Zur Begründung seiner Entscheidung führt der Senat aus, dass dem Reiseveranstalter die Versäumnisse der indonesischen Reederei und ihrer Bediensteter deliktsrechtlich nicht zugerechnet werden könnten. Der Reiseveranstalter sei zwar verpflichtet, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein gewissenhafter Veranstalter für ausreichend halten darf, um die Reisenden vor Schaden zu bewahren. Es sei aber im Prozess nicht nachgewiesen worden, dass der Reiseveranstalter gegen diese Pflichten verstoßen habe.
Dem Reiseveranstalter könne zunächst nicht vorgeworfen werden, dass er die Reederei nicht sorgfältig genug ausgewählt habe, weil die Schiffe der Reederei seit zehn Jahren für deutsche Reiseveranstalter im Einsatz seien und es in dieser Zeit nie zu Personenschäden gekommen sei. Außerdem sei der Reederei mit einem Zertifikat bescheinigt worden, dass sie sich organisatorischen Regeln, so auch einem Sicherheitsmanagement, unterwerfe. Der Reiseveranstalter habe daneben auch seine Pflicht zur Überwachung der Reederei nicht verletzt.
Zum einen hätten vor Vertragsabschluss mehrere Besichtigungen des Schiffes durch Mitarbeiter des Reiseveranstalters stattgefunden, zum anderen habe für das Schiff ein Sicherheitszertifikat vorgelegt werden können. Der Umstand, dass ein Abspannseil unter Strom stand, stelle zwar einen über alle Maßen gravierenden Sicherheitsmangel dar. Die Eltern des getöteten Jungen hätten aber nicht beweisen können, dass dieser Mangel vom Reiseveranstalter hätte entdeckt werden können.
Die unfallursächliche Gefahrenstelle wäre auch bei einer sorgfältigen Inspektion nicht erkannt worden, weil die Stromführung nur durch spezielle Untersuchungen hätte nachvollzogen werden können. So habe auch eine Begehung des Schiffes am Tage nach dem Unfall das Zustandekommens der Gefahrenstelle nicht aufklären können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Düsseldorf vom 08.11.2007