15.11.2024
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Dokument-Nr. 15357

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Urteil19.02.2013Oberlandesgericht DüsseldorfI - 20 U 55/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 329Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 329
  • K&R 2013, 348Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 348
  • MMR 2013, 595Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 595
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil19.02.2013

eKomi-Bewer­tungs­portal: Unternehmen darf nicht mit irreführenden Kunden­be­wer­tungen werbeneKomi-Bewer­tungs­portal verhindert gleichwertige Berück­sich­tigung negativer Bewertungen

Eine Dentalhandels­gesellschaft darf ihre nicht an Fachkreise gerichtete Werbung für ihre Zahner­satz­produkte nicht mit einer Verlinkung zu Kunden­be­wer­tungen zu den Zahner­satz­pro­dukten des Unternehmens versehen, wenn dort nicht sämtliche Kunden­be­wer­tungen aufgeführt werden. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Düsseldorf.

Im konkreten Fall hatte sich das beklagte Unternehmen "garantiert echte Kundenmeinungen", die Kunden gegenüber dem Bewertungsportal eKomi abgegeben hatten, zu eigen gemacht. Auf der Website des Unternehmens befand sich ein als "Kunde­n­aus­zeichnung eKomi" gekenn­zeichneter Link, über den interessierte Verbraucher zum Inter­ne­t­auftritt der eKomi Ltd. gelangen konnten.

Portal veröffentlicht nur positive Bewertungen

Auf dem Portal wurden die Bewertungen und Kommentare der Kunden zu den Produkten der Denta­l­han­dels­ge­sell­schaft aufgelistet. Nach den Bedingungen des Bewer­tungs­dienst­leisters werden allerdings nur positive Bewertungen mit vier oder fünf Sternen sofort veröffentlicht. Neutrale und negative Bewertungen mit drei oder weniger Sternen werden frühestens nach fünf Tagen eingestellt und dies auch nur, wenn das bewertete Unternehmen auf die mögliche Einleitung eines Schlich­tungs­ver­fahrens verzichtet.

Verbrau­che­rer­wartung an neutrale, nicht zugunsten des Anbieters geschönte Kunden­be­wer­tungen wird nicht erfüllt

Das Oberlan­des­gericht Hamm sah in der Werbung im vorliegenden Fall eine irreführende Werbung mit Kunden­äu­ße­rungen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 11 Heilmit­tel­wer­be­gesetz (HWG), wonach u. a. für Arzneimittel, Gegenstände oder andere Mittel außerhalb von Fachkreisen nicht mit Äußerungen Dritter in irreführender Weise geworben werden darf. Nach Auffassung der Düsseldorfer Richter verhindert das Bewer­tungs­system von eKomi die gleichwertige Berück­sich­tigung negativer Bewertungen und zeichnet ein übertrieben positives Bild des bewerteten Unternehmens. Die Verbrau­che­rer­wartung, dass es sich insoweit um eine neutrale, nicht zugunsten des Anbieters geschönte Sammlung von Kunden­be­wer­tungen handle, werde mit Blick auf diese Vorgehensweise nicht erfüllt. Schon die Existenz des Schlich­tungs­ver­fahrens könne, so das Oberlan­des­gericht, dazu führen, dass unzufriedene Kunden, die Konflikte scheuen und von einer negativen Bewertung ganz absehen. Schließlich führe auch die Praxis von eKomi, die eingehenden Bewertungen auf rechtswidrige Inhalte zu prüfen und die Bewertungen gegebenenfalls zu löschen, zu einer Verfälschung. Denn solche rechtswidrigen Inhalte, insbesondere Beleidigungen, seien nur in negativen Bewertungen zu finden.

Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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