14.11.2024
14.11.2024  
Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 20584

Drucken
Beschluss06.12.2007Oberlandesgericht DüsseldorfIV-5 Ss-OWi 218/07 - (OWi) 150/07 I
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2008, 156Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2008, Seite: 156
  • NZV 2008, 470Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2008, Seite: 470
  • VRS 113, 438Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 113, Seite: 438
  • zfs 2008, 168Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2008, Seite: 168
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Düsseldorf, Urteil22.05.2007
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss06.12.2007

Plötzlicher heftiger Stuhldrang (Durchfall) kann im Einzelfall Geschwindig­keits­überschreitung rechtfertigenKeine Rechtfertigung bei fehlendem Zeitgewinn durch Geschwindig­keits­überschreitung aufgrund nahe gelegener Ausfahrt

Muss ein Autofahrer einem plötzlichen und heftigen Stuhldrang (Durchfall) nachkommen, so kann unter bestimmten Umständen die Überschreitung der zulässigen Höchst­geschwindig­keit nach § 16 OWiG gerechtfertigt sein. Die Geschwindig­keits­überschreitung ist jedoch dann nicht gerechtfertigt, wenn aufgrund einer nahe gelegenen Ausfahrt dadurch kein nennenswerter Zeitgewinn erreicht wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall überschritt eine Autofahrerin auf einer autobahn­ähn­lichen Straße die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit von 80 km/h um 34 km/h. Das Amtsgericht Düsseldorf verhängte aufgrund dessen gegen die Autofahrerin ein Bußgeld von 120 EUR. Dagegen richtete sich die Rechts­be­schwerde der Autofahrerin. Als Rechtfertigung für den Geschwindigkeitsverstoß gab sie an, dass sie plötzlich an Durchfall gelitten habe und daher schnell eine Ausfahrt habe erreichen wollen.

Plötzlicher heftiger Stuhldrang (Durchfall) kann im Einzelfall Geschwin­dig­keits­über­schreitung rechtfertigen

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Zwar könne ein Verkehrsverstoß im Einzelfall durch einen Notstand nach § 16 OWiG gerechtfertigt sein, wenn der Betroffene ihn begangen hat, um einem plötzlich aufgetretenen und unabweisbaren Stuhldrang (Durchfall) nachzukommen. Dies setze aber voraus, dass der Verkehrsverstoß zur Abwendung der drohenden Gefahr geeignet ist. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Keine Rechtfertigung bei fehlendem Zeitgewinn aufgrund nahe gelegener Ausfahrt

Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts nicht geeignet gewesen, die drohende Gefahr abzuwenden, da die nächste Ausfahrt so nah lag, dass die Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit keinen nennenswerten Zeitgewinn erbracht hat.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss20584

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI