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- Landgericht Düsseldorf, Urteil24.07.2015, 37 O 2/14
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil20.10.2015
Bank muss in der Werbung auf Veränderlichkeit des Zinssatzes eines Tagesgeldkontos hinweisenWerbung ohne Hinweis auf Variabilität des Zinssatzes für Verbraucher irreführend
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat einer Autobank die Werbung für ein Tagesgeldkonto ohne den gleichzeitigen Hinweis auf die Veränderlichkeit der in der Werbung genannten Zinsen untersagt.
Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Autobank im Internet den Abschluss eines Tagesgeldkontovertrages mit einem über dem Marktüblichen liegenden Zinssatz im Blickfang beworben. Die Vorteile des Tagesgeldkontos wurden unter der Überschrift "Tagesgeld: So macht sparen Spaß" angeboten. Ebenso wurde mit Aussagen wie "Vom ersten Cent bis zum letzten Cent Ihrer Geldanlage 1,5 % Zinsen pro Jahr" geworben. Tatsächlich behielt sich die Bank jedoch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere aber im Preis- und Leistungsverzeichnis vor, den Zinssatz tagesaktuell anzupassen und diesen im Internet zu veröffentlichen.
Wettbewerbszentrale hält Werbung für irreführend
Die Wettbewerbszentrale beanstandete diese Werbung zum einen als Irreführung, weil der Eindruck entstehe, der Kunde erhalte in jedem Falle mindestens für ein Jahr einen festen Zinssatz von 1,5 % auf sein Tagesgeld. Des Weiteren beanstandete die Wettbewerbszentrale, dass bei der Werbung für das Tagesgeldkonto eine für den Verbraucher wesentliche Information, nämlich der Hinweis auf die Variabilität des Zinssatzes, fehlt.
LG hält Hinweis auf Variabilität des Zinssatzes für nicht erforderlich
Das Landgericht Düsseldorf hatte zunächst entschieden, dass ein Hinweis auf die Variabilität des Zinssatzes deshalb nicht erforderlich ist, weil der angesprochene Verbraucher wisse, dass der Tagesgeldzinssatz grundsätzlich variabel ist.
OLG: Auf Variabilität des Zinssatzes bereits in Werbung hinzuweisen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf folgte jedoch der Auffassung der Wettbewerbszentrale, dass auf die Variabilität des Zinssatzes schon in der Werbung hinzuweisen ist. Bereits in der mündlichen Verhandlung hatte das Gericht erkennen lassen, dass im Hinblick auf die sehr unterschiedlichen Angebote von Tagesgeldkonten am Markt es keinesfalls selbstverständlich sei, dass der in der Werbung hervorgehobene Zinssatz variabel sei. In der an Jedermann gerichteten Werbung, die Tagesgeldkonten als Alternative zu Sparanlagen darstelle, müsse daher im Hinblick auf die vielen unterschiedlichen Modelle von Tagesgeldkonten auf die Variabilität des Zinssatzes bereits in der Werbung hingewiesen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2015
Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online
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