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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil26.02.2009

Uhrenhersteller "Rolex" unterliegt im Streit um Marken­rechts­verstöße gegen ebayGleichartige Marken­rechts­ver­let­zungen nicht nachgewiesen

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass ebay nicht als Störerin für beanstandete Marken­rechts­ver­let­zungen hafte, weil es nach erfolgter Anzeige von Verstößen durch die Rolex S. A. nicht mehr zu gleichartigen Marken­ver­let­zungen gekommen sei.

Der Bundes­ge­richtshof hatte in dieser Sache am 19. April 2007 (vgl. BGH, Urteil v. 19.04.2007 - I ZR 35/04 -) entschieden, dass die Firma ebay-GmbH als Störerin in Betracht komme, wenn Verkäufer auf der Inter­net­plattform Marken­rechts­verstöße begehen. Die Prüfungs­pflichten für den Inter­ne­tan­bieter dürften aber nicht so überspannt werden, dass das gesamte Geschäftsmodell in Frage gestellt werde. Der Bundes­ge­richtshof hatte die Sache an das Oberlan­des­gericht Düsseldorf zurückverwiesen.

Rolex weist gleichartige Marken­rechts­ver­let­zungen nicht nach

Der 20. Zivilsenat des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hat daraufhin die Berufung der Firma Rolex S. A. am 24. Februar 2009 zurückgewiesen und im konkreten Fall einen Unter­las­sungs­an­spruch gegen die Firma ebay-GmbH verneint. Die Firma Rolex S. A. habe nicht ausreichend dargelegt, dass es nach entsprechenden Hinweisen des Markeninhabers noch zu gleichartigen Marken­rechts­ver­let­zungen gekommen sei, die die ebay-GmbH hätte verhindern müssen. Die ebay-GmbH sperre inzwischen mit Hilfe eines Filterprogramms Angebote, die Markennamen offensichtlich unzulässig verwendeten. Es sei dem Inter­ne­tan­bieter nicht zumutbar, jedes Angebot vor der Veröf­fent­lichung im Internet auf eine mögliche Rechts­ver­letzung zu untersuchen, weil eine solche Pflicht das gesamte Geschäftsmodell in Frage stelle.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 9/09 des OLG Düsseldorf vom 26.02.2009

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