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- GRUR-RR 2016, 129Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 129
- NJW-RR 2016, 109Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 109
- Landgericht Düsseldorf, Urteil16.10.2013
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil08.09.2015
Physiotherapeut darf ohne Erlaubnis nicht mit Osteopathie werbenOsteopathie nur auf ärztliche Anweisung sowie Durchführung durch ausgebildete Mitarbeiter unerheblich
Ein Physiotherapeut darf ohne die Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetzes (HeilPrG) nicht mit Osteopathie werben. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Osteopathie nur auf ärztliche Anordnung und durch einen ausgebildeten Mitarbeiter durchgeführt wird. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Physiotherapeut warb mit einer osteopathischen Behandlung, obwohl er zur Durchführung solcher Leistungen keine Erlaubnis hatte. Ein Mitbewerber klagte daher auf Unterlassung der Werbung. Der Physiotherapeut hielt dies für unzulässig. Er verwies darauf, dass Osteopathie nur auf ärztliche Anordnung und durch eine Angestellte durchgeführt werde, die über eine umfassende Ausbildung für Osteopathie verfüge. Zudem sei die Osteopathie der physikalischen Therapie so ähnlich, dass bei der Anwendung durch einen Physiotherapeuten keine zusätzlichen Risiken bestünden. Das Landgericht Düsseldorf hielt die Ausführungen des Physiotherapeuten für nicht überzeugend und gab der Unterlassungsklage daher statt. Dagegen richtete sich die Berufung des Physiotherapeuten.
Ohne Erlaubnis keine Werbung mit Osteopathie
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Physiotherapeuten zurück. Dieser habe nur dann mit Osteopathie werben dürfen, wenn er über eine Erlaubnis nach § 1 HeilPrG verfügt hätte. Es sei zu beachten, dass die Ausführung osteopathischer Behandlungsmethoden medizinische Sachkenntnisse voraussetze und eine unsachgemäße Ausübung geeignet sei, gesundheitliche Schäden zu verursachen.
Erlaubnis zur Ausübung der Physiotherapie unzureichend
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei die Erlaubnis zur Ausübung der Physiotherapie nicht auseichend, um osteopathische Behandlungen vornehmen zu dürfen. Dies zeige sich bereits daran, dass Osteopathie nicht Bestandteil des Ausbildung- und Prüfungscurriculums für Physiotherapeuten sei.
Erlaubnispflicht trotz ausgebildeter Mitarbeiter
Am Erfordernis der Erlaubnis ändere nichts der Umstand, so das Oberlandesgericht, dass Mitarbeiter über eine abgeschlossene Osteopathieausbildung verfügen. Denn eine derartige Ausbildung könne allenfalls die Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis sein, ersetze diese aber nicht. Es müsse weiterhin der Entscheidung der Gesundheitsbehörden unterliegen, ob die Ausbildung ausreiche, um die bei abstrakt-genereller Betrachtung von einer osteopathischen Behandlung ausgehende Gefahr zu vermeiden.
Tätigkeit auf ärztliche Anordnung ebenfalls unbeachtlich
Es sei nach Ansicht des Oberlandesgerichts ebenfalls unbeachtlich, ob der Physiotherapeut nur auf ärztliche Anordnung tätig werde. Denn die tatsächliche Behandlung stelle einen Eingriff dar, dessen fachgerechte Ausführung einer entsprechenden Ausbildung bedürfe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2017
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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