18.10.2024
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil30.08.2018

Widerruf eines Verbraucher­darlehens­­vertrags auch nach dessen Beendigung möglichAusübung des Widerrufsrechts steht vorherige Beendigung eines Darle­hens­vertrags durch Ablösungs­vereinbarung nicht entgegen

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass der Verbraucher auch dann seine auf Abschluss eines Verbrau­cher­vertrags gerichtete Willen­s­er­klärung widerrufen kann, wenn der Vertrag zuvor gekündigt wurde; gleiches gilt, wenn die Parteien den Vertrag vor Ausübung des Widerrufsrechts einvernehmlich beendet haben, ohne sich zugleich über das Widerrufsrecht zu vergleichen.

Zwischen den Parteien des zugrunde liegenden Falls bestand ein Darle­hens­ver­hältnis, das sie einvernehmlich beendet hatten, ohne sich zugleich über das Widerrufsrecht zu vergleichen. Sodann hatte der Kläger den Widerruf des Darle­hens­ver­trages erklärt und gegenüber der Beklagten Zahlung einer Nutzungs­ent­schä­digung sowie Rückerstattung der gezahlten Vorfäl­lig­keits­ent­schä­digung verlangt.

Verbraucher kann auch bei vorheriger Vertrags­kün­digung eine auf Abschluss des Verbrau­cher­vertrags gerichtete Willen­s­er­klärung widerrufen

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschied, dass der Ausübung des Widerrufsrechts nicht die zuvor erfolgte Beendigung der Darle­hens­verträge durch die Ablösungs­ver­ein­barung entgegenstehe. Der Zweck des Widerrufsrechts sei, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, sich von dem geschlossenen Vertrag auf einfache Weise durch Widerruf zu lösen, ohne die mit sonstigen Nichtigkeits- oder Beendi­gungs­gründen verbundenen, gegebenenfalls weniger günstigen Rechtswirkungen in Kauf nehmen zu müssen. Deshalb könne der Verbraucher seine auf Abschluss eines Verbrau­cher­vertrags gerichtete Willen­s­er­klärung widerrufen, auch wenn der Vertrag zuvor gekündigt wurde. Gleiches gelte, wenn die Parteien den Vertrag vor Ausübung des Widerrufsrechts einvernehmlich beendet haben, ohne sich zugleich über das Widerrufsrecht zu vergleichen. Das Oberlan­des­gericht urteilte weiter, dass kein Rechts­miss­brauch und keine Verwirkung gegeben seien. Der Widerruf sei fristgemäß erfolgt, weil die verwendete Belehrung unter anderem die Formulierung, "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" enthielt. Auch die Gesetz­lich­keits­fiktion wirke nicht für die Beklagte.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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