21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 20584

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Beschluss06.12.2007Oberlandesgericht DüsseldorfIV-5 Ss-OWi 218/07 - (OWi) 150/07 I
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2008, 156Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2008, Seite: 156
  • NZV 2008, 470Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2008, Seite: 470
  • VRS 113, 438Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 113, Seite: 438
  • zfs 2008, 168Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2008, Seite: 168
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Düsseldorf, Urteil22.05.2007
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss06.12.2007

Plötzlicher heftiger Stuhldrang (Durchfall) kann im Einzelfall Geschwindig­keits­überschreitung rechtfertigenKeine Rechtfertigung bei fehlendem Zeitgewinn durch Geschwindig­keits­überschreitung aufgrund nahe gelegener Ausfahrt

Muss ein Autofahrer einem plötzlichen und heftigen Stuhldrang (Durchfall) nachkommen, so kann unter bestimmten Umständen die Überschreitung der zulässigen Höchst­geschwindig­keit nach § 16 OWiG gerechtfertigt sein. Die Geschwindig­keits­überschreitung ist jedoch dann nicht gerechtfertigt, wenn aufgrund einer nahe gelegenen Ausfahrt dadurch kein nennenswerter Zeitgewinn erreicht wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall überschritt eine Autofahrerin auf einer autobahn­ähn­lichen Straße die zulässige Höchst­ge­schwin­digkeit von 80 km/h um 34 km/h. Das Amtsgericht Düsseldorf verhängte aufgrund dessen gegen die Autofahrerin ein Bußgeld von 120 EUR. Dagegen richtete sich die Rechts­be­schwerde der Autofahrerin. Als Rechtfertigung für den Geschwindigkeitsverstoß gab sie an, dass sie plötzlich an Durchfall gelitten habe und daher schnell eine Ausfahrt habe erreichen wollen.

Plötzlicher heftiger Stuhldrang (Durchfall) kann im Einzelfall Geschwin­dig­keits­über­schreitung rechtfertigen

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Zwar könne ein Verkehrsverstoß im Einzelfall durch einen Notstand nach § 16 OWiG gerechtfertigt sein, wenn der Betroffene ihn begangen hat, um einem plötzlich aufgetretenen und unabweisbaren Stuhldrang (Durchfall) nachzukommen. Dies setze aber voraus, dass der Verkehrsverstoß zur Abwendung der drohenden Gefahr geeignet ist. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Keine Rechtfertigung bei fehlendem Zeitgewinn aufgrund nahe gelegener Ausfahrt

Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts nicht geeignet gewesen, die drohende Gefahr abzuwenden, da die nächste Ausfahrt so nah lag, dass die Überschreitung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit keinen nennenswerten Zeitgewinn erbracht hat.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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