Dokument-Nr. 20584
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- DAR 2008, 156Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2008, Seite: 156
- NZV 2008, 470Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2008, Seite: 470
- VRS 113, 438Verkehrsrechts-Sammlung (VRS), Band: 113, Seite: 438
- zfs 2008, 168Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2008, Seite: 168
- Amtsgericht Düsseldorf, Urteil22.05.2007
- Durchfallerkrankung: Tempoüberschreitung auch bei heftigem Stuhlgang nicht erlaubtOberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss19.12.1996, 1 Ss 291/96
- Durchfall während Autofahrt: Starker Stuhldrang rechtfertigt nicht GeschwindigkeitsüberschreitungAmtsgericht Lüdinghausen, Urteil17.02.2014, 19 OWi-89 Js 155/14-21/14
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss06.12.2007
Plötzlicher heftiger Stuhldrang (Durchfall) kann im Einzelfall Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertigenKeine Rechtfertigung bei fehlendem Zeitgewinn durch Geschwindigkeitsüberschreitung aufgrund nahe gelegener Ausfahrt
Muss ein Autofahrer einem plötzlichen und heftigen Stuhldrang (Durchfall) nachkommen, so kann unter bestimmten Umständen die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit nach § 16 OWiG gerechtfertigt sein. Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist jedoch dann nicht gerechtfertigt, wenn aufgrund einer nahe gelegenen Ausfahrt dadurch kein nennenswerter Zeitgewinn erreicht wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall überschritt eine Autofahrerin auf einer autobahnähnlichen Straße die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 34 km/h. Das Amtsgericht Düsseldorf verhängte aufgrund dessen gegen die Autofahrerin ein Bußgeld von 120 EUR. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde der Autofahrerin. Als Rechtfertigung für den Geschwindigkeitsverstoß gab sie an, dass sie plötzlich an Durchfall gelitten habe und daher schnell eine Ausfahrt habe erreichen wollen.
Plötzlicher heftiger Stuhldrang (Durchfall) kann im Einzelfall Geschwindigkeitsüberschreitung rechtfertigen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Zwar könne ein Verkehrsverstoß im Einzelfall durch einen Notstand nach § 16 OWiG gerechtfertigt sein, wenn der Betroffene ihn begangen hat, um einem plötzlich aufgetretenen und unabweisbaren Stuhldrang (Durchfall) nachzukommen. Dies setze aber voraus, dass der Verkehrsverstoß zur Abwendung der drohenden Gefahr geeignet ist. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.
Keine Rechtfertigung bei fehlendem Zeitgewinn aufgrund nahe gelegener Ausfahrt
Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht geeignet gewesen, die drohende Gefahr abzuwenden, da die nächste Ausfahrt so nah lag, dass die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit keinen nennenswerten Zeitgewinn erbracht hat.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2015
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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