23.11.2024
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil20.10.2015

Bank muss in der Werbung auf Verän­der­lichkeit des Zinssatzes eines Tagesgeldkontos hinweisenWerbung ohne Hinweis auf Variabilität des Zinssatzes für Verbraucher irreführend

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat einer Autobank die Werbung für ein Tagesgeldkonto ohne den gleichzeitigen Hinweis auf die Verän­der­lichkeit der in der Werbung genannten Zinsen untersagt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Autobank im Internet den Abschluss eines Tages­geld­kon­to­ver­trages mit einem über dem Marktüblichen liegenden Zinssatz im Blickfang beworben. Die Vorteile des Tagesgeldkontos wurden unter der Überschrift "Tagesgeld: So macht sparen Spaß" angeboten. Ebenso wurde mit Aussagen wie "Vom ersten Cent bis zum letzten Cent Ihrer Geldanlage 1,5 % Zinsen pro Jahr" geworben. Tatsächlich behielt sich die Bank jedoch in den allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen, insbesondere aber im Preis- und Leistungs­ver­zeichnis vor, den Zinssatz tagesaktuell anzupassen und diesen im Internet zu veröffentlichen.

Wettbe­wer­bs­zentrale hält Werbung für irreführend

Die Wettbe­wer­bs­zentrale beanstandete diese Werbung zum einen als Irreführung, weil der Eindruck entstehe, der Kunde erhalte in jedem Falle mindestens für ein Jahr einen festen Zinssatz von 1,5 % auf sein Tagesgeld. Des Weiteren beanstandete die Wettbe­wer­bs­zentrale, dass bei der Werbung für das Tagesgeldkonto eine für den Verbraucher wesentliche Information, nämlich der Hinweis auf die Variabilität des Zinssatzes, fehlt.

LG hält Hinweis auf Variabilität des Zinssatzes für nicht erforderlich

Das Landgericht Düsseldorf hatte zunächst entschieden, dass ein Hinweis auf die Variabilität des Zinssatzes deshalb nicht erforderlich ist, weil der angesprochene Verbraucher wisse, dass der Tages­geld­zinssatz grundsätzlich variabel ist.

OLG: Auf Variabilität des Zinssatzes bereits in Werbung hinzuweisen

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf folgte jedoch der Auffassung der Wettbe­wer­bs­zentrale, dass auf die Variabilität des Zinssatzes schon in der Werbung hinzuweisen ist. Bereits in der mündlichen Verhandlung hatte das Gericht erkennen lassen, dass im Hinblick auf die sehr unter­schied­lichen Angebote von Tagesgeldkonten am Markt es keinesfalls selbst­ver­ständlich sei, dass der in der Werbung hervorgehobene Zinssatz variabel sei. In der an Jedermann gerichteten Werbung, die Tagesgeldkonten als Alternative zu Sparanlagen darstelle, müsse daher im Hinblick auf die vielen unter­schied­lichen Modelle von Tagesgeldkonten auf die Variabilität des Zinssatzes bereits in der Werbung hingewiesen werden.

Quelle: Wettbewerbszentrale/ra-online

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