21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Krankenhaus, speziell mit einem OP-Saal und einem Arzt im Vordergrund.

Dokument-Nr. 24849

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Urteil08.09.2015Oberlandesgericht DüsseldorfI-20 U 236/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2016, 129Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 129
  • NJW-RR 2016, 109Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 109
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Vorinstanz:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil16.10.2013
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil08.09.2015

Physiotherapeut darf ohne Erlaubnis nicht mit Osteopathie werbenOsteopathie nur auf ärztliche Anweisung sowie Durchführung durch ausgebildete Mitarbeiter unerheblich

Ein Physiotherapeut darf ohne die Erlaubnis nach § 1 des Heil­praktiker­gesetzes (HeilPrG) nicht mit Osteopathie werben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Osteopathie nur auf ärztliche Anordnung und durch einen ausgebildeten Mitarbeiter durchgeführt wird. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Physiotherapeut warb mit einer osteopathischen Behandlung, obwohl er zur Durchführung solcher Leistungen keine Erlaubnis hatte. Ein Mitbewerber klagte daher auf Unterlassung der Werbung. Der Physiotherapeut hielt dies für unzulässig. Er verwies darauf, dass Osteopathie nur auf ärztliche Anordnung und durch eine Angestellte durchgeführt werde, die über eine umfassende Ausbildung für Osteopathie verfüge. Zudem sei die Osteopathie der physikalischen Therapie so ähnlich, dass bei der Anwendung durch einen Physio­the­ra­peuten keine zusätzlichen Risiken bestünden. Das Landgericht Düsseldorf hielt die Ausführungen des Physio­the­ra­peuten für nicht überzeugend und gab der Unter­las­sungsklage daher statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Physio­the­ra­peuten.

Ohne Erlaubnis keine Werbung mit Osteopathie

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Physio­the­ra­peuten zurück. Dieser habe nur dann mit Osteopathie werben dürfen, wenn er über eine Erlaubnis nach § 1 HeilPrG verfügt hätte. Es sei zu beachten, dass die Ausführung osteopathischer Behand­lungs­me­thoden medizinische Sachkenntnisse voraussetze und eine unsachgemäße Ausübung geeignet sei, gesundheitliche Schäden zu verursachen.

Erlaubnis zur Ausübung der Physiotherapie unzureichend

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei die Erlaubnis zur Ausübung der Physiotherapie nicht auseichend, um osteopathische Behandlungen vornehmen zu dürfen. Dies zeige sich bereits daran, dass Osteopathie nicht Bestandteil des Ausbildung- und Prüfung­s­cur­ri­culums für Physio­the­ra­peuten sei.

Erlaub­nis­pflicht trotz ausgebildeter Mitarbeiter

Am Erfordernis der Erlaubnis ändere nichts der Umstand, so das Oberlan­des­gericht, dass Mitarbeiter über eine abgeschlossene Osteo­pa­thie­aus­bildung verfügen. Denn eine derartige Ausbildung könne allenfalls die Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis sein, ersetze diese aber nicht. Es müsse weiterhin der Entscheidung der Gesund­heits­be­hörden unterliegen, ob die Ausbildung ausreiche, um die bei abstrakt-genereller Betrachtung von einer osteopathischen Behandlung ausgehende Gefahr zu vermeiden.

Tätigkeit auf ärztliche Anordnung ebenfalls unbeachtlich

Es sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts ebenfalls unbeachtlich, ob der Physiotherapeut nur auf ärztliche Anordnung tätig werde. Denn die tatsächliche Behandlung stelle einen Eingriff dar, dessen fachgerechte Ausführung einer entsprechenden Ausbildung bedürfe.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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