21.11.2024
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Dokument-Nr. 8972

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Beschluss16.12.2009Oberlandesgericht DüsseldorfVI-3 Kart 61/09 (V)
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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss16.12.2009

Bahn-Stromnetz unterliegt der Preiskontrolle durch Bundes­netz­agenturFür Bahnstrom-Fernlei­tungsnetz gilt Energie­wirt­schafts­gesetz

Die Deutsche Bahn AG-Tochter, die DB Energie GmbH, muss ihre Preise für die Durchleitung von Fremdstrom durch ihr Bahnstrom-Fernlei­tungsnetz von der Bundes­netz­agentur genehmigen lassen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Düsseldorf.

Die DB Energie GmbH betreibt ein rund 7.700 Kilometer langes Bahnstrom-Fernlei­tungsnetz. Konkurrenten der Deutschen Bahn AG, die den Oberlei­tungsstrom an der Schiene nutzen wollen, können den Strom entweder im Rahmen einer „Bahnstrom-Vollversorgung“ von der DB Energie GmbH oder von einem Dritt­un­ter­nehmen beziehen. Beziehen sie den Strom von Drittanbietern muss der Fremdstrom durch das Bahnstrom-Fernlei­tungsnetz der DB Energie GmbH zur Oberleitung an der Schiene „durchgeleitet“ werden. Soll Fremdstrom genutzt werden, kann das Bahnunternehmen oder der Drittanbieter mit der DB Energie GmbH einen Netzzu­gangs­vertrag zur Durchleitung des Fremdstroms schließen.

Netzzu­gangs­entgelte müssen durch Bundes­netz­agentur geprüft und genehmigt werden

Bislang wurden die von der DB Energie GmbH verlangten Preise nur darauf überprüft, ob die Entgelte im Einzelfall diskriminierend waren. Am 18. Dezember 2008 hatte die Bundesnetzagentur festgestellt, dass die Netzzu­gangs­entgelte für das Bahnstrom-Fernlei­tungsnetz nach dem Energie­wirt­schafts­gesetz zu prüfen und damit der Höhe nach zu genehmigen seien. Hiergegen hatte sich die DB Energie GmbH gewandt und sich darauf berufen, dass auf das Bahnstrom-Fernlei­tungsnetz nicht das Energie­wirt­schafts­gesetz anwendbar sei.

OLG bestätigt Geneh­mi­gungs­pflicht für Durch­lei­tungs­preise

Das Oberlan­des­gericht hat nun entschieden, dass auch für das Bahnstrom-Fernlei­tungsnetz das Energie­wirt­schafts­gesetz gelte. Die DB Energie GmbH hat daher einen Antrag auf Genehmigung ihrer Durch­lei­tungs­preise zu stellen und die Angemessenheit und Höhe ihrer verlangten Entgelte auf einer koste­n­o­ri­en­tierten Basis genehmigen zu lassen.

Quelle: ra-online, OLG Düsseldorf

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