit einem weiteren Verhand­lungs­termin vor der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf frühestens im Spätsommer 2007 zu rechnen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 2/07 des LG Düsseldorf vom 21.02.2007

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