18.10.2024
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Dokument-Nr. 16337

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Urteil09.07.2013Oberlandesgericht DüsseldorfI-20 U 102/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 579Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 579
  • GRUR-RR 2013, 513Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 513
  • ITRB 2013, 225Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2013, Seite: 225
  • MDR 2013, 1057Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 1057
  • MMR 2013, 647Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 647
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil09.07.2013

Vodafone darf Kunden nicht mit Schufa-Eintrag drohenSchufa-Einträge können durch bloßes Bestreiten von Forderung abgewendet werden

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat dem Tele­kommunikations­konzern Vodafone verboten, seinen Kunden trotz bestrittener Forderungen mit einem Schufa-Eintrag zu drohen.

Im zugrunde liegenden Streitfall wurde Kunden, die die Höhe ihrer Telefonrechnung beanstandeten und die Zahlung verweigerten, vom Mobil­fun­k­un­ter­nehmen Vodafone mitgeteilt, dass Vodafone verpflichtet sei, den Zahlungs­rückstand an die Schufa zu übermitteln. Zugleich wurde auf die Nachteile eines negativen Schufa-Eintrags hingewiesen.

Vodafone droht Kunden trotz bereits beigelegter Rechungs­strei­tig­keiten mit Schufa-Eintrag

So schrieb Vodafone an seine Kundschaft: "Die Vodafone D2 GmbH ist verpflichtet, die unbestrittene Forderung der Schufa mitzuteilen [...]. Ein Schufa-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten erheblich behindern." Die Mahnungen wurden mit diesem Wortlaut verschickt, obwohl der Streit um die Rechnungs­beträge längst beigelegt war und Vodafone keine finanziellen Ansprüche mehr gegenüber seinen Kunden hatte.

Drohklauseln dürfen nicht mehr verwendet werden

Die auf Unterlassung dieser Vorgehensweise gerichtete Klage der Verbrau­cher­zentrale Hamburg hatte Erfolg. Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied: Wer auf die Möglichkeit eines Eintrags bei der Schufa hinweist, muss deutlich machen, dass dieser durch bloßes Bestreiten der Forderung abgewendet werden kann. Kunden, die ihre Telefonrechnung beanstanden, müssen also vorerst keine Schufa-Meldung mehr fürchten. Auch andere Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen dürfen die Drohklausel nicht mehr ins Feld führen.

Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg/ra-online

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