22.11.2024
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Dokument-Nr. 4365

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss08.06.2007

Deutscher Lotto- und Totoblock muss sich dem Wettbewerb stellenLotto­ge­sell­schaften scheitern vor dem OLG Düsseldorf

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat Bestrebungen der staatlich kontrollierten Lotto­ge­sell­schaften, unliebsame Konkurrenz insbesondere durch gewerbliche Spielvermittler zu unterbinden, eine Absage erteilt und den mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss des Bundes­kar­tellamts im wesentlichen bestätigt.

In Deutschland ist die Veranstaltung und Durchführung von Sportwetten und Lotterien, bei denen eine Ziehung mehr als zwei Mal wöchentlich erfolgt und deren Hauptgewinn den Betrag von 1 Mio. Euro übersteigt oder die einen planmäßigen Jackpot ausspielen, nach dem Lotte­rie­staats­vertrag den von den Bundesländern kontrollierten Lotto­ge­sell­schaften vorbehalten. Aus Gründen der Gewinnpoolung und zur Verein­heit­lichung des Spielangebots haben sich die Lotto­ge­sell­schaften im „Deutschen Lotto- und Totoblock“ (DLTB) zusam­men­ge­schlossen.

Die Zusammenarbeit der Lotto­ge­sell­schaften im DLTB ist im Blockvertrag geregelt. Unter § 2 ist dort bestimmt, dass die Lotto­ge­sell­schaften aufgrund der ihnen erteilten Erlaubnis Lotterien und Sportwetten nur innerhalb ihres jeweiligen Landesgebiets veranstalten dürfen (Regio­na­li­täts­prinzip). Eine ähnliche Aussage enthält § 5 Abs. 3 des Lotte­rie­staats­ver­trages. Danach ist den Lotto­ge­sell­schaften die Veranstaltung und Durchführung von öffentlichen Glücksspielen in einem anderen Bundesland nur mit dessen Zustimmung gestattet. Angesichts des Vorhabens einiger gewerblicher Spielvermittler, künftig Spieleinsätze auch über Annahmestellen in Filialen großer Handels­un­ter­nehmen und Tankstellen entgegen zu nehmen (sog. terrestrischer Vertrieb), hat der Rechtsausschuss des DLTB die Gesellschaften des DLTB aufgefordert, Umsätze, welche die – bundesweit tätigen - gewerblichen Spielvermittler durch einen terrestrischen Vertrieb erzielen, nicht anzunehmen. Das Bundes­kar­tellamt hat darauf hin dem DLTB sowie den Lotto­ge­sell­schaften mit dem beanstandeten Beschluss untersagt, der Aufforderung des Rechts­aus­schusses Folge zu leisten, da es sich um einen rechtswidrigen Boykottaufruf handele. Des Weiteren hat es den Lotto­ge­sell­schaften verboten, ihr Sportwetten- und Lotterieangebot auf das eigene Landesgebiet zu beschränken, weil das unter § 2 des Blockvertrages vorgesehene Regio­na­li­täts­prinzip eine kartell­rechts­widrige Gebiets­ab­sprache darstelle. Im Hinblick darauf, dass die von den gewerblichen Spiel­ver­mittlern vermittelten Lotte­rie­ein­nahmen nach dem sog. Regio­na­li­sie­rungs­staats­vertrag in demjenigen Verhältnis zwischen den Bundesländern aufzuteilen sind, wie dies der Einnah­me­ver­teilung der Lotto­ge­sell­schaften im übrigen entspricht, hat das Bundes­kar­tellamt den Lotto­ge­sell­schaften weiterhin untersagt, den im Regio­na­li­sie­rungs­staats­vertrag vorgesehenen Infor­ma­ti­o­ns­aus­tausch über die eigenen Sportwetten- und Lotterieumsätze vorzunehmen.

Diese Rechts­auf­fassung des Bundes­kar­tellamtes wird vom 1. Kartellsenat geteilt. Die Aufforderung des Rechts­aus­schusses des DLTB an die Lotto­ge­sell­schaften, die bundesweit terrestrisch erzielten Spielumsätze der gewerblichen Spielvermittler zurückzuweisen, diene alleine dem Ziel, die von den Lotto­ge­sell­schaften bislang praktizierte Begrenzung des Spielbetriebs auf das eigene Bundesland aufrecht­zu­er­halten und den nahezu wettbe­wer­bslosen Zustand zwischen den Lotto­ge­sell­schaften abzusichern. Sie stelle daher eine sowohl nach europäischem als auch nach deutschem Kartellrecht verbotene wettbe­wer­bs­be­schränkende Vereinbarung dar. Ähnlich verhalte es sich mit § 2 des Blockvertrages, der eine unzulässige - auch nicht durch § 5 Abs. 3 des Lotte­rie­staats­ver­trages gedeckte – Gebiets­ab­sprache enthalte. Soweit der Lotte­rie­staats­vertrag die Möglichkeit eröffne, die Betätigung fremder Lotto­ge­sell­schaften aus jedweden Gründen - und damit auch aus wettbe­wer­bs­widrigen Motiven - zu verhindern, müsse er europa­rechts­konform dahin ausgelegt werden, dass die Bundesländer ihre Zustimmung zur Betätigung einer „fremden“ Lotto­ge­sell­schaft nur insoweit verweigern dürfen, wie dies aus ordnungs­recht­lichen Gründen - d.h. insbesondere zur Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht und mit dem Glücksspiel einhergehenden Kriminalität - gerechtfertigt sei. Die im Regio­na­li­sie­rungs­staats­vertrag geregelte Verteilung der gewerblich vermittelten Spieleinnahmen schließlich widerspreche den Zielen des europäischen Kartellrechts, da die Umverteilung der gewerblich vermittelten Spielumsätze darauf abziele, einen Wettbewerb der Lotto­ge­sell­schaften um die von gewerblichen Spiel­ver­mittlern erzielten Spielumsätze zu verhindern.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 08.06.2007

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