Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss05.07.2022
Haftung des Mieters auf Schadensersatz wegen Unterschlagung des Mietgegenstands durch UntermieterKein Mitverschulden des Vermieters wegen unterlassener Versicherung des hochwertigen Mietgegenstands
Unterschlägt der Untermieter den Mietgegenstand, so haftet der Mieter auf Zahlung von Schadensersatz. Dem Vermieter ist kein Mitverschulden anzulasten, wenn er die Versicherung des hochwertigen Mietgegenstands unterlässt. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2017 mietete ein Mann einen nigelnagelneuen Teleskopradlader an. Der Mann vermietete diesen an eine Firma weiter und lieferte das Fahrzeug absprachegemäß auf einer Baustelle in Duisburg ab. Dort verschwand der Teleskopradlader uns tauchte nicht wieder auf. Nachfolgend stellte sich heraus, dass die Firma des Untermieters nicht existiert. Die Vermieterin klagte nunmehr auf Zahlung von Schadensersatz vom Mieter. Zwar war das Fahrzeug versichert, jedoch musste die Vermieterin eine Selbstbeteiligung von 25 % tragen. Das Landgericht Duisburg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.
Anspruch auf Schadensersatz wegen Unterschlagung des Mietgegenstands
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Vermieterin stehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu, da der Mieter seiner Pflicht zur Rückgabe der Mietsache nicht nachkommen könne. Der Mieter müsse sich das rechtswidrige Verhalten seines Untermieters zurechnen lassen. Die Haftung des Mieters aus § 540 Abs. 2 BGB erstrecke sich auf alle Handlugen des Untermieters und somit auch auf eine Unterschlagung des Mietgegenstands. Auf ein Verschulden des Mieters komme es nicht an, da ihm das Verschulden des Untermieters zugerechnet werde.
Kein Mitverschulden des Vermieters wegen zu teurer Versicherung
Der Vermieterin sei nach Auffassung des Oberlandesgerichts kein Mitverschulden anzulasten, weil sie eine Versicherung zu ungünstigen Konditionen abgeschlossen habe. Denn sie sei noch nicht einmal zum Abschluss einer Versicherung verpflichtet gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2022
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (zt/WuM 2022, 529/rb)