18.10.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 17768

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Urteil18.06.2013Oberlandesgericht DüsseldorfI-20 U 145/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRURPrax 2013, 346Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht (GRURPrax), Jahrgang: 2013, Seite: 346
  • GRUR-RR 2013, 433Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 433
  • MMR 2013, 649Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 649
  • NJW-RR 2013, 1305Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 1305
  • VuR 2013, 344Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 2013, Seite: 344
  • ZUM-RD 2013, 591Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht Rechtsprechungsdienst (ZUM-RD), Jahrgang: 2013, Seite: 591
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Vorinstanz:
  • Landgericht Mönchengladbach, Urteil13.08.2012
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil18.06.2013

Internet-Handels­plattform muss Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Impres­s­ums­pflicht ergreifenJedoch keine Pflicht auf Überprüfung sämtlicher Angebote auf Einhaltung der Impres­s­ums­pflicht

Der Betreiber einer Online-Handels­plattform muss zwar nicht sämtliche Angebote darauf überprüfen, ob die Impres­s­ums­pflicht nach § 5 TMG eingehalten wird. Jedoch muss er Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der Impres­s­ums­pflicht sicherzustellen. Dies kann durch entsprechende Belehrungen in den Nutzungs­be­din­gungen oder durch Einfügung eines entsprechenden Felds in der Angebotsmaske erfolgen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Händler für gebrauchte Straßen­bau­technik und Indus­trie­anlagen bot seine Waren über ein Internetportal an. Nachdem er davon Kenntnis erlangte, dass ein Konkurrent auf dem Portal nicht seiner Impres­s­ums­pflicht nachgekommen war, wendete er sich an die Betreiberin des Portals und mahnte sie ab. Er war der Meinung, diese sei verpflichtet Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Händler ihrer Impres­s­ums­pflicht nicht nachkommen. Da die Betreiberin auf die Abmahnung hin nichts unternahm, erhob der Händler Klage.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Mönchengladbach wies die Klage ab. Denn seiner Ansicht nach sei die Betreiberin des Internetportals nicht verpflichtet gewesen zu verhindern, dass auf der von ihr betriebenen Internetseite Angebote Dritter veröffentlicht werden, die keine Impres­s­ums­angaben nach § 5 TMG enthielten. Gegen diese Entscheidung legte der Händler Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejahte Pflicht zur Verhinderung von Verstößen gegen Impres­s­ums­pflicht

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Händlers und hob daher das erstin­sta­nzliche Urteil auf. Die Betreiberin der Handelsplattform habe im Rahmen ihrer wettbe­wer­bs­recht­lichen Verkehrspflicht verhindern müssen, dass gegen die Impres­s­ums­pflicht des § 5 TMG verstoßen wird. Denn ein solcher Verstoß sei nach § 4 Nr. 11 UWG wettbewerbswidrig. Zudem bestehe an der Beachtung dieser Pflicht ein erhebliches Allge­mein­in­teresse.

Keine Pflicht zur Überprüfung sämtlicher Angebote auf Einhaltung der Impres­s­ums­pflicht

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts sei die Portal­be­treiberin nicht verpflichtet gewesen, sämtliche Angebote auf dem von ihr betriebenen Portal auf die Einhaltung der Impres­s­ums­pflicht hin zu überprüfen. Eine solche Überwachungspflicht sei ihr angesichts des damit verbundenen technischen und organi­sa­to­rischen Aufwands unzumutbar gewesen. Darüber hinaus stehe einer solchen Verpflichtung der § 7 Abs. 2 TMG entgegen, der eine anlas­su­n­ab­hängige Prüfpflicht verneint.

Pflicht zur Sicherstellung der Einhaltung der Impres­s­ums­pflicht bestand

Das Oberlan­des­gericht hielt es aber für zumutbar, dass die Portal­be­treiberin durch andere Maßnahmen hätte sicherstellen können, dass die Impres­s­ums­pflicht eingehalten wird. So hätte sie ihre Angebotsmaske so gestalten können, dass die Angaben für das Impressum abgefragt werden und im Falle des Freibleibens der Felder eine mit einer Belehrung über die Impres­s­ums­pflicht versehene Aufforderung zur Überprüfung erscheint. Zudem hätte sie in ihren Nutzungs­be­din­gungen eine Belehrung über die Impres­s­ums­pflicht und die insoweit erforderlichen Angaben aufnehmen können.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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