Dokument-Nr. 15357
Permalink https://urteile.news/
- CR 2013, 329Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 329
- K&R 2013, 348Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 348
- MMR 2013, 595Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 595
- LG Berlin: „Gekauftes“ Ranking auf Hotelbuchungsportal untersagtLandgericht Berlin, Beschluss25.08.2011, 16 O 418/11
- Preisvergleich via Internetportal: Zahnarzt verstößt mit Teilnahme an Patientenauktion nicht gegen zahnärztliche BerufspflichtenBundesverfassungsgericht, Beschluss08.12.2010, 2 BvR 1287/08
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil19.02.2013
eKomi-Bewertungsportal: Unternehmen darf nicht mit irreführenden Kundenbewertungen werbeneKomi-Bewertungsportal verhindert gleichwertige Berücksichtigung negativer Bewertungen
Eine Dentalhandelsgesellschaft darf ihre nicht an Fachkreise gerichtete Werbung für ihre Zahnersatzprodukte nicht mit einer Verlinkung zu Kundenbewertungen zu den Zahnersatzprodukten des Unternehmens versehen, wenn dort nicht sämtliche Kundenbewertungen aufgeführt werden. Dies entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf.
Im konkreten Fall hatte sich das beklagte Unternehmen "garantiert echte Kundenmeinungen", die Kunden gegenüber dem Bewertungsportal eKomi abgegeben hatten, zu eigen gemacht. Auf der Website des Unternehmens befand sich ein als "Kundenauszeichnung eKomi" gekennzeichneter Link, über den interessierte Verbraucher zum Internetauftritt der eKomi Ltd. gelangen konnten.
Portal veröffentlicht nur positive Bewertungen
Auf dem Portal wurden die Bewertungen und Kommentare der Kunden zu den Produkten der Dentalhandelsgesellschaft aufgelistet. Nach den Bedingungen des Bewertungsdienstleisters werden allerdings nur positive Bewertungen mit vier oder fünf Sternen sofort veröffentlicht. Neutrale und negative Bewertungen mit drei oder weniger Sternen werden frühestens nach fünf Tagen eingestellt und dies auch nur, wenn das bewertete Unternehmen auf die mögliche Einleitung eines Schlichtungsverfahrens verzichtet.
Verbrauchererwartung an neutrale, nicht zugunsten des Anbieters geschönte Kundenbewertungen wird nicht erfüllt
Das Oberlandesgericht Hamm sah in der Werbung im vorliegenden Fall eine irreführende Werbung mit Kundenäußerungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 11 Heilmittelwerbegesetz (HWG), wonach u. a. für Arzneimittel, Gegenstände oder andere Mittel außerhalb von Fachkreisen nicht mit Äußerungen Dritter in irreführender Weise geworben werden darf. Nach Auffassung der Düsseldorfer Richter verhindert das Bewertungssystem von eKomi die gleichwertige Berücksichtigung negativer Bewertungen und zeichnet ein übertrieben positives Bild des bewerteten Unternehmens. Die Verbrauchererwartung, dass es sich insoweit um eine neutrale, nicht zugunsten des Anbieters geschönte Sammlung von Kundenbewertungen handle, werde mit Blick auf diese Vorgehensweise nicht erfüllt. Schon die Existenz des Schlichtungsverfahrens könne, so das Oberlandesgericht, dazu führen, dass unzufriedene Kunden, die Konflikte scheuen und von einer negativen Bewertung ganz absehen. Schließlich führe auch die Praxis von eKomi, die eingehenden Bewertungen auf rechtswidrige Inhalte zu prüfen und die Bewertungen gegebenenfalls zu löschen, zu einer Verfälschung. Denn solche rechtswidrigen Inhalte, insbesondere Beleidigungen, seien nur in negativen Bewertungen zu finden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2013
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil15357
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.