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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil08.11.2007

Kreuzfahrt: Reise­ver­an­stalter haftet nicht für tödlichen UnfallVersäumnisse indonesischer Reederei können nicht dem Reise­ver­an­stalter zugerechnet werden

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Reise­ver­an­stalter an die Eltern des bei einer Urlaubsreise tödlich verunglückten Jungen keinen Schadensersatz zahlen muss. Der Senat hat damit ein erstin­sta­nz­liches Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 31. Oktober 2006 bestätigt.

Zur Begründung seiner Entscheidung führt der Senat aus, dass dem Reise­ver­an­stalter die Versäumnisse der indonesischen Reederei und ihrer Bediensteter delikts­rechtlich nicht zugerechnet werden könnten. Der Reise­ver­an­stalter sei zwar verpflichtet, diejenigen Sicher­heits­vor­keh­rungen zu treffen, die ein gewissenhafter Veranstalter für ausreichend halten darf, um die Reisenden vor Schaden zu bewahren. Es sei aber im Prozess nicht nachgewiesen worden, dass der Reise­ver­an­stalter gegen diese Pflichten verstoßen habe.

Dem Reise­ver­an­stalter könne zunächst nicht vorgeworfen werden, dass er die Reederei nicht sorgfältig genug ausgewählt habe, weil die Schiffe der Reederei seit zehn Jahren für deutsche Reise­ver­an­stalter im Einsatz seien und es in dieser Zeit nie zu Personenschäden gekommen sei. Außerdem sei der Reederei mit einem Zertifikat bescheinigt worden, dass sie sich organi­sa­to­rischen Regeln, so auch einem Sicher­heits­ma­na­gement, unterwerfe. Der Reise­ver­an­stalter habe daneben auch seine Pflicht zur Überwachung der Reederei nicht verletzt.

Zum einen hätten vor Vertrags­ab­schluss mehrere Besichtigungen des Schiffes durch Mitarbeiter des Reise­ver­an­stalters stattgefunden, zum anderen habe für das Schiff ein Sicher­heits­zer­tifikat vorgelegt werden können. Der Umstand, dass ein Abspannseil unter Strom stand, stelle zwar einen über alle Maßen gravierenden Sicher­heits­mangel dar. Die Eltern des getöteten Jungen hätten aber nicht beweisen können, dass dieser Mangel vom Reise­ver­an­stalter hätte entdeckt werden können.

Die unfal­lur­sächliche Gefahrenstelle wäre auch bei einer sorgfältigen Inspektion nicht erkannt worden, weil die Stromführung nur durch spezielle Untersuchungen hätte nachvollzogen werden können. So habe auch eine Begehung des Schiffes am Tage nach dem Unfall das Zustandekommens der Gefahrenstelle nicht aufklären können.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 08.11.2007

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