18.10.2024
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Bundesgerichtshof Urteil19.03.2015

Unternehmen darf Kunden bei bestrittenen Forderungen nicht in Mahnschreiben mit Schufa-Eintrag drohenBGH zum Hinweis auf eine bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die Schufa in Mahnschreiben

Der Bundes­ge­richtshof hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Hinweis von Unternehmen in Mahnschreiben an ihre Kunden auf eine bevorstehende Mitteilung von Schuldnerdaten an die Schufa unzulässig ist. Das Gericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass für die Übermittlung perso­nen­be­zogener Daten vorauszusetzen ist, dass der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Ein Hinweis auf die bevorstehende Daten­über­mittlung steht nur dann im Einklang mit der Bestimmung, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die Schufa zu verhindern.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist die Verbrau­cher­zentrale Hamburg e.V. Die Beklagte ist ein Mobilfunkunternehmen. Zum Einzug von nicht fristgerecht bezahlten Entgelt­for­de­rungen bedient sie sich eines Inkas­so­in­stituts. Das Inkassoinstitut übersandte an Kunden der Beklagten Mahnschreiben, in denen es unter anderem hieß:

Erläuterungen
"Als Partner der Schutz­ge­mein­schaft für allgemeine Kreditsicherung (Schufa) ist die V. GmbH verpflichtet, die unbestrittene Forderung der Schufa mitzuteilen, sofern nicht eine noch durchzuführende Inter­es­se­n­ab­wägung in Ihrem Fall etwas anderes ergibt. Ein Schufa-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten, z.B. der Aufnahme eines Kredits, erheblich behindern. Auch Dienst­leis­tungen anderer Unternehmen können Sie dann unter Umständen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in Anspruch nehmen."

Verbrau­cher­zentrale rügt unangemessene Beein­träch­tigung der Entschei­dungs­freiheit der Verbraucher

Die Klägerin hat den Hinweis auf die Pflicht zur Meldung der Forderung an die Schufa als unangemessene Beein­träch­tigung der Entschei­dungs­freiheit der Verbraucher (§ 4 Nr. 1 UWG)* beanstandet. Sie hat die Beklagte auf Unterlassung und auf Erstattung von vorge­richt­lichen Anwaltskosten in Anspruch genommen.

BGH sieht in Schreiben des Beklagten Gefahr einer nicht infor­ma­ti­o­ns­ge­leiteten Entscheidung der Verbraucher

Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf bejahte einen Verstoß gegen § 4 Nr. 1 UWG und verurteilte die Beklagte auf die Berufung der Klägerin antragsgemäß. Der Bundes­ge­richtshof hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Das Oberlan­des­gericht hat zutreffend angenommen, dass das beanstandete Mahnschreiben beim Adressaten den Eindruck erweckt, er müsse mit einer Übermittlung seiner Daten an die Schufa rechnen, wenn er die geltend gemachte Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist befriedige. Wegen der einschneidenden Folgen eines Schufa-Eintrags besteht die Gefahr, dass Verbraucher dem Zahlungs­ver­langen der Beklagten auch dann nachkommen werden, wenn sie die Rechnung wegen tatsächlicher oder vermeintlicher Einwendungen eigentlich nicht bezahlen wollten. Damit besteht die konkrete Gefahr einer nicht infor­ma­ti­o­ns­ge­leiteten Entscheidung der Verbraucher, die die Zahlung nur aus Furcht vor der Schufa-Eintragung vornehmen.

Ankündigung der Daten­über­mittlung ist nicht durch gesetzliche Hinweispflicht gedeckt

Die beanstandete Ankündigung der Übermittlung der Daten an die Schufa ist auch nicht durch die gesetzliche Hinweispflicht nach § 28 a Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c Bundes­da­ten­schutz­ge­setz** gedeckt. Zu den Voraussetzungen der Übermittlung perso­nen­be­zogener Daten nach dieser Vorschrift gehört, dass der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Ein Hinweis auf die bevorstehende Daten­über­mittlung steht nur dann im Einklang mit der Bestimmung, wenn nicht verschleiert wird, dass ein Bestreiten der Forderung durch den Schuldner selbst ausreicht, um eine Übermittlung der Schuldnerdaten an die Schufa zu verhindern. Diesen Anforderungen wird der beanstandete Hinweis der Beklagten nicht gerecht.

* § 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen

Unlauter handelt insbesondere, wer

1. geschäftliche Handlungen vornimmt, die geeignet sind, die Entschei­dungs­freiheit der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer durch Ausübung von Druck, in menschen­ver­ach­tender Weise oder durch sonstigen unangemessenen unsachlichen Einfluss zu beeinträchtigen; [...]

** § 28 a Daten­über­mittlung an Auskunfteien

(1) Die Übermittlung perso­nen­be­zogener Daten über eine Forderung an Auskunfteien ist nur zulässig, soweit die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verant­wort­lichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist und

[...]

4. a) der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist,

b) zwischen der ersten Mahnung und der Übermittlung mindestens vier Wochen liegen,

c) die verantwortliche Stelle den Betroffenen rechtzeitig vor der Übermittlung der Angaben, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Übermittlung unterrichtet hat und

d) der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat .

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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