21.11.2024
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Dokument-Nr. 7985

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Urteil23.10.2008Landgericht OldenburgLG 15 O 1295/08
Nachinstanz:
  • Oberlandesgericht Oldenburg, Hinweisverfügung, 1 U 120/08
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Landgericht Oldenburg Urteil23.10.2008

Keine Werbung mit "Praxis für Psychotherapie" ohne entsprechende AusbildungWerbung ist irreführend - Hinweis auf Tätigkeit als Heilpraktikerin im Kleingedruckten reicht nicht aus

Eine Werbung mit " Praxis für Psychotherapie und Traumatherapie" ohne wissen­schaftliche Ausbildung mit Hochschul­ab­schluss ist unzulässig. Dies hat das Landgericht Oldenburg entschieden.

Die beklagte Heilpraktikerin hatte sowohl in ihren Briefbögen als auch auf ihrer Internetseite mit der Überschrift "Praxis für Psychotherapie und Traumatherapie" geworben. Es folgte ihr Name und eine Auflistung ihrer Tätig­keits­schwer­punkte mit dem Hinweis "Heilpraktikerin für Psychotherapie/ALH". Die Klägerin hielt dennoch die Werbung mit derartiger Überschrift für unzulässig und klagte auf Unterlassung, da nicht hinreichend deutlich würde, dass die Beklagte keine approbierte Psycho­the­ra­peutin im Sinne des Psycho­the­ra­peu­ten­ge­setzes sei.

Eindruck von Therapeutin mit Studium könnte irrtümlich erweckt werden

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Durch die Verwendung des Begriffs "Praxis für Psychotherapie und Traumatherapie" ohne Hinweis auf die Tätigkeit als Heilpraktikern in der fettgedruckten Überschrift werde bei dem angesprochenen Personenkreis der Eindruck erweckt, es handele sich um eine Therapeutin mit abgeschlossenem Hochschul­studium.

Auch OLG weist auf irreführende und somit unzulässige Aussage hin – Verbraucher müssen Ausbil­dungs­grundlage klar erkennen können

Gegen das Urteil des Landgerichts wendete sich die Heilpraktikerin mit ihrer Berufung. Das OLG wies die Beklagte darauf hin, dass er diese Werbung ebenfalls für irreführend bzw. unzulässig halte. Der Laie gehe bei entsprechender Werbung davon aus, in der Praxis sei eine Psycho­the­ra­peutin mit Hochschul­ab­schluss tätig. Der Hinweis im "Kleingedruckten" auf die Heilprak­ti­ker­tä­tigkeit genüge nicht, weil damit auch eine Zusatz­qua­li­fi­kation gemeint sein könnte. Die Traumatherapie unterliege zwar nicht dem Richt­li­ni­en­ver­fahren des Psycho­the­ra­peu­ten­ge­setzes. Da die Traumatherapie aber im Zusammenhang mit der Psycho­the­ra­pie­praxis aufgeführt sei, entstehe der irreführende Eindruck, diese werde von einer ausgebildeten Psycho­the­ra­peutin mit Univer­si­täts­ab­schluss ausgeführt. Für den Verbraucher müsse insoweit aber die Ausbil­dungs­grundlage erkennbar sein. Auf den Hinweis des Senats nahm die Beklagte die Berufung sodann zurück. (1 U 120/08)

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 05.06.2009

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